Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung
der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
- APrOVerm gD)
Vom 4. November 2014
§ 26
Schriftliche Prüfung
(1) Die Bearbeitungszeit beträgt im Prüfungsfach
- 1.
Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen
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5 Stunden,
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- 2.
Flurneuordnung und Landentwicklung
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5 Stunden,
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- 3.
Landesvermessung und Geobasisinformationen
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2 Stunden,
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- 4.
Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung
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2 Stunden,
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- 5.
Verwaltung und Recht
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2 Stunden.
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(2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Pflichtaufgaben und zusätzliche Aufgaben zur Wahl gestellt werden.
(3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Personen.
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Namen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.
(5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Weitere Fassungen dieser Norm
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