21. Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände
Eine angemessene Beitragsleistung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes wird insbesondere vorausgesetzt, wenn sich durch das Vorhandensein der Privatschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband erübrigt. Der Beitrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbands ist nicht auf den Staatszuschuß anzurechnen.
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