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(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf - 1.
zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, - 2.
zum Zwecke der Strafverfolgung nach den § § 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, - 3.
zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung, - 4.
zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes, - 5.
zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, - 6.
zum Zwecke der Luftfahrtstatistik, - 7.
zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten: - -
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, - -
Luftfahrzeugmuster, - -
Anzahl der Besatzungsmitglieder, - -
Anzahl der Fluggäste, - -
Art des Fluges, - -
Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern. (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist. (3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind. Fußnoten
§ 70: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698
§ 70 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 152 Nr. 8 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 70 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 21 G v. 29.7.2009 I 2424 mWv 4.8.2009 u. d. Art. 567 Nr. 5 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 70 LuftVG, vom 31.08.2015, gültig ab 08.09.2015 bis 25.11.2019§ 70 LuftVG, vom 29.07.2009, gültig ab 04.08.2009 bis 07.09.2015§ 70 LuftVG, vom 09.12.2006, gültig ab 17.12.2006 bis (gegenstandslos)§ 70 LuftVG, vom 10.05.2007, gültig ab 17.12.2006 bis 03.08.2009§ 70 LuftVG, vom 24.05.2006, gültig ab 31.05.2006 bis 16.12.2006§ 70 LuftVG, vom 29.10.2001, gültig ab 07.11.2001 bis 30.05.2006§ 70 LuftVG, vom 25.08.1998, gültig ab 01.03.1999 bis (gegenstandslos)§ 70 LuftVG, vom 27.03.1999, gültig ab 01.03.1999 bis 06.11.2001 § 70 LuftVG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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