§ 18
Niederschriften
(1) Über Anhörungen und Beweiserhebungen sind Niederschriften zu erstellen. § 168 a
der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Fertigung eines Aktenvermerks.
(2) Der Beamte erhält Abschriften der Niederschriften und wird über die Einholung oder Beiziehung unterrichtet, sobald dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden. §§ 45 und 46
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
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