§ 26[1]
Gemeindefachbeamte und gemeinsame Fachbeamte
(1) Die Bestimmung des § 68
Abs. 1
der
Gemeindeordnung in der Fassung dieses Gesetzes muß spätestens am 1. Januar 1976 durchgeführt sein.
(2) Gemeinden, die bisher durch einen gemeinsamen Fachbeamten fachlich betreut worden sind, werden bis zur Durchführung der Bestimmung des § 68
Abs. 1
Satz 1
der
Gemeindeordnung, oder bis ihnen von einer Verwaltungsgemeinschaft ein Gemeindefachbeamter zur Verfügung gestellt ist, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1976, weiterhin durch einen gemeinsamen Fachbeamten betreut. Insoweit gelten die §§ 69 bis 72
der Gemeindeordnung in der bis zum Inkrafttreten des § 18 Nr. 23 geltenden Fassung weiter.
(3) Ein Beamter ohne die Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst, der bisher Gemeindefachbeamter war, kann weiterhin Gemeindefachbeamter sein.
Fußnoten
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