20. Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit im Sinne von § 17
Absatz 5
PSchG liegt vor, wenn der Unternehmer mit dem Betrieb der Schule keine Gewinnabsicht verfolgt und aus dem Betrieb der Schule keinen Gewinn erzielt. Ein der Arbeitsleistung des Unternehmers und der angemessenen Verzinsung und Abschreibung des investierten Kapitals entsprechender Nutzen ist nicht als Gewinn anzusehen. Ist der Unternehmer eine juristische Person, so kann verlangt werden, daß er den Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulbetriebs durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts führt.
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