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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges Bundesversorgungsgesetz § 25e (1) Einkommen der Leistungsberechtigten ist zur Bedarfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine Einkommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus - 1.
- 2.
den Kosten der Unterkunft, - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrags nach Nummer 1 für die von Leistungsberechtigten überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern überwiegend unterhaltene Person,
höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrags in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Familienzuschlags. (2) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Einkommen der Eltern einzusetzen. Für den Einsatz des Einkommens gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Familienzuschlag für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für Beschädigte und für jede Person anzusetzen ist, die von den Eltern oder den Beschädigten bisher überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Leistung von Kriegsopferfürsorge unterhaltspflichtig werden. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die oder der Beschädigte lebt; leben die Eltern nicht zusammen und lebt die oder der Beschädigte bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden, solange sie keine andere Person überwiegend unterhalten. (5) Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, kann der Einsatz dieses Einkommens zur Deckung eines anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarfs nicht verlangt werden. Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, ist zunächst über die Leistung zu entscheiden, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist. Sind gleiche Einkommensgrenzen maßgebend und verschiedene Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, hat die Entscheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen. Fußnoten
§ 25e Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. aa G v. 13.12.2007 I 2904 mWv 21.12.2007
§ 25e Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. bb G v. 13.12.2007 I 2904 mWv 21.12.2007
§ 25e Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. cc G v. 13.12.2007 I 2904 mWv 21.12.2007 u. d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a G v. 20.6.2011 I 1114 mWv 1.7.2011
§ 25e Abs. 2 Satz 2: Früherer Halbsatz 2 aufgeh. durch Art. 25 Nr. 10 V v. 20.12.1982 I 1857 mWv 1.1.1983; idF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.6.2011 I 1114 mWv 1.7.2011
§ 25e Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.6.2011 I 1114 mWv 1.7.2011
§ 25e Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 21.6.1988 I 826 mWv 1.7.1988, d. Art. 9 Nr. 5 nach Maßgabe des Vierten Teils (Art. 36 bis 52) G v. 26.5.1994 I 1014 mWv 1.4.1995, d. Art. 47 Nr. 11 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001 u. d. Art. 12 Nr. 2 G v. 23.12.2016 I 3191 mWv 1.1.2017
§ 25e Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b G v. 13.12.2007 I 2904 mWv 21.12.2007
§ 25e Abs. 5 Satz 2 u. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. c G v. 20.6.2011 I 1114 mWv 1.7.2011
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 25e BVG, vom 20.06.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2016§ 25e BVG, vom 13.12.2007, gültig ab 21.12.2007 bis 30.06.2011§ 25e BVG, vom 16.02.2001, gültig ab 01.08.2001 bis (gegenstandslos)§ 25e BVG, vom 19.06.2001, gültig ab 01.08.2001 bis 20.12.2007§ 25e BVG, vom 19.06.2001, gültig ab 01.07.2001 bis 31.07.2001§ 25e BVG, vom 26.05.1994, gültig ab 01.04.1995 bis 30.06.2001§ 25e BVG, vom 21.06.1988, gültig ab 01.07.1988 bis 31.03.1995§ 25e BVG, vom 20.12.1982, gültig ab 01.01.1983 bis 30.06.1988§ 25e BVG, vom 22.01.1982, gültig ab 01.01.1982 bis 31.12.1982 § 25e BVG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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