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Asylgesetz § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. (2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den § § 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen. Fußnoten
§ 44: Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798
§ 44 Abs. 2: IdF d. Art. 165 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 44 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 5 G v. 15.8.2019 I 1294 mWv 21.8.2019
§ 44 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 11.3.2016 I 390 mWv 17.3.2016
§ 44 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 11.3.2016 I 390 mWv 17.3.2016; idF d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 G v. 4.11.2016 I 2460 mWv 10.11.2016 u. d. Art. 3 Abs. 1 G v. 9.10.2020 I 2075 mWv 1.1.2021
§ 44 Abs. 3 Satz 4 bis 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 11.3.2016 I 390 mWv 17.3.2016
§ 44 Abs. 3 Satz 5: IdF d. Art. 48 Nr. 6 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 44 AsylG, vom 19.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 31.12.2020§ 44 AsylG, vom 20.11.2019, gültig ab 26.11.2019 bis 26.06.2020§ 44 AsylG, vom 15.08.2019, gültig ab 21.08.2019 bis 25.11.2019§ 44 AsylG, vom 04.11.2016, gültig ab 10.11.2016 bis 20.08.2019§ 44 AsylG, vom 11.03.2016, gültig ab 17.03.2016 bis 09.11.2016§ 44 AsylG, vom 02.09.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 16.03.2016§ 44 AsylG, vom 30.06.1993, gültig ab 01.07.1993 bis (gegenstandslos)§ 44 AsylG, vom 27.07.1993, gültig ab 01.07.1993 bis 27.08.2007§ 44 AsylG, vom 09.10.1992, gültig ab 20.10.1992 bis 30.06.1993§ 44 AsylG, vom 26.06.1992, gültig ab 01.07.1992 bis 19.10.1992 § 44 AsylG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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