|
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Bundeszentralregistergesetz § 32 Inhalt des Führungszeugnisses (1) In das Führungszeugnis werden die in den § § 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den § § 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. (2) Nicht aufgenommen werden - 1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, - 2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, - 3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, - 4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, - 5.
Verurteilungen, durch die auf - a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - 6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes - a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder - b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - 7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, - 8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, - 9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, - 10.
- 11.
Eintragungen nach den § § 10 und 11, - 12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden ( § 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen - 1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, - 3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, - 4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden ( § 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die - 1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder - 2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung - a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder - b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. (5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den § § 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den § § 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird. Fußnoten
§ 32 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 7 Nr. 1 G v. 26.1.1998 I 160 mWv 1.7.1998
§ 32 Abs. 2 Nr. 10: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 23.4.2002 I 1406 mWv 1.10.2002
§ 32 Abs. 2 Nr. 11: IdF d. Art. 4 Nr. 3 G v. 21.8.2002 I 3344 mWv 28.8.2002
§ 32 Abs. 2 Nr. 12: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 21.8.2002 I 3344 mWv 28.8.2002
§ 32 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. a G v. 18.7.2017 I 2732 mWv 29.7.2017
§ 32 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. aa G v. 23.4.2002 I 1406 mWv 1.10.2002
§ 32 Abs. 3 Nr. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. bb G v. 23.4.2002 I 1406 mWv 1.10.2002
§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. b DBuchst. aa G v. 18.7.2017 I 2732 mWv 29.7.2017
§ 32 Abs. 4 Schlusssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 24 Buchst. b DBuchst. bb G v. 18.7.2017 I 2732 mWv 29.7.2017
§ 32 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 16.7.2009 I 1952 mWv 1.5.2010; idF d. Art. 2 Abs. 4 G v. 21.1.2015 I 10 mWv 27.1.2015, d. Art. 2 G v. 11.10.2016 I 2226 mWv 15.10.2016, d. Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 G v. 4.11.2016 I 2460 mWv 10.11.2016 u. d. Art. 3 Abs. 3 G v. 9.10.2020 I 2075 mWv 1.1.2021
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 32 BZRG, vom 18.07.2017, gültig ab 29.07.2017 bis 31.12.2020§ 32 BZRG, vom 04.11.2016, gültig ab 10.11.2016 bis 28.07.2017§ 32 BZRG, vom 11.10.2016, gültig ab 15.10.2016 bis 09.11.2016§ 32 BZRG, vom 21.01.2015, gültig ab 27.01.2015 bis 14.10.2016§ 32 BZRG, vom 16.07.2009, gültig ab 01.05.2010 bis 26.01.2015§ 32 BZRG, vom 23.04.2002, gültig ab 01.10.2002 bis (gegenstandslos)§ 32 BZRG, vom 21.08.2002, gültig ab 01.10.2002 bis 30.04.2010§ 32 BZRG, vom 21.08.2002, gültig ab 28.08.2002 bis 30.09.2002§ 32 BZRG, vom 26.01.1998, gültig ab 01.07.1998 bis 27.08.2002§ 32 BZRG, vom 12.09.1990, gültig ab 01.01.1992 bis 30.06.1998§ 32 BZRG, vom 21.09.1984, gültig ab 31.01.1985 bis 31.12.1991 (zuvor umnummeriert)§ 32 BZRG, vom 17.07.1984, gültig ab 01.08.1984 bis 30.01.1985 (danach umnummeriert)§ 32 BZRG, vom 08.12.1981, gültig ab 01.05.1982 bis 31.07.1984§ 32 BZRG, vom 22.07.1976, gültig ab 01.06.1976 bis 30.04.1982 § 32 BZRG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 13 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR002430971BJNE004414125&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BZRG+%C2%A7+32&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|