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Strafgesetzbuch § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (1) Wer Propagandamittel - 1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, - 2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, - 3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder - 4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt ( § 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Fußnoten
§ 86 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa G v. 30.11.2020 I 2600 mWv 1.1.2021
§ 86 Abs. 1 Schlusssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. bb G v. 30.11.2020 I 2600 mWv 1.1.2021
§ 86 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 30.11.2020 I 2600 mWv 1.1.2021
§ 86 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. c G v. 30.11.2020 I 2600 mWv 1.1.2021
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 86 StGB, vom 13.11.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2020§ 86 StGB, vom 22.07.1997, gültig ab 01.08.1997 bis 31.12.1998§ 86 StGB, vom 28.10.1994, gültig ab 01.12.1994 bis 31.07.1997§ 86 StGB, vom 10.03.1987, gültig ab 01.04.1987 bis 30.11.1994§ 86 StGB, vom 22.04.1976, gültig ab 01.05.1976 bis 31.03.1987 § 86 StGB wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVV-JVollzGB Dritter Teil Freizeit Zu § 60 2, i. d. F. v. 01.03.2017, Az.:4430/0168VV - JVollzGB Dritter Teil Zu § 60 Pkt. 2, i. d. F. v. 01.10.2016, Az.:4430/0168Ministerium der Justiz und für Europa, i. d. F. v. 09.08.2016, Az.:4208/0050Justizministerium, i. d. F. v. 27.07.2015, Az.:4430/0168Justizministerium, i. d. F. v. 01.08.2013, Az.:4430/0168 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert
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