Anhang 15 IV
Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB
X)
vom 18.1.2001
(BGBl. I S. 130) zuletzt geändert
durch
Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes zur Novellierung
des Verwaltungszustellungsrechts
vom 12.8.2005 (BGBl. I S. 2354)
- Auszug -
§ 103
Anspruch
des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
nachträglich
entfallen ist
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist
der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen,
ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger
erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den
für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt
ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht
vorlagen.
§ 115
Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf
Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen
erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen
über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge
tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt
sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten
Werten der Sachbezüge.