§ 19
Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden
von Geobasisinformationen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkenntlich macht, beschädigt oder entfernt und nicht unverzüglich die Behebung des Schadens beantragt,
- 2.
unbefugt Grenzen feststellt,
- 3.
unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt, Vermessungs- oder Grenzzeichen vorzutäuschen,
- 4.
unbefugt Geobasisinformationen verwendet,
- 5.
die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder
- 6.
unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs. 4 führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, soweit nicht Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben des Liegenschaftskatasters betroffen ist. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, nach Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen der Landesvermessung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landesvermessung betroffen ist, und nach Absatz 1 Nr. 6.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren.
(6) Wer unbefugt Geobasisinformationen verwendet, schuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der Gebühr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.
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