Leitsatz
Die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG (juris: VersG BW), dass alle Versammlungsteilnehmer, die ein ärztliches Attest vorweisen können, welches vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit, verpflichtet sind, einen Plexiglas-Gesichtsschutz (sog. Vollvisier) zu tragen, ist geeignet, den legitimen Zweck, die Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Schutz der Gesundheit der Bürger zu bekämpfen, zu erreichen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 20. November 2020, Az: 1 K 5607/20, Beschluss
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