25. Mitteilungspflicht
(1) Schulen, deren Antrag auf staatliche Finanzhilfe stattgegeben wurde, haben auf Anforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde die für die Berechnung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist jede Änderung der für die Gewährung und Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Verhältnisse ohne Aufforderung mitzuteilen.
(2) Die Versorgungsempfänger haben der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung die für die Errechnung des Zuschusses zu den Versorgungsbezügen erforderlichen Angaben zu machen.
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