§ 20
Niederschrift über die Briefabstimmung
(1) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
- 1.
die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Stimmzettelumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen und Stimmzettel,
- 2.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 15 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat,
- 3.
die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
- 4.
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
(2) Die Abstimmungsvorsteher der beim Kreisabstimmungsleiter gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Die Abstimmungsvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Abstimmungsvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Niederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 6 bei. § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.
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