Anhang 26
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der
Sozialversicherung
(Sachbezugsverordnung - SachBezV )1
vom 19.12.1994
(BGBl. I S. 3849)
zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von
gemeinsamen
Vorschriften für die Sozialversicherung
vom 16.12.2005
(BGBl I S. 3493 , BStBl I S. 1062)
§ 1
Freie Verpflegung
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung
wird auf monatlich 202,70 Euro festgesetzt.
Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind
- | für Frühstück |
44,30 Euro, |
- | für Mittagessen |
79,20 Euro, |
- | für Abendessen |
79,20 Euro
|
anzusetzen.
(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch
seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen
zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden
Werte für Familienangehörige,
- -
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,
- -
die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,
um 60 vom Hundert,
- -
die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben,
um 40 vom Hundert,
- -
die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom
Hundert.
Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen
im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend.
Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte
nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte
zuzurechnen.
(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als
einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz
1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den
Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils
auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle
um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen
5 bis 9 ergeben würde.
§ 2
Unterkunft und Wohnung
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung
gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5.
§ 3
Freie Unterkunft
(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro.
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich
- 1.
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers
oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom
Hundert,
- 2.
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
Auszubildende um 15 vom Hundert und
- 3.
bei der Belegung
- -
mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,
- -
mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,
- -
mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.
(3) Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert
einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit
dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 findet
Anwendung.
(4) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 4
Freie Wohnung
(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung
der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen
zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises
mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung
mit 3,40 Euro je Quadratmeter monatlich, bei
einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
mit 2,75 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet
werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch
diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen.
Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen
Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes
für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln
aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche
Preis am Abgabeort anzusetzen.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 5
Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder
Wohnung
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug
zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten
Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4
ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
§ 6
Sonstige Sachbezüge
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden,
unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge
der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort
anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes
Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend.
Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz
9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden,
verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag
zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend
für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht
werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der
pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden;
dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres,
ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste
Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur,
wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80,00
Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen
in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.
§ 7
Übergangsvorschrift
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet
ist
- 1.
abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182,00 Euro,
- 2.
abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro je Quadratmeter
zu bewerten.
§ 8
Anwendungszeitraum
Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten für das
Arbeitsentgelt, das den Entgeltabrechnungszeiträumen ab dem Jahre
2006 zuzuordnen ist.