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- 2.7
Einbeziehung der Öffentlichkeit
- 2.7.1
Nach der fachtechnischen Durchsicht erfolgt durch die untere Flurneuordnungsbehörde die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach §§ 18 bis 21 UVPG.
Dazu legt die untere Flurneuordnungsbehörde den fachtechnisch durchgesehenen Plan (Erläuterungsbericht und Karten), den UVP-Bericht nach § 16 UVPG und gegebenenfalls weitere bereits vorliegende, das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen einen Monat bei der Gemeindeverwaltung am Sitz der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus.
Der Inhalt der Bekanntmachung über die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist neben der Bekanntmachung auf der Internetseite der Behörde nach § 27 a LVwVfG zwingend auch auf dem zentralen Internetportal nach § 20 UVPG einzustellen.
Für den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung, die in allen Flurbereinigungsgemeinden erfolgt, ist der LeitLP der oberen Flurneuordnungsbehörde zu beachten.
- 2.7.2
Die untere Flurneuordnungsbehörde berücksichtigt begründete Anregungen und Bedenken bei der weiteren Bearbeitung des Planes nach § 41 FlurbG.
- 2.7.3
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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