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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 48 Waisenrente (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn - 1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn - 1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: - 1.
Stiefkinder und Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens - 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
- d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird. Fußnoten
§ 48: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 48 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004
§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.7.2015
§ 48 Abs. 5 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004; idF d. Art. 10 Nr. 2 Buchst. b G v. 28.4.2011 I 687 mWv 3.5.2011
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 48 SGB 6, vom 28.04.2011, gültig ab 03.05.2011 bis 30.06.2015§ 48 SGB 6, vom 16.05.2008, gültig ab 01.06.2008 bis 02.05.2011§ 48 SGB 6, vom 21.07.2004, gültig ab 01.08.2004 bis 31.05.2008§ 48 SGB 6, vom 19.02.2002, gültig ab 01.01.2002 bis 31.07.2004§ 48 SGB 6, vom 17.12.1993, gültig ab 01.09.1993 bis 31.12.2001§ 48 SGB 6, vom 18.12.1989, gültig ab 01.01.1992 bis 31.08.1993 § 48 SGB 6 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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