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Strafgesetzbuch § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - 1.
eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift ( § 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder - b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, - 3.
eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3. Fußnoten
§§ 184a bis 184e: Früher §§ 184a bis 184d gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 21.1.2015 I 10 mWv 27.1.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 184c StGB, vom 31.10.2008, gültig ab 05.11.2008 bis 26.01.2015 (eingefügt als)§ 184c StGB, vom 27.12.2003, gültig ab 01.04.2004 bis 04.11.2008 (eingefügt als)§ 184c StGB, vom 13.11.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 31.03.2004 (danach umnummeriert)§ 184c StGB, vom 10.03.1987, gültig ab 01.04.1987 bis 31.12.1998§ 184c StGB, vom 02.01.1975, gültig ab 01.01.1975 bis 31.03.1987 § 184c StGB wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVV-JVollzGB Dritter Teil Freizeit Zu § 60 2, i. d. F. v. 01.03.2017, Az.:4430/0168VV - JVollzGB Dritter Teil Zu § 60 Pkt. 2, i. d. F. v. 01.10.2016, Az.:4430/0168Justizministerium, i. d. F. v. 27.07.2015, Az.:4430/0168Justizministerium, i. d. F. v. 01.08.2013, Az.:4430/0168Justizministerium, i. d. F. v. 15.07.2011, Az.:4430/0168 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 3 Normen geändert
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