Artikel 17
Auflösung der Zentralstelle
(1) 1 Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst worden. 2 Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. 3 Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. 4 Die Einzelheiten regelt das Errichtungsgesetz
.
(2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HSchulZulStVtrGBWV1Anlage-Artikel17&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulZulStVtrG+BW+Artikel+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true