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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.2021 bis 31.07.2021 Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.1.2021 I 2 |
Fußnoten
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 131a, § 434, § 434a, § 434b, § 444a, § 445 u. § 445a, § 451 +++)
Das G wurde vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 83 Abs. 1 iVm Abs. 5 G v. 24.3.1997 I 594 (AFRG) am 1.1.1998 bzw. 1.1.1999 in Kraft getreten.
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) | 24.03.1997 | Inhaltsübersicht | 03.12.2020 | Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften | 24.03.1997 | Erster Abschnitt Grundsätze | 24.03.1997 | § 1 Ziele der Arbeitsförderung | 21.12.2008 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit | 20.12.2011 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung | 20.05.2020 | § 4 Vorrang der Vermittlung | 18.07.2016 | § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung | 10.12.2001 | § 6 (weggefallen) | 21.12.2008 | § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung | 23.12.2003 | § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf | 21.12.2015 | § 9 Ortsnahe Leistungserbringung | 26.07.2016 | § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern | 18.12.2018 | § 10 (weggefallen) | 21.12.2008 | § 11 Eingliederungsbilanz | 26.07.2016 | Zweiter Abschnitt Berechtigte | 24.03.1997 | § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen | 24.03.1997 | § 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | 20.12.2011 | § 14 Auszubildende | 20.12.2011 | § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende | 20.12.2011 | § 16 Arbeitslose | 20.12.2011 | § 17 Drohende Arbeitslosigkeit | 20.12.2011 | § 18 Langzeitarbeitslose | 31.07.2016 | § 19 Behinderte Menschen | 19.06.2001 | § 20 Berufsrückkehrende | 21.12.2015 | § 21 Träger | 10.12.2001 | Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung
zu anderen Leistungen | 24.03.1997 | § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen | 20.05.2020 | § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung | 23.12.2003 | Zweites Kapitel Versicherungspflicht | 23.12.2003 | Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige
Versicherungspflichtige | 23.12.2003 | § 24 Versicherungspflichtverhältnis | 24.04.2006 | § 25 Beschäftigte | 12.06.2020 | § 26 Sonstige Versicherungspflichtige | 18.12.2018 | § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte | 17.12.2018 | § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen | 22.06.2011 | Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | 24.10.2010 | § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | 18.12.2018 | Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung | 20.12.2011 | Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung | 20.12.2011 | Erster Unterabschnitt Beratung | 20.12.2011 | § 29 Beratungsangebot | 18.12.2018 | § 30 Berufsberatung | 15.08.2019 | § 31 Grundsätze der Berufsberatung | 18.12.2018 | § 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung | 12.06.2020 | § 32 Eignungsfeststellung | 20.12.2011 | § 33 Berufsorientierung | 20.12.2011 | § 34 Arbeitsmarktberatung | 15.08.2019 | Zweiter Unterabschnitt Vermittlung | 20.12.2011 | § 35 Vermittlungsangebot | 20.12.2011 | § 36 Grundsätze der Vermittlung | 20.12.2011 | § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung | 05.12.2012 | § 37a | 23.12.2003 | § 37b (weggefallen) | 21.12.2008 | § 37c (weggefallen) | 21.12.2008 | § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden | 12.06.2020 | § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber | 20.12.2011 | § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung | 08.07.2019 | Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften | 20.12.2011 | § 40 Allgemeine Unterrichtung | 20.11.2019 | § 41 Einschränkung des Fragerechts | 20.11.2019 | § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit | 20.12.2011 | § 43 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung | 20.12.2011 | § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget | 08.07.2019 | § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | 20.05.2020 | § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen | 23.12.2016 | § 47 Verordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung | 20.12.2011 | Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung | 20.12.2011 | § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen | 05.12.2012 | § 49 Berufseinstiegsbegleitung | 20.12.2011 | § 50 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung | 20.12.2011 | § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen | 08.07.2019 | § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen | 08.07.2019 | § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme | 08.07.2019 | § 54 Maßnahmekosten | 20.12.2011 | § 54a Einstiegsqualifizierung | 20.05.2020 | § 55 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe | 20.12.2011 | § 56 Berufsausbildungsbeihilfe | 20.05.2020 | § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung | 20.05.2020 | § 58 Förderung im Ausland | 23.12.2014 | § 59 (weggefallen) | 08.07.2019 | § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung | 08.07.2019 | § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | 20.05.2020 | § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | 08.07.2019 | § 63 Fahrkosten | 20.12.2011 | § 64 Sonstige Aufwendungen | 08.07.2019 | § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform | 20.12.2011 | § 66 Anpassung der Bedarfssätze | 20.12.2011 | § 67 Einkommensanrechnung | 08.07.2019 | § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe | 20.12.2011 | § 69 Dauer der Förderung | 23.05.2017 | § 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose | 20.12.2011 | § 71 Auszahlung | 20.12.2011 | § 72 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung | 20.12.2011 | § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen | 23.12.2016 | § 74 Assistierte Ausbildung | 20.05.2020 | § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung | 20.05.2020 | § 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung | 20.05.2020 | § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung | 09.12.2020 | § 76a | 23.12.2003 | § 77 (weggefallen) | 20.05.2020 | § 78 (weggefallen) | 08.07.2019 | § 79 (weggefallen) | 20.05.2020 | § 80 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime | 20.12.2011 | § 80a Förderung von Jugendwohnheimen | 20.12.2011 | § 80b Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung | 20.12.2011 | § 81 Grundsatz | 20.05.2020 | § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 03.12.2020 | § 83 Weiterbildungskosten | 20.12.2011 | § 84 Lehrgangskosten | 20.12.2011 | § 85 Fahrkosten | 20.12.2011 | § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung | 08.07.2019 | § 87 Kinderbetreuungskosten | 08.07.2019 | Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | 20.12.2011 | Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | 20.12.2011 | § 88 Eingliederungszuschuss | 20.12.2011 | § 89 Höhe und Dauer der Förderung | 22.11.2019 | § 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen | 23.12.2016 | § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses | 20.12.2011 | § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit | 20.12.2011 | § 93 Gründungszuschuss | 20.12.2011 | § 94 Dauer und Höhe der Förderung | 20.12.2011 | Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung | 20.12.2011 | Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld | 20.12.2011 | Erster Titel Regelvoraussetzungen | 20.12.2011 | § 95 Anspruch | 20.12.2011 | Fünfter Unterabschnitt Anordnungsermächtigung | 23.12.2002 | § 96 Erheblicher Arbeitsausfall | 20.12.2011 | § 97 Betriebliche Voraussetzungen | 20.12.2011 | § 98 Persönliche Voraussetzungen | 16.07.2015 | § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls | 29.03.2017 | § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen | 20.12.2011 | Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes | 20.12.2011 | § 101 Saison-Kurzarbeitergeld | 18.07.2016 | § 102 Ergänzende Leistungen | 20.12.2011 | § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | 20.12.2011 | Dritter Titel Leistungsumfang | 20.12.2011 | § 104 Dauer | 21.12.2015 | § 105 Höhe | 20.12.2011 | § 106 Nettoentgeltdifferenz | 20.05.2020 | § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | 03.12.2020 | Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften | 20.12.2011 | § 107 Anwendung anderer Vorschriften | 08.07.2019 | Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld | 20.12.2011 | § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld | 20.12.2011 | Sechster Titel Verordnungsermächtigung | 20.12.2011 | § 109 Verordnungsermächtigung | 20.05.2020 | Zweiter Unterabschnitt Transferleistungen | 20.12.2011 | § 110 Transfermaßnahmen | 20.05.2020 | § 111 Transferkurzarbeitergeld | 20.05.2020 | § 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld | 20.05.2020 | Siebter Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben | 20.12.2011 | Erster Unterabschnitt Grundsätze | 20.12.2011 | § 112 Teilhabe am Arbeitsleben | 20.12.2011 | § 113 Leistungen zur Teilhabe | 20.12.2011 | § 114 Leistungsrahmen | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen | 20.12.2011 | § 115 Leistungen | 15.04.2015 | § 116 Besonderheiten | 08.07.2019 | Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen | 20.12.2011 | Erster Titel Allgemeines | 20.12.2011 | § 117 Grundsatz | 10.12.2019 | § 118 Leistungen | 23.12.2016 | Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld | 20.12.2011 | § 119 Übergangsgeld | 10.12.2019 | § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | 20.12.2011 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit | 20.12.2011 | § 122 Ausbildungsgeld | 23.12.2016 | § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | 12.12.2019 | § 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung | 08.07.2019 | § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches | 08.07.2019 | § 126 Einkommensanrechnung | 08.07.2019 | Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen | 20.12.2011 | § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen | 08.07.2019 | § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung | 08.07.2019 | Vierter Titel Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | § 129 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze | 18.07.2016 | § 130 (weggefallen) | 20.05.2020 | § 131 (weggefallen) | 08.07.2019 | § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | 20.05.2020 | § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege | 17.07.2017 | § 132 (weggefallen) | 08.07.2019 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk | 10.07.2018 | § 134 (weggefallen) | 18.07.2016 | § 135 Erprobung innovativer Ansätze | 18.07.2016 | Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld | 20.12.2011 | Erster Abschnitt Arbeitslosengeld | 20.12.2011 | Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen | 20.12.2011 | § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld | 20.12.2011 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit | 20.12.2011 | § 138 Arbeitslosigkeit | 20.12.2011 | § 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit | 08.07.2019 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen | 20.12.2011 | § 141 Persönliche Arbeitslosmeldung | 20.12.2011 | § 142 Anwartschaftszeit | 18.12.2018 | § 143 Rahmenfrist | 18.12.2018 | § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes | 20.12.2011 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit | 20.12.2011 | § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit | 20.12.2011 | Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer | 20.12.2011 | § 147 Grundsatz | 18.12.2018 | § 148 Minderung der Anspruchsdauer | 08.07.2019 | Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes | 20.12.2011 | § 149 Grundsatz | 05.12.2012 | § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen | 20.12.2011 | § 151 Bemessungsentgelt | 12.06.2020 | § 152 Fiktive Bemessung | 20.12.2011 | § 153 Leistungsentgelt | 18.12.2018 | § 154 Berechnung und Leistung | 20.12.2011 | Fünfter Unterabschnitt Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs | 20.12.2011 | § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen | 20.12.2011 | § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen | 20.12.2011 | § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung | 20.12.2011 | § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung | 08.12.2016 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit | 08.07.2019 | § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen | 20.12.2011 | Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs | 20.12.2011 | § 161 Erlöschen des Anspruchs | 20.12.2011 | Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld | 20.12.2011 | § 162 Teilarbeitslosengeld | 20.12.2011 | Achter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | § 163 Verordnungsermächtigung | 20.12.2011 | § 164 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld | 20.12.2011 | § 165 Anspruch | 20.12.2011 | § 166 Anspruchsausschluss | 20.12.2011 | § 167 Höhe | 20.12.2011 | § 168 Vorschuss | 20.12.2011 | § 169 Anspruchsübergang | 20.12.2011 | § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt | 20.12.2011 | § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld | 20.12.2011 | § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung | 20.12.2011 | Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung | 20.12.2011 | § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 20.12.2011 | § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung | 21.07.2014 | § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis | 20.12.2011 | Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen | 20.12.2011 | § 176 Grundsatz | 20.12.2011 | § 177 Fachkundige Stelle | 05.12.2012 | § 178 Trägerzulassung | 20.12.2011 | § 179 Maßnahmezulassung | 20.05.2020 | § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | 20.05.2020 | § 181 Zulassungsverfahren | 20.05.2020 | § 182 Beirat | 20.12.2011 | § 183 Qualitätsprüfung | 20.12.2011 | § 184 Verordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen | 17.07.2017 | § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen | 17.07.2017 | §§ 186 bis 239 (weggefallen) | 17.07.2017 | §§ 240 bis 279a (weggefallen) | 20.12.2011 | Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur | 23.12.2003 | Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung,
Berichterstattung | 24.03.1997 | § 280 Aufgaben | 23.12.2003 | § 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung | 12.06.2020 | § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | 12.06.2020 | § 282a Übermittlung von Daten | 12.06.2020 | § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur | 20.11.2019 | § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht | 31.10.2006 | Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen | 24.03.1997 | Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern | 20.12.2011 | § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten | 21.12.2015 | §§ 285 u. 286 (weggefallen) | 30.07.2004 | § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer | 20.12.2011 | § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte | 16.12.1997 | Erster Titel Berufsberatung | 16.12.1997 | § 288a Untersagung der Berufsberatung | 20.12.2011 | § 289 Offenbarungspflicht | 20.12.2011 | § 290 Vergütungen | 20.12.2011 | Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung | 24.03.1997 | § 291 | 23.03.2002 | § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland | 31.10.2006 | §§ 293 bis 295 (weggefallen) | 23.03.2002 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden | 20.12.2011 | § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung | 20.12.2011 | § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen | 20.12.2011 | § 298 Behandlung von Daten | 20.11.2019 | §§ 299 u. 300 (weggefallen) | 23.03.2002 | Dritter Titel Verordnungsermächtigung | 23.03.2002 | § 301 Verordnungsermächtigung | 20.12.2011 | §§ 302 u. 303 (weggefallen) | 23.03.2002 | Dritter Abschnitt (weggefallen) | 23.07.2004 | §§ 304 bis 308 (weggefallen) | 14.03.2005 | Achtes Kapitel Pflichten | 24.03.1997 | Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren | 24.03.1997 | Erster Unterabschnitt Meldepflichten | 24.03.1997 | § 309 Allgemeine Meldepflicht | 20.12.2011 | § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten | 24.03.1997 | § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | 20.12.2011 | § 312 Arbeitsbescheinigung | 16.07.2015 | § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts | 19.10.2013 | § 313 Nebeneinkommensbescheinigung | 20.12.2011 | § 313a Elektronische Bescheinigung | 11.11.2016 | § 314 Insolvenzgeldbescheinigung | 22.12.2020 | Dritter Unterabschnitt Auskunftspflichten | 24.03.1997 | § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter | 20.12.2011 | § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld | 20.12.2011 | § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld | 20.12.2011 | § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | 12.06.2020 | § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten | 20.11.2019 | Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten | 24.03.1997 | § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten | 12.06.2020 | Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen | 24.03.1997 | § 321 Schadensersatz | 20.05.2020 | Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und
Anordnungsermächtigung | 16.12.1997 | § 321a Verordnungsermächtigung | 31.10.2006 | § 322 Anordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen | 24.03.1997 | Erster Abschnitt Antrag und Fristen | 24.03.1997 | § 323 Antragserfordernis | 03.12.2020 | § 324 Antrag vor Leistung | 03.12.2020 | § 325 Wirkung des Antrages | 03.12.2020 | § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung | 23.12.2003 | Zweiter Abschnitt Zuständigkeit | 24.03.1997 | § 327 Grundsatz | 03.12.2020 | Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen | 24.03.1997 | § 328 Vorläufige Entscheidung | 20.12.2011 | § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen | 20.12.2011 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten | 20.12.2011 | § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung | 05.12.2012 | § 332 Übergang von Ansprüchen | 20.12.2011 | § 333 Aufrechnung | 03.12.2020 | § 334 Pfändung von Leistungen | 23.04.2004 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | 12.12.2019 | § 336 Leistungsrechtliche Bindung | 09.12.2004 | § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage | 20.12.2011 | Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen | 24.03.1997 | § 337 Auszahlung im Regelfall | 03.04.2013 | Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze | 24.03.1997 | § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze | 10.12.2001 | § 339 Berechnung von Zeiten | 20.12.2011 | Zehntes Kapitel Finanzierung | 24.03.1997 | Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz | 24.03.1997 | § 340 Aufbringung der Mittel | 23.12.2003 | Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren | 24.03.1997 | Erster Unterabschnitt Beiträge | 24.03.1997 | § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung | 18.12.2018 | § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | 24.03.1997 | § 343 | 16.12.1997 | § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | 28.11.2018 | § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | 21.12.2015 | § 345a Pauschalierung der Beiträge | 20.12.2011 | § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | 18.07.2016 | Zweiter Unterabschnitt Verfahren | 24.03.1997 | § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten | 12.12.2019 | § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | 21.12.2015 | § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte | 20.12.2011 | § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | 12.12.2019 | § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | 24.10.2010 | § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger | 23.12.2003 | § 351 Beitragserstattung | 18.07.2016 | Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung
zum Erlass von Verwaltungsvorschriften | 23.12.2003 | § 352 Verordnungsermächtigung | 31.10.2006 | § 352a Anordnungsermächtigung | 24.10.2010 | § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften | 20.12.2011 | Dritter Abschnitt Umlagen | 24.03.1997 | Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage | 19.12.2007 | § 354 Grundsatz | 20.12.2011 | § 355 Höhe der Umlage | 20.12.2011 | § 356 Umlageabführung | 20.12.2011 | § 357 Verordnungsermächtigung | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld | 30.10.2008 | § 358 Aufbringung der Mittel | 20.12.2011 | § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage | 20.12.2011 | § 360 Umlagesatz | 03.12.2020 | § 361 Verordnungsermächtigung | 31.08.2015 | § 362 (weggefallen) | 20.12.2011 | Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes | 24.03.1997 | § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln | 20.12.2012 | § 364 Liquiditätshilfen | 30.07.2004 | § 365 Stundung von Darlehen | 02.03.2009 | Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds | 22.12.2007 | § 366 Bildung und Anlage der Rücklage | 20.12.2011 | § 366a Versorgungsfonds | 18.12.2018 | Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz | 23.12.2003 | Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit | 23.12.2003 | § 367 Bundesagentur für Arbeit | 24.12.2003 | § 368 Aufgaben der Bundesagentur | 03.12.2020 | § 368a | 30.07.2004 | § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand | 23.12.2003 | § 370 Beteiligung an Gesellschaften | 31.10.2006 | Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung | 23.12.2003 | Erster Unterabschnitt Verfassung | 23.12.2003 | § 371 Selbstverwaltungsorgane | 20.12.2011 | § 372 Satzung und Anordnungen | 31.10.2006 | § 373 Verwaltungsrat | 20.12.2011 | § 374 Verwaltungsausschüsse | 20.12.2011 | § 374a | 30.07.2004 | § 375 Amtsdauer | 20.12.2011 | § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen | 20.12.2011 | Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung | 23.12.2003 | § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder | 18.12.2018 | § 378 Berufungsfähigkeit | 20.12.2011 | § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen | 24.04.2015 | Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss | 23.12.2003 | § 380 Neutralitätsausschuss | 20.12.2011 | Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung | 23.12.2003 | § 381 Vorstand der Bundesagentur | 20.10.2015 | § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder | 05.02.2009 | § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit | 19.07.2007 | § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen | 22.12.2005 | § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | § 386 Innenrevision | 23.12.2003 | § 387 Personal der Bundesagentur | 19.10.2013 | § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten | 23.12.2003 | § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte | 20.12.2011 | § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen | 20.12.2011 | § 391 (weggefallen) | 19.07.2007 | § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter | 09.12.2019 | Vierter Abschnitt Aufsicht | 23.12.2003 | § 393 Aufsicht | 31.10.2006 | Fünfter Abschnitt Datenschutz | 23.12.2003 | § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur | 20.11.2019 | § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen | 20.11.2019 | § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot | 23.12.2003 | § 397 Automatisierter Datenabgleich | 20.11.2019 | § 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte | 26.07.2016 | §§ 399 bis 403 (weggefallen) | 26.07.2016 | Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften | 19.11.2004 | Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften | 24.03.1997 | § 404 Bußgeldvorschriften | 12.06.2020 | § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | 20.05.2020 | Zweiter Abschnitt (weggefallen) | 23.07.2004 | §§ 406 und 407 (weggefallen) | 14.03.2005 | Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen | 24.03.1997 | Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands | 24.03.1997 | § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze | 24.03.1997 | §§ 409 u. 410 (weggefallen) | 23.12.2003 | § 411 | 23.12.2002 | § 412 | 16.12.1997 | § 413 | 19.03.2001 | § 414 | 19.06.2001 | § 415 | 10.12.2001 | § 416 (weggefallen) | 21.12.2008 | § 416a (weggefallen) | 08.12.2010 | Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen
und zeitweilige Aufgaben | 22.05.2002 | § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ | 14.07.2020 | § 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 20.12.2011 | § 419 (weggefallen) | 20.05.2020 | § 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt | 15.04.2015 | § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen | 20.10.2015 | § 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | 31.07.2016 | § 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland | 15.08.2019 | § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | 03.12.2020 | § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld | 18.01.2021 | § 421e Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | 12.11.2020 | Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen | 24.03.1997 | § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung | 24.03.1997 | § 423 | 24.03.1999 | § 424 | 23.12.2003 | Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung
des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch | 24.03.1997 | § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht | 24.03.1997 | § 426 (weggefallen) | 08.12.2010 | § 427 (weggefallen) | 20.12.2011 | § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten | 19.04.2007 | § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen | 20.12.2011 | § 429 | 23.12.2003 | § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen | 20.12.2011 | § 431 (weggefallen) | 20.12.2011 | § 432 (weggefallen) | 20.12.2011 | § 433 | 22.12.2005 | Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen | 20.12.2011 | § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | 20.12.2011 | § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat | 20.12.2011 | § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 19.06.2020 | § 438 (weggefallen) | 08.07.2016 | § 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 20.12.2011 | § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 20.12.2011 | § 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung | 20.12.2011 | § 442 Beschäftigungschancengesetz | 20.12.2011 | § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | § 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung | 18.07.2016 | § 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2014 | § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | § 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 21.12.2015 | § 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung | 18.12.2018 | § 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern | 08.07.2019 | § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 04.03.2020 | § 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | § 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
InhaltsübersichtErstes Kapitel | Allgemeine Vorschriften | | Erster Abschnitt | Grundsätze | § 1 | Ziele der Arbeitsförderung | § 2 | Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit | § 3 | Leistungen der Arbeitsförderung | § 4 | Vorrang der Vermittlung | § 5 | Vorrang der aktiven Arbeitsförderung | § 6 | (weggefallen) | § 7 | Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung | § 8 | Vereinbarkeit von Familie und Beruf | § 8a | (weggefallen) | § 8b | (weggefallen) | § 9 | Ortsnahe Leistungserbringung | § 9a | Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern | § 10 | (weggefallen) | § 11 | Eingliederungsbilanz | | | Zweiter Abschnitt | Berechtigte | § 12 | Geltung der Begriffsbestimmungen | § 13 | Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | § 14 | Auszubildende | § 15 | Ausbildung- und Arbeitsuchende | § 16 | Arbeitslose | § 17 | Drohende Arbeitslosigkeit | § 18 | Langzeitarbeitslose | § 19 | Behinderte Menschen | § 20 | Berufsrückkehrende | § 21 | Träger | | | Dritter Abschnitt | Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen | § 22 | Verhältnis zu anderen Leistungen | § 23 | Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung | | Zweites Kapitel | Versicherungspflicht | | | Erster Abschnitt | Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige | § 24 | Versicherungspflichtverhältnis | § 25 | Beschäftigte | § 26 | Sonstige Versicherungspflichtige | § 27 | Versicherungsfreie Beschäftigte | § 28 | Sonstige versicherungsfreie Personen | | | Zweiter Abschnitt | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | § 28a | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | | | Drittes Kapitel | Aktive Arbeitsförderung | | | Erster Abschnitt | Beratung und Vermittlung | | | Erster Unterabschnitt | Beratung | § 29 | Beratungsangebot | § 30 | Berufsberatung | § 31 | Grundsätze der Berufsberatung | § 31a | Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung | § 32 | Eignungsfeststellung | § 33 | Berufsorientierung | § 34 | Arbeitsmarktberatung | | | Zweiter Unterabschnitt | Vermittlung | § 35 | Vermittlungsangebot | § 36 | Grundsätze der Vermittlung | § 37 | Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung | § 38 | Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden | § 39 | Rechte und Pflichten der Arbeitgeber | § 39a | Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung | | | Dritter Unterabschnitt | Gemeinsame Vorschriften | § 40 | Allgemeine Unterrichtung | § 41 | Einschränkung des Fragerechts | § 42 | Grundsatz der Unentgeltlichkeit | § 43 | Anordnungsermächtigung | | Zweiter Abschnitt | Aktivierung | und berufliche Eingliederung | § 44 | Förderung aus dem Vermittlungsbudget | § 45 | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | § 46 | Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen | § 47 | Verordnungsermächtigung | | | Dritter Abschnitt | Berufswahl und Berufsausbildung | | | Erster Unterabschnitt | Übergang von der | Schule in die Berufsausbildung | § 48 | Berufsorientierungsmaßnahmen | § 49 | Berufseinstiegsbegleitung | § 50 | Anordnungsermächtigung | | | Zweiter Unterabschnitt | Berufsvorbereitung | § 51 | Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen | § 52 | Förderungsberechtigte junge Menschen | § 53 | Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme | § 54 | Maßnahmekosten | § 54a | Einstiegsqualifizierung | § 55 | Anordnungsermächtigung | | | Dritter Unterabschnitt | Berufsausbildungsbeihilfe | § 56 | Berufsausbildungsbeihilfe | § 57 | Förderungsfähige Berufsausbildung | § 58 | Förderung im Ausland | § 59 | (weggefallen) | § 60 | Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung | § 61 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | § 62 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | § 63 | Fahrkosten | § 64 | Sonstige Aufwendungen | § 65 | Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform | § 66 | Anpassung der Bedarfssätze | § 67 | Einkommensanrechnung | § 68 | Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe | § 69 | Dauer der Förderung | § 70 | Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose | § 71 | Auszahlung | § 72 | Anordnungsermächtigung | | | Vierter Unterabschnitt | Berufsausbildung | § 73 | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen | § 74 | Assistierte Ausbildung | § 75 | Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung | § 75a | Vorphase der Assistierten Ausbildung | § 76 | Außerbetriebliche Berufsausbildung | § 77 | (weggefallen) | § 78 | (weggefallen) | § 79 | (weggefallen) | § 80 | Anordnungsermächtigung | | | Fünfter Unterabschnitt | Jugendwohnheime | § 80a | Förderung von Jugendwohnheimen | § 80b | Anordnungsermächtigung | | | Vierter Abschnitt | Berufliche Weiterbildung | § 81 | Grundsatz | § 82 | Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | § 83 | Weiterbildungskosten | § 84 | Lehrgangskosten | § 85 | Fahrkosten | § 86 | Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung | § 87 | Kinderbetreuungskosten | | | Fünfter Abschnitt | Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | | | Erster Unterabschnitt | Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | § 88 | Eingliederungszuschuss | § 89 | Höhe und Dauer der Förderung | § 90 | Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen | § 91 | Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses | § 92 | Förderungsausschluss und Rückzahlung | | | Zweiter Unterabschnitt | Selbständige Tätigkeit | § 93 | Gründungszuschuss | § 94 | Dauer und Höhe der Förderung | | | Sechster Abschnitt | Verbleib in Beschäftigung | | Erster Unterabschnitt | Kurzarbeitergeld | | | Erster Titel | Regelvoraussetzungen | § 95 | Anspruch | § 96 | Erheblicher Arbeitsausfall | § 97 | Betriebliche Voraussetzungen | § 98 | Persönliche Voraussetzungen | § 99 | Anzeige des Arbeitsausfalls | § 100 | Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen | | | Zweiter Titel | Sonderformen | des Kurzarbeitergeldes | § 101 | Saison-Kurzarbeitergeld | § 102 | Ergänzende Leistungen | § 103 | Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | | | Dritter Titel | Leistungsumfang | § 104 | Dauer | § 105 | Höhe | § 106 | Nettoentgeltdifferenz | § 106a | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | | | Vierter Titel | Anwendung anderer Vorschriften | § 107 | Anwendung anderer Vorschriften | | | Fünfter Titel | Verfügung | über das Kurzarbeitergeld | § 108 | Verfügung über das Kurzarbeitergeld | | | Sechster Titel | Verordnungsermächtigung | § 109 | Verordnungsermächtigung | | | Zweiter Unterabschnitt | Transferleistungen | § 110 | Transfermaßnahmen | § 111 | Transferkurzarbeitergeld | § 111a | Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld | | | Siebter Abschnitt | Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben | | | Erster Unterabschnitt | Grundsätze | § 112 | Teilhabe am Arbeitsleben | § 113 | Leistungen zur Teilhabe | § 114 | Leistungsrahmen | | | Zweiter Unterabschnitt | Allgemeine Leistungen | § 115 | Leistungen | § 116 | Besonderheiten | | | Dritter Unterabschnitt | Besondere Leistungen | | | Erster Titel | Allgemeines | § 117 | Grundsatz | § 118 | Leistungen | | | Zweiter Titel | Übergangsgeld und Ausbildungsgeld | § 119 | Übergangsgeld | § 120 | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | § 121 | Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit | § 122 | Ausbildungsgeld | § 123 | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | § 124 | Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung | § 125 | Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches | § 126 | Einkommensanrechnung | | | Dritter Titel | Teilnahmekosten für Maßnahmen | § 127 | Teilnahmekosten für Maßnahmen | § 128 | Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung | | | Vierter Titel | Anordnungsermächtigung | § 129 | Anordnungsermächtigung | | | Achter Abschnitt | Befristete Leistungen und innovative Ansätze | § 130 | (weggefallen) | § 131 | (weggefallen) | § 131a | Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | § 131b | Weiterbildungsförderung in der Altenpflege | § 132 | (weggefallen) | § 133 | Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk | § 134 | (weggefallen) | § 135 | Erprobung innovativer Ansätze | | | Viertes Kapitel | Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld | | Erster Abschnitt | Arbeitslosengeld | | | Erster Unterabschnitt | Regelvoraussetzungen | § 136 | Anspruch auf Arbeitslosengeld | § 137 | Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit | § 138 | Arbeitslosigkeit | § 139 | Sonderfälle der Verfügbarkeit | § 140 | Zumutbare Beschäftigungen | § 141 | Persönliche Arbeitslosmeldung | § 142 | Anwartschaftszeit | § 143 | Rahmenfrist | § 144 | Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung | | Zweiter Unterabschnitt | Sonderformen des Arbeitslosengeldes | § 145 | Minderung der Leistungsfähigkeit | § 146 | Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit | | | Dritter Unterabschnitt | Anspruchsdauer | § 147 | Grundsatz | § 148 | Minderung der Anspruchsdauer | | | Vierter Unterabschnitt | Höhe des Arbeitslosengeldes | § 149 | Grundsatz | § 150 | Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen | § 151 | Bemessungsentgelt | § 152 | Fiktive Bemessung | § 153 | Leistungsentgelt | § 154 | Berechnung und Leistung | | | Fünfter Unterabschnitt | Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs | § 155 | Anrechnung von Nebeneinkommen | § 156 | Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen | § 157 | Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung | § 158 | Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung | § 159 | Ruhen bei Sperrzeit | § 160 | Ruhen bei Arbeitskämpfen | | | Sechster Unterabschnitt | Erlöschen des Anspruchs | § 161 | Erlöschen des Anspruchs | | | Siebter Unterabschnitt | Teilarbeitslosengeld | § 162 | Teilarbeitslosengeld | | | Achter Unterabschnitt | Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung | § 163 | Verordnungsermächtigung | § 164 | Anordnungsermächtigung | | | Zweiter Abschnitt | Insolvenzgeld | § 165 | Anspruch | § 166 | Anspruchsausschluss | § 167 | Höhe | § 168 | Vorschuss | § 169 | Anspruchsübergang | § 170 | Verfügungen über das Arbeitsentgelt | § 171 | Verfügungen über das Insolvenzgeld | § 172 | Datenaustausch und Datenübermittlung | | | Dritter Abschnitt | Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung | § 173 | Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | § 174 | Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung | § 175 | Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis | | Fünftes Kapitel | Zulassung von Trägern und Maßnahmen | § 176 | Grundsatz | § 177 | Fachkundige Stelle | § 178 | Trägerzulassung | § 179 | Maßnahmezulassung | § 180 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | § 181 | Zulassungsverfahren | § 182 | Beirat | § 183 | Qualitätsprüfung | § 184 | Verordnungsermächtigung | | Sechstes Kapitel | Ergänzende vergabespezifische Regelungen | | | § 185 | Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen | §§ 186 bis 279a | (weggefallen) | | Siebtes Kapitel | Weitere Aufgaben der Bundesagentur | | | Erster Abschnitt | Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung | § 280 | Aufgaben | § 281 | Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung | § 282 | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | § 282a | Übermittlung von Daten | § 282b | Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur | § 283 | Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht | | | Zweiter Abschnitt | Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen | | | Erster Unterabschnitt | Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern | § 284 | Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten | §§ 285 und 286 | (weggefallen) | § 287 | Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer | § 288 | Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht | | | Zweiter Unterabschnitt | Beratung und Vermittlung durch Dritte | | | Erster Titel | Berufsberatung | § 288a | Untersagung der Berufsberatung | § 289 | Offenbarungspflicht | § 290 | Vergütungen | | | Zweiter Titel | Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung | § 291 | (weggefallen) | § 292 | Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland | §§ 293 bis 295 | (weggefallen) | § 296 | Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden | § 296a | Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung | § 297 | Unwirksamkeit von Vereinbarungen | § 298 | Behandlung von Daten | §§ 299 und 300 | (weggefallen) | | | Dritter Titel | Verordnungsermächtigung | § 301 | Verordnungsermächtigung | §§ 302 und 303 | (weggefallen) | | | Dritter Abschnitt | §§ 304 - 308 | (weggefallen) | | Achtes Kapitel | Pflichten | | | Erster Abschnitt | Pflichten im Leistungsverfahren | | | Erster Unterabschnitt | Meldepflichten | § 309 | Allgemeine Meldepflicht | § 310 | Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit | | | Zweiter Unterabschnitt | Anzeige- und Bescheinigungspflichten | § 311 | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | § 312 | Arbeitsbescheinigung | § 312a | Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts | § 313 | Nebeneinkommensbescheinigung | § 313a | Elektronische Bescheinigung | § 314 | Insolvenzgeldbescheinigung | | | Dritter Unterabschnitt | Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten | § 315 | Allgemeine Auskunftspflicht Dritter | § 316 | Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld | § 317 | Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld | § 318 | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | § 319 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten | | | Vierter Unterabschnitt | Sonstige Pflichten | § 320 | Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten | | | Zweiter Abschnitt | Schadensersatz bei Pflichtverletzungen | § 321 | Schadensersatz | | | Dritter Abschnitt | Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung | § 321a | Verordnungsermächtigung | § 322 | Anordnungsermächtigung | | Neuntes Kapitel | Gemeinsame Vorschriften für Leistungen | | | Erster Abschnitt | Antrag und Fristen | § 323 | Antragserfordernis | § 324 | Antrag vor Leistung | § 325 | Wirkung des Antrages | § 326 | Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung | | | Zweiter Abschnitt | Zuständigkeit | § 327 | Grundsatz | | | Dritter Abschnitt | Leistungsverfahren in Sonderfällen | § 328 | Vorläufige Entscheidung | § 329 | Einkommensberechnung in besonderen Fällen | § 330 | Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten | § 331 | Vorläufige Zahlungseinstellung | § 332 | Übergang von Ansprüchen | § 333 | Aufrechnung | § 334 | Pfändung von Leistungen | § 335 | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | § 336 | Leistungsrechtliche Bindung | § 336a | Wirkung von Widerspruch und Klage | | | Vierter Abschnitt | Auszahlung von Geldleistungen | § 337 | Auszahlung im Regelfall | | | Fünfter Abschnitt | Berechnungsgrundsätze | § 338 | Allgemeine Berechnungsgrundsätze | § 339 | Berechnung von Zeiten | | Zehntes Kapitel | Finanzierung | | | Erster Abschnitt | Finanzierungsgrundsatz | § 340 | Aufbringung der Mittel | | | Zweiter Abschnitt | Beiträge und Verfahren | | | Erster Unterabschnitt | Beiträge | § 341 | Beitragssatz und Beitragsbemessung | § 342 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | § 343 | (weggefallen) | § 344 | Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | § 345 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | § 345a | Pauschalierung der Beiträge | § 345b | Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | | | Zweiter Unterabschnitt | Verfahren | § 346 | Beitragstragung bei Beschäftigten | § 347 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | § 348 | Beitragszahlung für Beschäftigte | § 349 | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | § 349a | Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | § 350 | Meldungen der Sozialversicherungsträger | § 351 | Beitragserstattung | | | Dritter Unterabschnitt | Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften | § 352 | Verordnungsermächtigung | § 352a | Anordnungsermächtigung | § 353 | Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften | | | Dritter Abschnitt | Umlagen | | | Erster Unterabschnitt | Winterbeschäftigungs-Umlage | § 354 | Grundsatz | § 355 | Höhe der Umlage | § 356 | Umlageabführung | § 357 | Verordnungsermächtigung | | | Zweiter Unterabschnitt | Umlage für das Insolvenzgeld | § 358 | Aufbringung der Mittel | § 359 | Einzug und Weiterleitung der Umlage | § 360 | Umlagesatz | § 361 | Verordnungsermächtigung | § 362 | (weggefallen) | | | Vierter Abschnitt | Beteiligung des Bundes | § 363 | Finanzierung aus Bundesmitteln | § 364 | Liquiditätshilfen | § 365 | Stundung von Darlehen | | | Fünfter Abschnitt | Rücklage und Versorgungsfonds | § 366 | Bildung und Anlage der Rücklage | § 366a | Versorgungsfonds | | Elftes Kapitel | Organisation und Datenschutz | | | Erster Abschnitt | Bundesagentur für Arbeit | § 367 | Bundesagentur für Arbeit | § 368 | Aufgaben der Bundesagentur | § 368a | (weggefallen) | § 369 | Besonderheiten zum Gerichtsstand | § 370 | Beteiligung an Gesellschaften | | | Zweiter Abschnitt | Selbstverwaltung | | | Erster Unterabschnitt | Verfassung | § 371 | Selbstverwaltungsorgane | § 372 | Satzung und Anordnungen | § 373 | Verwaltungsrat | § 374 | Verwaltungsausschüsse | § 374a | (weggefallen) | § 375 | Amtsdauer | § 376 | Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen | | | Zweiter Unterabschnitt | Berufung und Abberufung | § 377 | Berufung und Abberufung der Mitglieder | § 378 | Berufungsfähigkeit | § 379 | Vorschlagsberechtigte Stellen | | | Dritter Unterabschnitt | Neutralitätsausschuss | § 380 | Neutralitätsausschuss | | | Dritter Abschnitt | Vorstand und Verwaltung | § 381 | Vorstand der Bundesagentur | § 382 | Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder | § 383 | Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit | § 384 | Geschäftsführung der Regionaldirektionen | § 385 | Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt | § 386 | Innenrevision | § 387 | Personal der Bundesagentur | § 388 | Ernennung der Beamtinnen und Beamten | § 389 | Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte | § 390 | Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen | § 391 | (weggefallen) | § 392 | Obergrenzen für Beförderungsämter | | | Vierter Abschnitt | Aufsicht | § 393 | Aufsicht | | | Fünfter Abschnitt | Datenschutz | § 394 | Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur | § 395 | Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen | § 396 | Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot | § 397 | Automatisierter Datenabgleich | § 398 | Datenübermittlung durch beauftragte Dritte | §§ 399 bis 403 | (weggefallen) | | Zwölftes Kapitel | Bußgeldvorschriften | | | Erster Abschnitt | Bußgeldvorschriften | § 404 | Bußgeldvorschriften | § 405 | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | | | Zweiter Abschnitt | § 406 | (weggefallen) | § 407 | (weggefallen) | | Dreizehntes Kapitel | Sonderregelungen | | | Erster Abschnitt | Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands | § 408 | Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze | §§ 409 bis 416a | (weggefallen) | | | Zweiter Abschnitt | Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben | § 417 | Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ | § 418 | Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | § 419 | (weggefallen) | § 420 | Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt | § 421 | Förderung der Teilnahme an Sprachkursen | § 421a | Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | § 421b | Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland | § 421c | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | § 421d | Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld | § 421e | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | | | Dritter Abschnitt | Grundsätze bei Rechtsänderungen | § 422 | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung | §§ 423 und 424 | (weggefallen) | | | Vierter Abschnitt | Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch | § 425 | Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht | § 426 | (weggefallen) | § 427 | (weggefallen) | § 427a | Gleichstellung von Mutterschaftszeiten | § 428 | Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen | § 429 | (weggefallen) | § 430 | Sonstige Entgeltersatzleistungen | § 431 | (weggefallen) | § 432 | (weggefallen) | § 433 | (weggefallen) | | | Fünfter Abschnitt | Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen | § 434 | Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | § 435 | Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat | § 436 | Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | § 437 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | § 438 | (weggefallen) | § 439 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | § 440 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | § 441 | Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung | § 442 | Beschäftigungschancengesetz | § 443 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | § 444 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | § 444a | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung | § 445 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | § 445a | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | § 446 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften | § 447 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung | § 448 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern | § 449 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | § 450 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | § 451 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
Fußnoten
Inhaltsübersicht: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 22.10.1997 I 2486 mWv 1.1.1998, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.12.1997 I 2970 mWv 1.1.1998, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 16.12.1997 I 2998 mWv 1.1.2000, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 19.12.1998 I 3843 mWv 1.1.1999, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 24.3.1999 I 396 mWv 1.4.1999, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.7.1999 I 1648 mWv 1.1.1998 bzw. 1.8.1999, d. Art. 4 Nr. 2 G v. 21.7.1999 I 1648 mWv 1.1.2000, d. Art. 20 Nr. 1 G v. 22.12.1999 I 2534 mWv 1.1.2000, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 22.12.1999 I 2624 mWv 1.1.2000, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 29.9.2000 I 1394 mWv 1.10.2000, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 20.12.2000 I 1827 mWv 1.1.2001, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.12.2000 I 1971 mWv 1.1.2001, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001 bzw. 1.8.2001, d. Art. 1 G v. 10.12.2001 I 3443 teilweise mWv 1.1.2002, 1.1.2003 u. 1.1.2004, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 23.3.2002 I 1130 mWv 27.3.2002, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.5.2002 I 1644, 2583 mWv 30.5.2002, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.1.2003 bzw. 1.7.2003, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 23.12.2002 I 4621 mWv 1.1.2003 bzw. 1.4.2003, d. Art. 1 Nr. 1, 2 u. 3 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004, 1.1.2005 bzw. 1.2.2006, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 24.12.2003 I 2954 mWv 1.1.2005, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 24.12.2003 I 3002 mWv 1.1.2004, d. Art. 1 Nr. 01 G v. 23.4.2004 I 602 mWv 1.5.2004, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 23.7.2004 I 1842 mWv 1.8.2004, d. Art. 9 Nr. 1 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005, dieser idF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 14.3.2005 I 721 mWv 18.3.2005, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 30.7.2004 I 2014 mWv 6.8.2004, d. Art. 4 Nr. 2 Ziff. 1 G v. 23.3.2005 I 931 mWv 1.4.2005, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 22.12.2005 I 3676 mWv 31.12.2005, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 24.4.2006 I 926 mWv 1.4.2006, d. Art. 7 Nr. 1 G v. 29.6.2006 I 1402 mWv 1.1.2007, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 20.7.2006 I 1706 mWv 1.8.2006, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 19.4.2007 I 538 mWv 1.5.2007 d. Art. 1 Nr. 1 G v. 19.7.2007 I 1457 mWv 26.7.2007, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 10.10.2007 I 2329 mWv 1.10.2007, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 19.12.2007 I 3024 mWv 1.1.2008, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 22.12.2007 I 3245 mWv 1.1.2008, d. Art. 17 Nr. 1 G v. 23.12.2007 I 3254 mWv 1.8.2008, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d G v. 8.4.2008 I 681 mWv 1.1.2008, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.8.2008 I 1728 mWv 30.08.2008, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 30.10.2008 I 2130 mWv 1.1.2009, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009, 1.8.2009, 1.1.2010 bzw. 18.9.2010, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 22.12.2008 I 2959 mWv 30.12.2008, d. Art. 10 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 2.3.2009 I 416 mWv 1.2.2009, d. Art. 11 Nr. 1 G v. 2.3.2009 I 416 mWv 1.8.2009, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 15.7.2009 I 1939 mWv 22.7.2009, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 14.4.2010 I 410 mWv 17.4.2010, d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 G v. 3.8.2010 I 1112 mWv 1.1.2011, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e G v. 24.10.2010 I 1417 mWv 1.1.2011, d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 24.10.2010 I 1422 mWv 28.10.2010, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 28.12.2011, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.12.2011 I 3057 mWv 30.12.2011, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a bis k G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.1.2014, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.1.2015, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 5.12.2012 I 2467 mWv 1.1.2013, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 13.3.2013 I 446 mWv 19.3.2013, d. Art. 11 Nr. 1 G v. 19.10.2013 I 3836 mWv 1.1.2014, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.1.2015, d. Art. 1b Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.5.2015, d. Art. 10 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 20.10.2015 I 1722 mWv 24.10.2015, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017, d. Art. 100 Nr. 1 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis f G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d G v. 26.7.2016 I 1824 mWv 1.8.2016, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016, d. Art. 21 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.7.2017, d. Art. 5 Nr. 1 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis g G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 21.8.2019, d. Art. 121 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019, d. Art. 1a Nr. 1 G v. 4.3.2020 I 437 mWv 1.1.2020, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 27.3.2020 I 575 mWv 28.3.2020, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis h G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.5.2020 I 1055 mWv 29.5.2020, d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020, d. Art. 6 Nr. 1 G v. 14.7.2020 I 1683 mWv 17.7.2020, d. Art. 6 Nr. 1 G v. 12.11.2020 I 2416 mWv 24.11.2020, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 3.12.2020 I 2691 mWv 10.12.2020 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 3.12.2020 I 2691 mWv 1.1.2021; im Übrigen entsprechend den bei einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben
Erstes Kapitel Allgemeine VorschriftenErster Abschnitt Grundsätze§ 1 Ziele der Arbeitsförderung(1) 1Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. 2Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. 3Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. 4Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. 5Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere - 1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, - 2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern, - 3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und - 4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.
(3) 1Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. 2Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. 3Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft. Fußnoten
§ 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie - 1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und - 2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
(2) 1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere - 1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, - 2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, - 3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
(3) 1Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über - 1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen, - 2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf, - 3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und - 5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
(4) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen. (5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere - 1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, - 2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, - 3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und - 4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Fußnoten
§ 2 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004 u. d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2002
§ 2 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004 u. d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. cc G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.1.2003
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. bb aaa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.1.2003; idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004 , d. Art. 1 Nr. 1a G v. 22.12.2005 I 3676 mWv 31.12.2005, d. Art. 1 Nr. 3 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. bb bbb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. d G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. d DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. d DBuchst. bb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. d DBuchst. cc G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. e G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 5 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. e G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Abs. 5 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.1.2003
§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. (3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme - 1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7, - 2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, - 3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, - 4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, - 5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall, - 6.
des Wintergeldes, - 7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, - 8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und - 9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.
(4) Entgeltersatzleistungen sind - 1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, - 2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, - 3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, - 5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Fußnoten
§ 3: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 3 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 4 Vorrang der Vermittlung(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) 1Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 2Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Fußnoten
§ 4 Abs. 2 Satz 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 4 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 5 Vorrang der aktiven ArbeitsförderungDie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. Fußnoten
§ 5: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2002
§ 6 (weggefallen)Fußnoten
§ 6: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung1Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. 2Dabei ist grundsätzlich auf - 1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, - 2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und - 3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen. Fußnoten
§ 7: IdF d. Art 1 Nr. 4 G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2002
§ 7 Satz 1: IdF d. Art 1 Nr. 8 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. (2) 1Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. 2Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Fußnoten
§ 8: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 8 Abs. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 8 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 4 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 9 Ortsnahe Leistungserbringung(1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. (1a) (weggefallen) (2) 1Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen. (3) 1Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den - 1.
Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz, - 2.
Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 3.
Kammern und berufsständischen Organisationen, - 4.
Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, - 5.
allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen, - 6.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie - 7.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. 2Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um - 1.
eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und - 2.
Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. 3Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern. Fußnoten
§ 9 Abs. 1 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 9 Abs. 1a: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 20.7.2006 I 1706 mWv 1.8.2006
§ 9 Abs. 2 Satz 1 u. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 9 Abs. 2 Satz 3 bis 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.1.2003
§ 9 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 1a G v. 26.7.2016 I 1824 mWv 1.8.2016
§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern1Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. 2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über - 1.
die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, - 2.
Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie - 3.
die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten.
Fußnoten
§ 9a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 20.7.2006 I 1706 mWv 1.8.2006; idF d. Art. 12 Abs. 8 G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.4.2011
§ 9a: Überschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 3.8.2010 I 1112 mWv 1.1.2011
§ 9a Satz 1: IdF d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 3.8.2010 I 1112 mWv 1.1.2011
§ 9a Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 9a Satz 2 Nr. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 9a Satz 2 Nr. 3: Früher Nr. 2, jetzt Nr. 3 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 10 (weggefallen)Fußnoten
§ 10: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2010
§ 11 Eingliederungsbilanz(1) 1Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. 2Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben. (2) 1Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu - 1.
dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben, - 2.
den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin und je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit geringer Qualifikation, - 3.
der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen, - 4.
der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben, - 5.
dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote); dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen, - 6.
dem Verhältnis - a)
der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sechs Monate nach Abschluss einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nicht mehr arbeitslos sind, sowie - b)
der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen; dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen, - 7.
der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt, - 8.
der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf, - 9.
der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund. 2Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen. (3) 1Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. 2Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. (4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen. (5) (weggefallen) Fußnoten
§ 11: IdF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 11 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 26.7.2016 I 1824 mWv 1.8.2016
§ 11 Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 26.7.2016 I 1824 mWv 1.8.2016
§ 11 Abs. 5: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. c G v. 26.7.2016 I 1824 mWv 1.8.2016
Zweiter Abschnitt Berechtigte§ 12 Geltung der BegriffsbestimmungenDie in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich. § 13 Heimarbeiterinnen und HeimarbeiterArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches). Fußnoten
§ 13 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 13: IdF d. Art. 2 Nr. 7 Buchst. b G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 14 AuszubildendeAuszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung. Fußnoten
§ 14: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 10.10.2007 I 2329 mWv 1.10.2007 u. d. Art. 2 Nr. 8 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Fußnoten
§ 15 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 9 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 16 Arbeitslose(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld - 1.
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, - 2.
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und - 3.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos. Fußnoten
§ 16 Abs. 1: Früherer einziger Text jetzt Abs. 1 gem. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 16 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. aa G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 16 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. bb G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 16 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004; idF d. Art. 2 Nr. 10 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 17 Drohende ArbeitslosigkeitVon Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die - 1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind, - 2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und - 3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Fußnoten
§ 17 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. a G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 17 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. b G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 18 Langzeitarbeitslose(1) 1Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 2Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht. (2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: - 1.
Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, - 2.
Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, - 3.
Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen, - 4.
Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist, - 5.
Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, - 6.
Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und - 7.
kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus. Fußnoten
§ 18 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 G v. 11.8.2014 I 1348 mWv 16.8.2014
§ 18 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 18 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 18 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. c G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 18 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 18 Abs. 2 Nr. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 bis 7: Früher Nr. 4 bis 6 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016
§ 19 Behinderte Menschen(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. (2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. Fußnoten
§ 19: IdF d. Art. 3 Nr. 4 nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001
§ 20 BerufsrückkehrendeBerufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die - 1.
ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und - 2.
in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
Fußnoten
§ 20 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 12 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 20 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 12 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 20 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 21.7.1999 I 1648 mWv 1.8.1999 u. d. Art. 3 Nr. 4 G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 21 TrägerTräger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Fußnoten
§ 21: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2002
Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung
zu anderen Leistungen§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. (2) 1Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. 2Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 3In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. (3) 1Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. 3Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet. (4) 1Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: - 1.
Leistungen nach § 35, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, - 6.
Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 6, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. 2Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. 3Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. 4Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. 5Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. Fußnoten
§ 22 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 22 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001 u. d. Art. 2 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 22 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 29.9.2000 I 1394 mWv 1.10.2000; idF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2002, d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004 u. d. Art. 2 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 22 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 29.9.2000 I 1394 mWv 1.10.2000
§ 22 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 16.12.1997 I 2970 mWv 1.1.1998
§ 22 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 22 Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 4 G v. 20.7.2006 I 1706 mWv 1.8.2006
§ 22 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009, d. Art. 10 Nr. 2 G v. 2.3.2009 I 416 mWv 1.2.2009, d. Art. 11 Nr. 2 G v. 2.3.2009 I 416 mWv 1.8.2009, d. Art. 12 Abs. 8 G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.4.2011 u. d. Art. 2 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1b Nr. 2 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.5.2015 u. d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 13.3.2013 I 446 mWv 19.3.2013 u. d. Art. 2 Nr. 2 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2021
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.1.2015
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 22 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 12 Abs. 8 G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.4.2011 u. d. Art. 2 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 22 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 12 Abs. 8 G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.4.2011
§ 22 Abs. 4 Satz 5: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 26.7.2016 I 1824 mWv 1.1.2017
§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2) 1Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. 2Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend. Fußnoten
§ 23 Abs. 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 16.12.1997 I 2970 mWv 1.1.1998
§ 23 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 16.12.1997 I 2970 mWv 1.1.1998
§ 23 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
Zweites Kapitel VersicherungspflichtFußnoten
Zweites Kapitel: Überschrift vor Erster Abschnitt u. § 24 gem. Art. 1 Nr. 15 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.2.2006
Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige
VersicherungspflichtigeFußnoten
Erster Abschnitt (Überschrift vor § 24): Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.2.2006
§ 24 Versicherungspflichtverhältnis(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort. (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. Fußnoten
§ 24 Abs. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 16.12.1997 I 2998 mWv 1.1.1999 u. d. Art. 1 Nr. 3 G v. 24.4.2006 I 926 mWv 1.4.2006
§ 25 Beschäftigte(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. 2Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich: - 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) 1Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. 2Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. Fußnoten
(+++ § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 451 +++)
§ 25 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 1a G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 25 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 14 Nr. 1 G v. 31.7.2008 I 1629 mWv 9.8.2008
§ 25 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch § 22 Abs. 4 G v. 12.12.2007 I 2861 mWv 18.12.2007
§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige(1) Versicherungspflichtig sind - 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. 2Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie - 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. (2a) 1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie - 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. 2Satz 1 gilt nur für Kinder - 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. 3Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches). (2b) 1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. 2Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden. (3) 1Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. 2Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. 3Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. 4Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. 5Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. 6Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor. (4) (weggefallen) Fußnoten
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 434e F. ab 20.12.2001 +++)
§ 26 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 6 nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001 u. d. Art. 5 Nr. 2 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 26 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 14 Nr. 2 Buchst. a G v. 31.7.2008 I 1629 mWv 9.8.2008 u. d. Art. 2 Abs. 12 G v. 8.4.2013 I 730 mWv 13.4.2013
§ 26 Abs. 1 Nr. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. bb G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.2.2006
§ 26 Abs. 1 Nr. 3a: Aufgeh. durch Art. 14 Nr. 2 Buchst. b G v. 31.7.2008 I 1629 mWv 9.8.2008
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016 u. d. Art. 1 Nr. 4 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 26 Abs. 1 Nr. 5: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 22.12.1999 I 2626 mWv 1.1.2000
§ 26 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 19.11.2004 I 2902 mWv 1.1.2004
§ 26 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1c Nr. 1 Buchst. a G v. 21.7.2012 I 1601 mWv 1.8.2012
§ 26 Abs. 2 Nr. 2a: Eingef. durch Art. 1c Nr. 1 Buchst. b G v. 21.7.2012 I 1601 mWv 1.8.2012; idF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 23.12.2014 I 2462 mWv 1.1.2015 u. d. Art. 3 Nr. 1 G v. 16.7.2015 I 1211 mWv 23.7.2015
§ 26 Abs. 2 Nr. 2b: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 23.12.2014 I 2462 mWv 1.1.2015
§ 26 Abs. 2 Schlusssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 26 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2003
§ 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 26 Abs. 2a Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 15 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 26 Abs. 2b: IdF d. Art. 3 Nr. 5 G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 26 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. c DBuchst. aa G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2003
§ 26 Abs. 3 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 10 Buchst. c DBuchst. aa G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2003; idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. d G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 26 Abs. 3 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. c DBuchst. bb G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2003; idF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 28.5.2008 I 874 mWv 1.7.2008
§ 26 Abs. 3 Satz 6: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 28.5.2008 I 874 mWv 1.7.2008
§ 26 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.2.2006
§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als - 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. 2Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. 2Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die - 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind. (3) Versicherungsfrei sind Personen in einer - 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. 2Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer - 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen. (5) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden. Fußnoten
§ 27 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.3.1999 I 388 mWv 1.4.1999
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Abs. 9 Buchst. a G v. 16.5.2008 I 842 mWv 1.6.2008 ; u. d. Art. 7 Nr. 1 G v. 28.4.2011 I 687 mWv 3.5.2011
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 24.4.2006 I 926 mWv 1.4.2006
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 7 nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001, d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. b G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012 u. d. Art. 5 Nr. 3 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 27 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. c DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 16.12.1997 I 2970 mWv 1.1.1998
§ 27 Abs. 3 Nr. 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. c DBuchst. bb aaa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. c DBuchst. bb bbb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. c DBuchst. bb ccc G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. c DBuchst. cc G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 3 Nr. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. c DBuchst. cc G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012 u. d. Art. 2 G v. 17.12.2018 I 2583 mWv 1.1.2019
§ 27 Abs. 3 Nr. 6: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 27 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 16 Buchst. d G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 27 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2005
§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen(1) Versicherungsfrei sind Personen, - 1.
die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, - 2.
die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben, - 3.
während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. (3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Fußnoten
§ 28: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 10.12.2001 I 3443 mWv 1.1.2003
§ 28 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 28 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 28 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004; idF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011
Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf AntragFußnoten
Zweiter Abschnitt (Überschrift vor § 28a): Eingef. durch Art. 1 Nr. 20 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.2.2006; idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 24.10.2010 I 1417 mWv 1.1.2011
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag(1) 1Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die - 1.
(weggefallen) - 2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, - 3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben, - 4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder - 5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt. 2Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind. (2) 1Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person - 1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder - 2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. 2Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. 3Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist. (3) 1Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden. (4) 1Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1. (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet, - 1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht, - 2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren, - 3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden, - 4.
in den Fällen des § 28, - 5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Fußnoten
§ 28a: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 24.10.2010 I 1417 mWv 1.1.2011
§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Aufgeh. durch Art. 3 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011 u. d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. cc G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 28a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 28a Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2020
§ 28a Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 28a Abs. 3 Satz 2: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 28a Abs. 3 Satz 3 (früher Satz 4): Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. bb G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016; früherer Satz 4 jetzt Satz 3 gem. Art. 3 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 28a Abs. 5 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 17 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 28a Abs. 5 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 17 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 28a Abs. 5 Nr. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 17 Buchst. b DBuchst. cc G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Drittes Kapitel Aktive ArbeitsförderungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Erster Abschnitt Beratung und VermittlungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Erster Unterabschnitt BeratungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 29 Beratungsangebot(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten. (2) 1Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern. (3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten. (4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 29 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 29 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 2 G v. 30.6.2017 I 2152 mWv 6.7.2017
§ 29 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 29 Abs. 4: Früher Abs. 3, jetzt Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 30 BerufsberatungDie Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat - 1.
zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, - 2.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, - 3.
zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven, - 4.
zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche, - 5.
zu Leistungen der Arbeitsförderung, - 6.
zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 30 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 30 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 31 Grundsätze der Berufsberatung1Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 31: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung(1) 1Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden: - 1.
Name, - 2.
Vorname, - 3.
Geburtsdatum, - 4.
Geschlecht, - 5.
Wohnanschrift, - 6.
voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme, - 7.
erreichter Abschluss.
(2) 1Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. 2Erforderlich sind folgende Daten: - 1.
Name, - 2.
Vorname, - 3.
Geburtsdatum, - 4.
Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat. 3Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. 4Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. 5Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen. (3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung. Fußnoten
§ 31a: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 32 EignungsfeststellungDie Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 33 Berufsorientierung1Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen - 1.
zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und - 2.
zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 34 Arbeitsmarktberatung(1) 1Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat - 1.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, - 2.
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland, - 3.
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, - 4.
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, - 5.
zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, - 6.
zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 34 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
Zweiter Unterabschnitt VermittlungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 35 Vermittlungsangebot(1) 1Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. 2Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. 3Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. (2) 1Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. 2Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. (3) 1Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. 2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 36 Grundsätze der Vermittlung(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. (2) 1Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. 2Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. 3Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn - 1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und - 2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. (4) 1Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. 2Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung(1) 1Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). 2Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. (2) 1In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt - 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. 2Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. (3) 1Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. 2Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. 3Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. 4Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 37 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 5.12.2012 I 2467 mWv 1.1.2013
§ 37aFußnoten
§ 37a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 29 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 37b (weggefallen)Fußnoten
§ 37b: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 37c (weggefallen)Fußnoten
§ 37c: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 21.12.2008 I 2917 mWv 1.1.2009
§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden(1) 1Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. 2Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. 3Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. 4Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. 5Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. 6Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend. (2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen. (3) 1Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. 2Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. 3Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend. (4) 1Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen, - 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist. 2Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. 3Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen. (5) 1Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen, - 1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder - 2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 38 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 38 Abs. 3: Früher Abs. 2, jetzt Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 38 Abs. 4: Früher Abs. 3, jetzt Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 38 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 38 Abs. 5: Früher Abs. 4, jetzt Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 38 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. c G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber(1) 1Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden. (2) 1Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. 2Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten. (3) 1Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn - 1.
sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, - 2.
der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird, - 3.
die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres. 2Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung1Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Fußnoten
§ 39a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
Dritter Unterabschnitt Gemeinsame VorschriftenFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 40 Allgemeine Unterrichtung(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten. (2) 1Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. 2Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen. (3) 1Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. 3Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. 4Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 40 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 121 Nr. 2 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 40 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 121 Nr. 2 Buchst. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 40 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 41 Einschränkung des Fragerechts(1) 1Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. 2Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. 3Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn - 1.
eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle - a)
in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder - b)
bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung
vorgesehen ist, - 2.
die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und - 3.
bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 41 Abs. 1: Früher einziger Text, jetzt Abs. 1 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 41 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 121 Nr. 3 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 41 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus. (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn - 1.
die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und - 2.
sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.
(3) 1Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. 2Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 43 Anordnungsermächtigung1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. 2Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche EingliederungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. 2Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. 3Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden. (3) 1Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. 2Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. 3Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 44 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch - 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). 2Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. 3Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. 4Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. 5Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden. (2) 1Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. 2Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 3Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. 4Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. (4) 1Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). 2Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. 3Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl - 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. 4Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 5Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. (6) 1Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 2§ 83 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. 4Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. 5Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 6Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis - 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) 1Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. 2In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2021
§ 45 Abs. 1 Satz Nr. 2: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2021
§ 45 Abs. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 45 Abs. 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 46 Abs. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 4 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 47 VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nach den §§ 44 und 45 zu bestimmen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Dritter Abschnitt Berufswahl und BerufsausbildungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die BerufsausbildungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 48 Berufsorientierungsmaßnahmen(1) 1Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. 2Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden. (2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 48 Abs. 2: Früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 gem. Art. 4 Nr. 3 Buchst. a u. b G v. 5.12.2012 I 2467 mWv 1.1.2013
§ 49 Berufseinstiegsbegleitung(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. (2) 1Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger junger Menschen durch Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung der jungen Menschen in eine Berufsausbildung zu erreichen (Berufseinstiegsbegleitung). 2Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einer Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. 3Hierzu sollen die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die junge Menschen in der Region mit ähnlichen Inhalten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Region eng zusammenarbeiten. (3) 1Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemeinbildenden Schule und endet in der Regel ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbildung. 2Die Berufseinstiegsbegleitung endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule. (4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Abschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen. (5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger die angemessenen Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 50 AnordnungsermächtigungDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Zweiter Unterabschnitt BerufsvorbereitungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern. (2) 1Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie - 1.
nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und - 2.
nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt. 2Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt. (3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. (4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 51 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 52 Förderungsberechtigte junge Menschen(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, - 1.
bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, - 2.
die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und - 3.
deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
(2) 1Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, - 1.
sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und - 2.
schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. 3Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. 4Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. 5Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 52 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 52 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019 (bezeichnet als Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1)
§ 52 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. c G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme1Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. 2Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. 3Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. 4Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 53 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 54 MaßnahmekostenBei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet: - 1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, - 2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie - 3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 54a Einstiegsqualifizierung(1) 1Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. 2Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 247 Euro monatlich begrenzt. 3Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 4Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie - 1.
auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird, - 2.
auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und - 3.
in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
(3) 1Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. (4) Förderungsfähig sind - 1.
bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, - 2.
Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und - 3.
lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5) 1Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. (6) 1Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. 2Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend. Fußnoten
(+++ § 54a: Zur Anwendung vgl. §§ 445 u. 445a +++)
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 54a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.8.2016, d. Art. 1 Nr. 3 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2020 u. d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.8.2020
§ 54a Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.8.2020
§ 54a Abs. 1 Satz 3 u. 4: Früher Satz 2 u. 3 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.8.2020
§ 54a Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 G v. 20.4.2013 I 868 mWv 1.8.2013 u. d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2581 mWv 1.1.2020
§ 54a Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2581 mWv 1.1.2020
§ 54a Abs. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.8.2020
§ 55 AnordnungsermächtigungDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen - 1.
über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen, - 2.
zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie - 3.
über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Dritter Unterabschnitt BerufsausbildungsbeihilfeFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn - 1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist, - 2.
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und - 3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) 1Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 56 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 56 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1b Nr. 3 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.5.2015; idF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 56 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. (2) 1Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 57 Abs. 1: IdF d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 G v. 20.4.2013 I 868 mWv 1.8.2013, d. Art. 2 Nr. 2 G v. 17.7.2017 I 2581 mWv 1.1.2020 u. d. Art. 1 Nr. 6 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 58 Förderung im Ausland(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. (2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn - 1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und - 2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 58 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.1.2015
§ 59 (weggefallen)Fußnoten
§ 59: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er - 1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und - 2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende - 1.
18 Jahre oder älter ist, - 2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder - 4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) 1Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 60 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 60 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019 (bezeichnet als Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1)
§ 60 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (2) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht. Fußnoten
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. §§ 445 u. 445a +++)
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 61: Früherer Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 61 Abs. 1: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019, dadurch früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa u. bb G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 61 Abs. 2: Früher Abs. 3, jetzt Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 61 Abs. 2 Satz 1 (früher Abs. 3 Satz 1): IdF d. Art. 3 Nr. 5 Buchst. b G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.8.2016; früher Abs. 3 Satz 1, jetzt Abs. 2 Satz 1 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019, d. Art. 2 Nr. 2 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2020 u. d. Art. 1 Nr. 7 Buchst a G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 61 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst b G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 61 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst c G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (3) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Fußnoten
(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. §§ 445 u. 445a +++)
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 62 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 62 Abs. 2 (früher Abs. 2 Satz 1): IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.8.2016; früherer Abs. 2 Satz 2 aufgeh., dadurch Abs. 2 Satz 1 jetzt einziger Text gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 62 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. b G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.8.2016, d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019 u. d. Art. 2 Nr. 3 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2020
§ 63 Fahrkosten(1) 1Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: - 1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), - 2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. 2Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. (2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: - 1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr, - 2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr. 2In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden. (3) 1Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. 2Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. 3Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 64 Sonstige Aufwendungen(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 14 Euro monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt. (3) 1Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden, - 1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, - 2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und - 3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.
Fußnoten
(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. §§ 445 u. 445a +++)
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 64 Abs. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 7 G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.8.2016 u. d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 64 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019 u. d. Art. 2 Nr. 4 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2020
§ 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 66 Anpassung der BedarfssätzeFür die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 67 Einkommensanrechnung(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: - 1.
der oder des Auszubildenden, - 2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und - 3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.
(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von - 1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; - 2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen; - 3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 66 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 669 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann; - 4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.
(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird. (4) 1Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme. (5) 1Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist. Fußnoten
(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. §§ 445 u. 445a +++)
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 8 G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.8.2016, d. Art. 1 Nr. 7 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019 u. d. Art. 2 Nr. 5 G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2020
§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe(1) 1Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. (2) 1Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. 2Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. 4Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten. (3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem - 1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder - 2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten. (5) 1Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 69 Dauer der Förderung(1) 1Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 2Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. (2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe: - 1.
bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, im Fall einer Berufsausbildung jedoch nur, solange das Berufsausbildungsverhältnis fortbesteht, - 2.
für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn - a)
bei einer Berufsausbildung die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht oder - b)
bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, nicht länger als 18 Wochen (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) unterbrochen wird,
- 3.
wenn bei einer Berufsausbildung die oder der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Berufsausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder - 4.
wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fernbleiben der oder des Auszubildenden vorliegt.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 69 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a: IdF d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 G v. 23.5.2017 I 1228 mWv 1.1.2018
§ 69 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b: IdF d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 G v. 23.5.2017 I 1228 mWv 1.1.2018
§ 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose1Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anderenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. 2In diesem Fall wird Einkommen, das die oder der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 71 Auszahlung1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 72 AnordnungsermächtigungDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Vierter Unterabschnitt BerufsausbildungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. (2) 1Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 73 Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 5 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 74 Assistierte Ausbildung(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. 2Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase). (2) 1Ziele der Assistierten Ausbildung sind - 1.
die Aufnahme einer Berufsausbildung und - 2.
die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. 2Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann. (3) 1Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung - 1.
eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder - 2.
wegen in ihrer Person liegender Gründe - a)
nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder - b)
nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.
2Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. 3Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung. (4) 1Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. 2Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung. (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. (7) 1Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. 2Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. 3Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. 4Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§§ 74 u. 75: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung(1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. (2) Die begleitende Phase umfasst - 1.
sozialpädagogische Begleitung, - 2.
Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung, - 3.
Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und - 4.
Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.
(3) 1Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. 2Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger. (4) Die individuelle Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen. (5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird. (6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben unberührt. (7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung - 1.
administrativ und organisatorisch sowie - 2.
zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung
unterstützt werden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§§ 74 u. 75: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung(1) 1In der Vorphase sind junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben. 2Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 3Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem - 1.
sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und - 2.
schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. 4Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. (2) 1In der Vorphase wird der junge Mensch bei der Suche nach und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. 2Abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf sind in angemessenem Umfang betriebliche Praktika vorzusehen. (3) 1Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. 2Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. (4) Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. (5) Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigen jungen Menschen auszubilden, können bei der Vorbereitung zur Aufnahme der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase im Sinne von § 75 Absatz 7 unterstützt werden. Fußnoten
§ 75a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein. (2) 1Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu unterstützen. 2Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro. 3Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt. (2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen. (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern. (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. (5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, - 1.
die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder - 2.
deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.
(6) 1Nicht förderungsberechtigt sind - 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt,
und ihre Familienangehörigen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. 5Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. (7) 1Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. 2Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. (8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 76 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76 Abs. 2 Satz 1: Früher Abs. 2 einziger Text, jetzt Satz 1 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76 Abs. 2 Satz 2 bis 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76 Abs. 2 Satz 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. c G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019 u. d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. d G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 76 Abs. 5 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. e G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76 Abs. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 76 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 5 G v. 9.12.2020 I 2855 mWv 1.1.2021
§ 76 Abs. 7 u. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. f G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 76aFußnoten
§ 76a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 52 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 77 (weggefallen)Fußnoten
§ 77: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 78 (weggefallen)Fußnoten
§ 78: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 16 G v. 8.7.2019 I 1029 mWv 1.8.2019
§ 79 (weggefallen)Fußnoten
§ 79: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 80 AnordnungsermächtigungDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Fünfter Unterabschnitt JugendwohnheimeFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen1Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. 2Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 80b AnordnungsermächtigungDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Vierter Abschnitt Berufliche WeiterbildungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 81 Grundsatz(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn - 1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, - 2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und - 3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. 2Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. (1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. (2) 1Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - 1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, - 2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind, - 3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und - 4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern. 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. 3Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. 4Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend. (3) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn - 1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und - 2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. 4Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. 5Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn - 1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind, - 2.
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und - 3.
nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann.
(4) 1Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). 2Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. 3Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 4Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn - 1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder - 2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.
(5) (weggefallen) Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 81 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 81 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 81 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 81 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2021
§ 81 Abs. 5: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. c G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn - 1.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, - 2.
der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt, - 3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, - 4.
die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und - 5.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. 2Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. 3Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. 5Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. (2) 1Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. 2Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört, - 1.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent, - 2.
250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 75 Prozent, - 3.
2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent
der Lehrgangskosten trägt. 3Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. 4Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer - 1.
bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder - 2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.
(3) 1Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. 2Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. 3Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 4Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit - 1.
weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent, - 2.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 Prozent, - 3.
250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden. (4) 1Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. 2Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden. (5) 1Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. 2Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozentpunkte erhöht werden. (6) 1Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn - 1.
der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und - 2.
diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 2Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. 3Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. 4§ 83 Absatz 2 bleibt unberührt. (7) 1§ 81 Absatz 4 findet Anwendung. 2Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 3Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen, - 1.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von - a)
nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, - b)
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und - c)
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- 2.
im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.
(8) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen. (9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 82: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 18.12.2018 I 2651 mWv 1.1.2019
§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
§ 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.10.2020
§ 82 Abs. 4 u. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. c G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.10.2020
§ 82 Abs. 6: Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. a G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2021
§ 82 Abs. 7: Früher Abs. 6 gem. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2021
§ 82 Abs. 7 (früher Abs. 6) Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. d G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.10.2020
§ 82 Abs. 8: Früher Abs. 7 gem. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 1.1.2021
§ 82 Abs. 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 3.12.2020 I 2691 mWv 1.1.2021
§ 83 Weiterbildungskosten(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden - 1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, - 2.
Fahrkosten, - 3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, - 4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 84 Lehrgangskosten(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich - 1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, - 2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie - 3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn - 1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist, - 2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und - 3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 85 FahrkostenFür Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für VerpflegungIst eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann - 1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und - 2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 86 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 86 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019
§ 87 KinderbetreuungskostenKosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind übernommen werden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 87: IdF d. Art. 1 Nr. 9a G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2019 u. d. Art. 2 Nr. 5a G v. 8.7.2019 I 1025 mWv 1.8.2020
Fünfter Abschnitt Aufnahme einer ErwerbstätigkeitFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige BeschäftigungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 88 EingliederungszuschussArbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 89 Höhe und Dauer der Förderung1Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. 3Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 89 Satz 3: Eingef. durch Art. 7 Nr. 1 G v. 10.12.2014 I 2082 mWv 1.1.2015; idF d. Art. 2 G v. 22.11.2019 I 1756 mWv 29.11.2019
§ 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen(1) Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. (2) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen. (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. (4) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 90 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 6 Buchst. a G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 90 Abs. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 6 Buchst. b G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses(1) 1Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen - 1.
das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie - 2.
der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. (2) 1Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. 2Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn - 1.
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder - 2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(2) 1Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. 2Dies gilt nicht, wenn - 1.
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, - 2.
eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, - 3.
das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, - 4.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder - 5.
der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird. 3Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. 4Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. 5Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Zweiter Unterabschnitt Selbständige TätigkeitFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 93 Gründungszuschuss(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. (2) 1Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer - 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. 2Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten. (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. (5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 94 Dauer und Höhe der Förderung(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) 1Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. 2Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Sechster Abschnitt Verbleib in BeschäftigungFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Erster Unterabschnitt KurzarbeitergeldFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Erster Titel RegelvoraussetzungenFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 95 Anspruch1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn - 1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und - 4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Fünfter Unterabschnitt AnordnungsermächtigungFußnoten
Fünfter Unterabschn. (vor § 96): Weggefallen durch Neuregelung des Sechsten Abschnitts gem. Art. 1 Nr. 14 G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.1.2003
§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall(1) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn - 1.
er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, - 2.
er vorübergehend ist, - 3.
er nicht vermeidbar ist und - 4.
im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. 2Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen. (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. (3) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. 2Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. (4) 1Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. 2Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der - 1.
überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, - 2.
durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder - 3.
durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. 3Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es - 1.
vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt, - 2.
ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist, - 3.
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt, - 4.
den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder - 5.
länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. 4In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 97 Betriebliche Voraussetzungen1Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. 2Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 98 Persönliche Voraussetzungen(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn - 1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung - a)
fortsetzt, - b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder - c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
- 2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und - 3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - 1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, - 2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie - 3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.
(4) 1Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. 3Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 98 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1c Nr. 2 Buchst. a G v. 21.7.2012 I 1601 mWv 1.8.2012
§ 98 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1c Nr. 2 Buchst. b G v. 21.7.2012 I 1601 mWv 1.8.2012
§ 98 Abs. 3 Nr. 3: Eingef. durch Art. 1c Nr. 2 Buchst. c G v. 21.7.2012 I 1601 mWv 1.8.2012; idF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 16.7.2015 I 1211 mWv 23.7.2015
§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls(1) 1Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. 3Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 4Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. (2) 1Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. (3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012 § 99 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 159 G v. 29.3.2017 I 626 mWv 5.4.2017
§ 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind. (2) 1Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. 2Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 3Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. 4Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen. (3) 1Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. 2Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. 3Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Zweiter Titel Sonderformen des KurzarbeitergeldesFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 101 Saison-Kurzarbeitergeld(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn - 1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, - 2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und - 3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.
(2) 1Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. 2Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 3Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes. (3) 1Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen. (4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht. (5) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. 2Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. 3Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar. (6) 1Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn - 1.
er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und - 2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag). 2Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. 3Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann. (7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 101 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 101 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. bb G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 101 Abs. 1: Frühere Nr. 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. cc G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 101 Abs. 7: Früherer Abs. 7 aufgeh., früherer Abs. 8 jetzt Abs. 7 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b u. c G v. 18.7.2016 I 1710 mWv 1.8.2016
§ 102 Ergänzende Leistungen(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden. (2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird. (3) 1Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. 2Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden. (4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. (2) 1An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. 2Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. 3Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist. (3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange - 1.
der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und - 2.
die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.
Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
Dritter Titel LeistungsumfangFußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 104 Dauer(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. (2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. (3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer. (4) 1Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. 3Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 104 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1a G v. 21.12.2015 I 2557 mWv 1.1.2016
§ 105 HöheDas Kurzarbeitergeld beträgt - 1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, - 2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 106 Nettoentgeltdifferenz(1) 1Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen - 1.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und - 2.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. 2Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 3Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. 4Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. 5Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. 6§ 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. 7Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) 1Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. 2Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. 3Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden. (3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. (4) 1Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 2Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. 3Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind. (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. 2War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Fußnoten
Drittes bis Fünftes Kapitel (§§ 29 bis 184): Neugeregelt durch Art. 2 Nr. 18 G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 106 Abs. 1 Satz 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 G v. 20.5.2020 I 1044 mWv 29.5.2020
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