§ 18
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.
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