Anhang 28 III
Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI )
vom 19.2.2002
(BGBl. I S. 754 , S. 1404, S. 3384)
zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende
vom 20.7.2006
(BGBl. I S. 1706 )
- Auszug -
§ 6
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für
die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund
einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)
und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen
Kammer sind, wenn
- a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden
hat,
- b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene
Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen
Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
- c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter
Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht
und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen
Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
- 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder
Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf
Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung
gesichert ist,
- 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs haben,
- 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,
wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden
sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft
in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt
mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit
begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder
einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert,
werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks
nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung
Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung
des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder
erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach
bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen
verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1
von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung
zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit
der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig
sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr.
9 erfüllt,
- 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor
ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9
versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten
selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz
1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die
Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt
der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben,
auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn
eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren
Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert
worden ist.
(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden
von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat
vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und
-
1.
während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld
II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
bleiben oder
-
2.
eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit
einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens-
oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet
ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens
des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen
an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während
des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele
Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung
in der Rentenversicherung zu zahlen sind.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung,
nachdem in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde,
- 2.
des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes,
in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen
an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom
Eingang des Antrags an.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit,
wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich
begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit
den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
§ 172
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
(1) Für Beschäftigte, die
- 1.
als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
- 2.
als Versorgungsbezieher,
- 3.
wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
- 4.
wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des
Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig
wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte
des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte
und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.
(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der
Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte
des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens
aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.
(3) Für Beschäftige nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches,
die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen
die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn
die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für
Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht
in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.1
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach
§ 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs.
4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil
in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig
wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften
des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften
des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
§ 187a
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters
(1) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres können Rentenminderungen
durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch
Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zur Zahlung
setzt voraus, dass der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen.
(2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich
nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlichen
Beitragszahlung als höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten
durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt.
Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte
ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und
die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des
beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. Dabei ist für jeden Kalendermonat
an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis
zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem
vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der
Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt
aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit
zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt,
ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten
des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt
werden können.
(3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der
Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer
im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft
für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor
geteilt wird. Teilzahlungen sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter
Beiträge erfolgt nicht.
§ 231
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht
befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31.
Dezember 1991 als
- 1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall
der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
- 2.
Handwerker oder
- 3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen
von der Versicherungspflicht befreit.
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten
Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht
befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind,
weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe
bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen
Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen
Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit,
wenn
- 1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft
in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe
erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
- 2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe
hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer
als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden
ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller
Bundesländer bestanden hat.
(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung
nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe
erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs-
oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
- 1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der
die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung
auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996
erfolgt und
- 2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten,
hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung
als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden
ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994
in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und
danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden
auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- 1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
- 2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni
2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
so ausgestaltet wird, dass
- a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des
60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen
an Hinterbliebene erbracht werden und
- b)
für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden
sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
- 3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge
betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder
binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend
ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
- a)
vorhandenes Vermögen oder
- b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen
Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher
Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer
2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf
eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen
und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden.
Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die
Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige
Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht
befreit, wenn sie
- 1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht
keine Kenntnis hatten, und
- 2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
- 3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne
des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz
1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September
2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen;
sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind,
das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden von der
sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches ergebenden Versicherungspflicht
befreit, wenn sie
- 1.
in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung auf
dem Seeschiff weder versicherungspflichtig noch freiwillig versichert
waren und
- 2.
vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des
Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für den Fall der Invalidität
und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im
Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr.
2 und 3 und Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Datums 10. Dezember 1998 jeweils das Datum 1. Januar 2002 und
an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni
2002 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen; sie wirkt
vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
§ 231a
Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht
befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass
die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in
jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen
von der Versicherungspflicht befreit.
§ 315
Zuschuss zur Krankenversicherung
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss
zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte
bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen
versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente
und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten
weitergeleistet.
(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung
der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991
höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung
als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher
zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar
daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der
bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen
für die Krankenversicherung, weitergeleistet.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz
Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe
weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen
nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.