§ 21
Schriftführende Person
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person, die über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt.
(2) In der Niederschrift zur Staatsprüfung sind festzuhalten:
- 1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der geprüften und der prüfenden Personen,
- 3.
die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,
- 4.
die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach § 34 Absatz 1.
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