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Bundes-Apothekerordnung § 12 (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat. In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wie die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. (3a) Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. (4) Die Entscheidungen nach den § § 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10. (5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothekers ausübt. (6) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen. Fußnoten
§ 12 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Anl. I Kap. X Sachgeb. D Abschn. II Nr. 21 Buchst. b DBuchst. aa EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1081 mWv 29.9.1990
§ 12 Abs. 2 bis 4: Früher Abs. 2 u. 2a gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 15.6.2005 I 1645 mWv 21.6.2005
§ 12 Abs. 2 Satz 1 (früher einziger Text): IdF d. Art. 4 Nr. 4 G v. 24.7.2010 I 983 mWv 30.7.2010 u. d. Art. 31 Nr. 6 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012; jetzt Satz 1 gem: Art. 4 G v. 23.12.2016 I 3191 mWv 1.1.2017
§ 12 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 4 G v. 23.12.2016 I 3191 mWv 1.1.2017
§ 12 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 31 Nr. 6 Buchst. b G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 12 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007
§ 12 Abs. 4 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007
§ 12 Abs. 5 u. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 12 BApO, vom 06.12.2011, gültig ab 01.04.2012 bis 31.12.2016§ 12 BApO, vom 24.07.2010, gültig ab 30.07.2010 bis 31.03.2012§ 12 BApO, vom 02.12.2007, gültig ab 07.12.2007 bis 29.07.2010§ 12 BApO, vom 15.06.2005, gültig ab 21.06.2005 bis 06.12.2007§ 12 BApO, vom 04.12.2001, gültig ab 02.01.2002 bis 20.06.2005§ 12 BApO, vom 26.02.1993, gültig ab 13.03.1993 bis 01.01.2002§ 12 BApO, vom 23.09.1990, gültig ab 29.09.1990 bis 12.03.1993§ 12 BApO, vom 19.07.1989, gültig ab 20.06.1989 bis 28.09.1990§ 12 BApO, vom 23.07.1988, gültig ab 30.07.1988 bis 19.06.1989§ 12 BApO, vom 05.06.1968, gültig ab 01.10.1968 bis 29.07.1988 § 12 BApO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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