§ 23
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 ordnungsgemäß abgeleistet haben, haben an der darauffolgenden Staatsprüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer).
(2) Die Ausbildungsbehörden legen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Prüfungsbehörde folgende Unterlagen vor:
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 2.
die Beurteilungen nach § 14,
- 3.
eine Bestätigung, dass die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 10 Absatz 2 ordnungsgemäß absolviert wurden,
- 4.
eine Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, ob sie oder er an einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst schon einmal teilgenommen hat.
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