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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach § § 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den § § 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 37 SGB 8, vom 22.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis (gegenstandslos)§ 37 SGB 8, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2011§ 37 SGB 8, vom 19.06.2001, gültig ab 01.07.2001 bis 31.12.2006§ 37 SGB 8, vom 08.12.1998, gültig ab 01.07.1998 bis 30.06.2001§ 37 SGB 8, vom 15.03.1996, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 37 SGB 8, vom 16.02.1993, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 37 SGB 8, vom 03.05.1993, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 37 SGB 8, vom 26.06.1990, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993 § 37 SGB 8 wird von folgenden Dokumenten zitiert
§ 2 SGB 8, gültig ab 01.11.2015§ 2 SGB 8, gültig ab 01.01.2012 bis (gegenstandslos)§ 2 SGB 8, gültig ab 01.01.2012 bis 31.10.2015§ 27 SGB 8, gültig ab 01.01.2012§ 2 SGB 8, gültig ab 01.09.2009 bis 31.12.2011§ 2 SGB 8, gültig ab 01.01.2007 bis 31.08.2009§ 27 SGB 8, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2011§ 2 SGB 8, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006§ 27 SGB 8, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006§ 2 SGB 8, gültig ab 01.07.1998 bis (gegenstandslos)§ 2 SGB 8, gültig ab 01.07.1998 bis (gegenstandslos)§ 2 SGB 8, gültig ab 01.07.1998 bis 30.09.2005§ 40 SGB 8, gültig ab 01.07.1998 bis 30.06.2001§ 2 SGB 8, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 40 SGB 8, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 2 SGB 8, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 2 SGB 8, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 40 SGB 8, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 40 SGB 8, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 2 SGB 8, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993§ 40 SGB 8, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993Anlage I Kap X B III EinigVtr, gültig ab 29.09.1990 bis 14.12.2010 Dieses Gesetz wurde von 3 Normen geändert
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