Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung
der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
- APrOVerm gD)
Vom 4. November 2014
§ 22
Zeitpunkt, Ort und Bestandteile der Staatsprüfung
(1) Die Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt.
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Staatsprüfung und gibt dies in geeigneter Weise bekannt.
(3) Die Staatsprüfung besteht aus dem praktischen Fall, einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Sie beschränkt sich auf Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 18. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.
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