§ 25
Säuerung
(zu § 13
Absatz 9 der Weinverordnung)
Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf in Jahren mit außergewöhnlichem Witterungsverlauf eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden. Das Ministerium stellt fest, ob der außergewöhnliche Witterungsverlauf, der für die Zulassung der ausnahmsweisen Säuerung erforderlich ist, vorliegt.
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