Befreiung von der Quarantänepflicht während der Corona-Pandemie (Baden-Württemberg)
Die CoronaVO EQT (juris: CoronaVQuarV BW 5) greift voraussichtlich nicht in die Rechte der Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG ein.(Rn.7)(Rn.9)
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