§ 22
Förderung der Bewirtschaftung und Pflege der Kultur-
und Erholungslandschaft
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes fördert das Land gezielt insbesondere geeignete landwirtschaftliche Betriebe sowie die Flurneuordnung, landeskulturelle wasserwirtschaftliche Maßnahmen und den Wegebau einschließlich der Erschließung von Einzelgehöften. Diese Förderung kann auf räumlich abgegrenzte Gebiete beschränkt werden, in denen die Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft vorrangig sichergestellt werden sollen.
(2) Ist wegen besonderer Ungunst des Standorts auch durch eine gezielte Förderung eine kostendeckende landwirtschaftliche Nutzung nicht zu erreichen, sollen Bewirtschaftungszuschüsse gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung und Pflege dieser Landschaftsteile im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Gewährung von Bewirtschaftungszuschüssen kann davon abhängig gemacht werden, daß die Gemeinde einen ihrem Interesse und ihrer Leistungskraft angemessenen Beitrag leistet.
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