§ 26
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim zuständigen Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht werden.
(2) Das Nähere über die einzureichenden Nachweise und deren Form und Inhalt sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen bestimmt die
Wahlordnung
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