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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.2021 bis 30.06.2021 Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384; | | Zuletzt geändert durch Art. 9c G v. 22.12.2020 I 3334 | Hinweis: | Änderung durch Art. 3 G v. 11.2.2021 I 154 (Nr. 6) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 v. 30.11.2020 I 2612 ist berücksichtigt |
Fußnoten
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 108, 276, 277, 287a, 302, 309, 314, 314a +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 HZvG 2002 F. 2016-11-11 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SGB 6 Anhang EV bzw. RRG 1992 Anhang EV +++)
Das G ist gem. Art. 85 Abs. 1 am 1.1.1992 in Kraft getreten; abweichend hiervon ist § 69 Abs. 2, §§ 120, 152, 160, 178, 180, 188, 195, 196 Abs. 3, §§ 222, 226, 275, 287 Abs. 3 und 4, §§ 288, 292 und 310 am 1.1.1991 in Kraft getreten gem. Art. 85 Abs. 7 G v. 18.12.1989 I 2261 (RRG 1992).
Berlin-Klausel vgl. Art. 84 RRG 1992
Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) | 18.12.1989 | Inhaltsübersicht | 22.12.2020 | Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis | 19.02.2002 | Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes | 19.02.2002 | § 1 Beschäftigte | 12.06.2020 | § 2 Selbständig Tätige | 05.12.2012 | § 3 Sonstige Versicherte | 09.12.2019 | § 4 Versicherungspflicht auf Antrag | 27.06.2017 | § 5 Versicherungsfreiheit | 08.12.2016 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht | 11.02.2021 | Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung | 19.02.2002 | § 7 Freiwillige Versicherung | 08.12.2016 | Dritter Abschnitt Nachversicherung,
Versorgungsausgleich und Rentensplitting | 15.12.2004 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | 15.12.2004 | Zweites Kapitel Leistungen | 19.02.2002 | Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für
die Leistungen | 19.02.2002 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe | 11.02.2021 | § 10 Persönliche Voraussetzungen | 08.12.2016 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | 08.12.2016 | § 12 Ausschluss von Leistungen | 12.12.2007 | Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen | 19.02.2002 | Erster Titel Allgemeines | 19.02.2002 | § 13 Leistungsumfang | 11.02.2021 | § 14 Leistungen zur Prävention | 11.02.2021 | Zweiter Titel Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge | 08.12.2016 | § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | 11.02.2021 | § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation | 11.02.2021 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | 10.12.2019 | § 17 Leistungen zur Nachsorge | 08.12.2016 | §§ 18 und 19 (weggefallen) | 08.12.2016 | Dritter Titel Übergangsgeld | 19.02.2002 | § 20 Anspruch | 11.02.2021 | § 21 Höhe und Berechnung | 11.02.2021 | §§ 22 bis 27 (weggefallen) | 19.02.2002 | Vierter Titel Ergänzende Leistungen | 19.02.2002 | § 28 Ergänzende Leistungen | 12.06.2020 | § 29 | 19.02.2002 | § 30 | 19.02.2002 | Fünfter Titel Sonstige Leistungen | 19.02.2002 | § 31 Sonstige Leistungen | 12.06.2020 | Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | 19.02.2002 | § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | 11.02.2021 | Zweiter Abschnitt Renten | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Rentenarten und
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch | 19.02.2002 | § 33 Rentenarten | 17.07.2017 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze | 08.12.2016 | Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten | 19.02.2002 | Erster Titel Renten wegen Alters | 19.02.2002 | § 35 Regelaltersrente | 20.04.2007 | § 36 Altersrente für langjährig Versicherte | 20.04.2007 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen | 20.04.2007 | § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 20.04.2007 | § 39 (weggefallen) | 19.02.2002 | § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | 20.04.2007 | § 41 Altersrente und Kündigungsschutz | 23.06.2014 | § 42 Vollrente und Teilrente | 08.12.2016 | Zweiter Titel Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit | 19.02.2002 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung | 20.04.2007 | § 44 | 19.02.2002 | § 45 Rente für Bergleute | 20.04.2007 | Dritter Titel Renten wegen Todes | 19.02.2002 | § 46 Witwenrente und Witwerrente | 20.04.2007 | § 47 Erziehungsrente | 20.04.2007 | § 48 Waisenrente | 15.04.2015 | § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit | 15.04.2015 | Vierter Titel Wartezeiterfüllung | 19.02.2002 | § 50 Wartezeiten | 20.04.2007 | § 51 Anrechenbare Zeiten | 12.06.2020 | § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung | 11.11.2016 | § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung | 19.02.2002 | Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten | 19.02.2002 | § 54 Begriffsbestimmungen | 21.07.2004 | § 55 Beitragszeiten | 19.02.2002 | § 56 Kindererziehungszeiten | 28.11.2018 | § 57 Berücksichtigungszeiten | 19.02.2002 | § 58 Anrechnungszeiten | 12.06.2020 | § 59 Zurechnungszeit | 28.11.2018 | § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur
knappschaftlichen Rentenversicherung | 19.02.2002 | § 61 Ständige Arbeiten unter Tage | 19.02.2002 | § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten | 19.02.2002 | Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und
Rentenanpassung | 19.02.2002 | Erster Titel Grundsätze | 19.02.2002 | § 63 Grundsätze | 09.12.2004 | Zweiter Titel Berechnung und Anpassung
der Renten | 19.02.2002 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente | 19.02.2002 | § 65 Anpassung der Renten | 19.02.2002 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte | 12.08.2020 | § 67 Rentenartfaktor | 19.02.2002 | § 68 Aktueller Rentenwert | 15.11.2019 | § 68a Schutzklausel | 15.07.2009 | § 69 Verordnungsermächtigung | 22.12.2011 | Dritter Titel Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte | 19.02.2002 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten | 28.11.2018 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) | 21.07.2004 | § 72 Grundbewertung | 19.02.2002 | § 73 Vergleichsbewertung | 23.06.2014 | § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung | 17.07.2017 | § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | 21.07.2004 | § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | 05.12.2012 | § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse | 22.12.2011 | § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung | 08.12.2016 | § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting | 15.12.2004 | § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters | 05.12.2012 | § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | 05.12.2011 | § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit | 13.05.2015 | § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | 12.08.2020 | § 77 Zugangsfaktor | 12.08.2020 | § 78 Zuschlag bei Waisenrenten | 19.02.2002 | § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | 12.06.2020 | Vierter Titel Knappschaftliche
Besonderheiten | 19.02.2002 | § 79 Grundsatz | 19.02.2002 | § 80 Monatsbetrag der Rente | 09.12.2004 | § 81 Persönliche Entgeltpunkte | 19.02.2002 | § 82 Rentenartfaktor | 19.02.2002 | § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten | 09.12.2004 | § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) | 09.12.2004 | § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
(Leistungszuschlag) | 19.02.2002 | § 86 (weggefallen) | 03.04.2009 | § 86a Zugangsfaktor | 20.04.2007 | § 87 Zuschlag bei Waisenrenten | 09.12.2004 | Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente in Sonderfällen | 19.02.2002 | § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten | 12.08.2020 | § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten | 19.02.2002 | Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen
von Renten und Einkommen | 19.02.2002 | § 89 Mehrere Rentenansprüche | 28.11.2018 | § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge
Auflösung der letzten Ehe | 15.12.2004 | § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
auf mehrere Berechtigte | 19.02.2002 | § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen | 19.02.2002 | § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | 12.08.2020 | § 94 (weggefallen) | 20.04.2007 | § 95 (weggefallen) | 19.02.2002 | § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher | 19.02.2002 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst | 08.12.2016 | § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes | 15.04.2015 | § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | 12.08.2020 | § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften | 12.08.2020 | Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung
und Ende von Renten | 19.02.2002 | § 99 Beginn | 19.02.2002 | § 100 Änderung und Ende | 08.12.2016 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen | 08.12.2016 | § 102 Befristung und Tod | 15.04.2015 | Sechster Unterabschnitt Ausschluss und
Minderung von Renten | 19.02.2002 | § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit | 19.02.2002 | § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer
Straftat | 15.12.2004 | § 105 Tötung eines Angehörigen | 15.12.2004 | Dritter Abschnitt Zusatzleistungen | 19.02.2002 | § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung | 11.12.2018 | § 107 Rentenabfindung | 15.12.2004 | § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen | 11.11.2016 | Vierter Abschnitt Serviceleistungen | 19.02.2002 | § 109 Renteninformation und Rentenauskunft | 12.06.2020 | § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung | 03.08.2010 | Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte
im Ausland | 19.02.2002 | § 110 Grundsatz | 19.02.2002 | § 111 Rehabilitationsleistungen und
Krankenversicherungszuschuss | 20.04.2007 | § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit | 19.02.2002 | § 113 Höhe der Rente | 12.08.2020 | § 114 Besonderheiten | 29.08.2013 | Sechster Abschnitt Durchführung | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss
des Verfahrens | 19.02.2002 | § 115 Beginn | 08.12.2016 | § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe | 19.02.2002 | § 117 Abschluss | 19.02.2002 | § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | 12.08.2020 | Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und
Anpassung | 19.02.2002 | § 118 Fälligkeit und Auszahlung | 03.04.2013 | § 118a Anpassungsmitteilung | 22.12.2011 | § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG | 12.06.2020 | § 120 Verordnungsermächtigung | 12.06.2020 | Dritter Unterabschnitt Rentensplitting | 15.12.2004 | § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten | 08.12.2016 | § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen | 22.12.2011 | § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten | 20.11.2019 | § 120d Verfahren und Zuständigkeit | 20.04.2007 | § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern | 20.11.2015 | Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich | 03.04.2009 | § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten | 12.08.2020 | § 120g Externe Teilung | 03.04.2009 | § 120h Abzuschmelzende Anrechte | 03.04.2009 | Fünfter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze | 03.04.2009 | § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze | 19.02.2002 | § 122 Berechnung von Zeiten | 19.02.2002 | § 123 Berechnung von Geldbeträgen | 19.02.2002 | § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen | 19.02.2002 | Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit | 09.12.2004 | Erster Abschnitt Organisation | 09.12.2004 | Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung | 09.12.2004 | § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung | 09.12.2004 | Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen
Rentenversicherung | 09.12.2004 | § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung | 22.06.2011 | § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene | 28.11.2018 | § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | 08.08.2020 | § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger | 12.06.2020 | § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland | 22.06.2011 | § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für
Versicherte | 09.12.2004 | § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 09.12.2004 | § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen | 09.12.2004 | Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der
knappschaftlichen Rentenversicherung | 09.12.2004 | § 132 Versicherungsträger | 09.12.2004 | § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für
Beschäftigte | 09.12.2004 | § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten | 19.12.2007 | § 135 Nachversicherung | 09.12.2004 | § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 22.06.2011 | § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung | 22.06.2011 | § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den
Leistungen | 09.12.2004 | Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse | 30.10.2008 | § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse | 30.10.2008 | § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | 11.11.2016 | § 137c Vermögen, Haftung | 30.10.2008 | § 137d Organe | 30.10.2008 | § 137e Beirat | 30.10.2008 | Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen
Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium | 09.12.2004 | § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung | 15.07.2009 | § 139 Erweitertes Direktorium | 15.07.2009 | § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung | 09.12.2004 | Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von
Regionalträgern | 09.12.2004 | § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer
Vertreterversammlungen | 09.12.2004 | § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung | 09.12.2004 | Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der
Versicherungsträger | 09.12.2004 | § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger | 05.08.2010 | § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger | 17.06.2008 | Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Rentenversicherung | 11.11.2016 | § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung | 12.12.2019 | § 146 | 09.12.2004 | Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit | 21.06.2002 | § 147 Versicherungsnummer | 11.11.2016 | § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | 12.06.2020 | § 149 Versicherungskonto | 28.11.2018 | § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle | 20.11.2019 | § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG | 20.11.2019 | § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt | 12.06.2020 | § 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | 12.08.2020 | § 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | 12.08.2020 | § 152 Verordnungsermächtigung | 31.10.2006 | Viertes Kapitel Finanzierung | 19.02.2002 | Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und
Rentenversicherungsbericht | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Umlageverfahren | 19.02.2002 | § 153 Umlageverfahren | 21.12.2008 | Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht
und Sozialbeirat | 19.02.2002 | § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus | 28.11.2018 | § 155 Aufgabe des Sozialbeirats | 19.02.2002 | § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats | 15.07.2009 | Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Beiträge | 19.02.2002 | Erster Titel Allgemeines | 19.02.2002 | § 157 Grundsatz | 19.02.2002 | § 158 Beitragssätze | 02.12.2006 | § 159 Beitragsbemessungsgrenzen | 02.12.2006 | § 160 Verordnungsermächtigung | 19.02.2002 | Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen | 19.02.2002 | § 161 Grundsatz | 19.02.2002 | § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | 12.12.2019 | § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | 28.11.2018 | § 164 | 19.02.2002 | § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | 11.11.2016 | § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter | 09.12.2019 | § 167 Freiwillig Versicherte | 05.12.2012 | Dritter Titel Verteilung der Beitragslast | 19.02.2002 | § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten | 12.12.2019 | § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen | 19.02.2002 | § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | 04.08.2019 | § 171 Freiwillig Versicherte | 19.02.2002 | § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht | 08.12.2016 | § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen | 22.12.2011 | Vierter Titel Zahlung der Beiträge | 19.02.2002 | § 173 Grundsatz | 09.12.2010 | § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen | 27.06.2017 | § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten | 19.02.2002 | § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen | 23.12.2016 | § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen | 09.12.2004 | § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen | 04.08.2019 | § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten | 12.12.2019 | § 178 Verordnungsermächtigung | 12.12.2007 | Fünfter Titel Erstattungen | 19.02.2002 | § 179 Erstattung von Aufwendungen | 23.12.2016 | § 180 Verordnungsermächtigung | 23.12.2016 | Sechster Titel Nachversicherung | 19.02.2002 | § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge | 13.05.2015 | § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen | 13.05.2015 | § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei
Versorgungsausgleich | 15.12.2004 | § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub | 19.12.2007 | § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | 13.05.2015 | § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung | 15.12.2004 | § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum | 05.12.2011 | Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in
besonderen Fällen | 21.07.2004 | § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | 08.12.2016 | § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters | 12.06.2020 | § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse | 08.12.2016 | § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | 05.12.2011 | Achter Titel Berechnungsgrundsätze | 19.02.2002 | § 189 Berechnungsgrundsätze | 19.02.2002 | Zweiter Unterabschnitt Verfahren | 19.02.2002 | Erster Titel Meldungen | 19.02.2002 | § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden | 19.02.2002 | § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | 17.07.2017 | § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | 27.06.2017 | § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst | 11.11.2016 | § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | 05.12.2011 | § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen | 04.08.2019 | § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten | 09.12.2010 | § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung | 12.06.2020 | § 195 Verordnungsermächtigung | 31.10.2006 | Zweiter Titel Auskunfts- und
Mitteilungspflichten | 19.02.2002 | § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten | 12.06.2020 | § 196a (weggefallen) | 12.06.2020 | Dritter Titel Wirksamkeit der
Beitragszahlung | 19.02.2002 | § 197 Wirksamkeit von Beiträgen | 19.02.2002 | § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen | 21.06.2002 | § 199 Vermutung der Beitragszahlung | 19.02.2002 | § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen | 19.02.2002 | § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der
Rentenversicherung | 09.12.2004 | § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung | 19.02.2002 | § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung | 19.02.2002 | Vierter Titel Nachzahlung | 19.02.2002 | § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer
internationalen Organisation | 19.02.2002 | § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen | 19.02.2002 | § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute | 19.02.2002 | § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten | 19.02.2002 | § 208 (weggefallen) | 05.08.2010 | § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung | 19.02.2002 | Fünfter Titel Beitragserstattung
und Beitragsüberwachung | 19.02.2002 | § 210 Beitragserstattung | 20.11.2015 | § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | 15.04.2015 | § 212 Beitragsüberwachung | 09.12.2004 | § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | 20.11.2019 | § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen | 09.12.2004 | Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes,
Finanzbeziehungen und Erstattungen | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Beteiligung des
Bundes | 19.02.2002 | § 213 Zuschüsse des Bundes | 12.08.2020 | § 214 Liquiditätssicherung | 09.12.2004 | § 214a Liquiditätserfassung | 12.12.2019 | § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen
Rentenversicherung | 19.02.2002 | Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage
und Finanzausgleich | 21.07.2004 | § 216 Nachhaltigkeitsrücklage | 09.12.2004 | § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage | 11.02.2021 | § 218 | 09.12.2004 | § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | 22.03.2020 | § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren | 22.12.2011 | § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen | 09.12.2004 | § 222 Ermächtigung | 31.10.2006 | Dritter Unterabschnitt Erstattungen | 19.02.2002 | § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich | 17.07.2017 | § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit | 12.12.2019 | § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | 12.12.2019 | § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung | 12.12.2019 | § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | 03.04.2009 | § 226 Verordnungsermächtigung | 31.10.2006 | Vierter Unterabschnitt Abrechnung der
Aufwendungen | 19.02.2002 | § 227 Abrechnung der Aufwendungen | 12.12.2019 | Fünftes Kapitel Sonderregelungen | 19.02.2002 | Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Grundsatz | 19.02.2002 | § 228 Grundsatz | 19.02.2002 | § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet | 08.12.2016 | § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase | 17.07.2017 | Zweiter Unterabschnitt Versicherter
Personenkreis | 19.02.2002 | § 229 Versicherungspflicht | 12.06.2020 | § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet | 21.07.2004 | § 230 Versicherungsfreiheit | 08.12.2016 | § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht | 21.12.2015 | § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet | 21.07.2004 | § 232 Freiwillige Versicherung | 08.12.2016 | § 233 Nachversicherung | 19.02.2002 | § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | Dritter Unterabschnitt Teilhabe | 24.12.2003 | § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe | 24.12.2003 | § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug | 20.04.2007 | Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten | 20.04.2007 | § 235 Regelaltersrente | 20.04.2007 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte | 20.04.2007 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen | 20.04.2007 | § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 23.06.2014 | § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | 11.11.2016 | § 237a Altersrente für Frauen | 19.02.2002 | § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | 12.06.2020 | § 239 Knappschaftsausgleichsleistung | 08.12.2016 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | 20.04.2007 | § 241 Rente wegen Erwerbsminderung | 17.07.2017 | § 242 Rente für Bergleute | 12.06.2020 | § 242a Witwenrente und Witwerrente | 20.04.2007 | § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten | 20.04.2007 | § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 243b Wartezeit | 19.02.2002 | § 244 Anrechenbare Zeiten | 12.08.2020 | § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung | 05.12.2012 | § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung | 19.02.2002 | § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im
Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 246 Beitragsgeminderte Zeiten | 21.07.2004 | § 247 Beitragszeiten | 23.12.2003 | § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland | 09.12.2004 | § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung | 28.11.2018 | § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung
im Beitrittsgebiet | 21.07.2004 | § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege | 19.02.2002 | § 250 Ersatzzeiten | 19.02.2002 | § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern | 19.02.2002 | § 252 Anrechnungszeiten | 08.08.2020 | § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 253 Pauschale Anrechnungszeit | 19.02.2002 | § 253a Zurechnungszeit | 28.11.2018 | § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung | 08.08.2020 | § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung | 19.02.2002 | § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente | 17.07.2017 | § 254c Anpassung der Renten | 22.12.2011 | § 254d Entgeltpunkte (Ost) | 12.06.2020 | § 255 Rentenartfaktor | 19.02.2002 | § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 | 17.07.2017 | § 255b Verordnungsermächtigung | 17.07.2017 | § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 | 17.07.2017 | § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 | 17.07.2017 | § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 | 28.11.2018 | § 255f Verordnungsermächtigung | 28.11.2018 | § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026 | 28.11.2018 | § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten | 19.02.2002 | § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet | 28.11.2018 | § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | 19.02.2002 | § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten
ohne Beitragsbemessungsgrundlage | 19.02.2002 | § 256d (weggefallen) | 21.07.2004 | § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten | 19.02.2002 | § 258 Entgeltpunkte für saarländische
Beitragszeiten | 19.02.2002 | § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit
Sachbezug | 19.02.2002 | § 259a Besonderheiten für Versicherte der
Geburtsjahrgänge vor 1937 | 19.02.2002 | § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem | 19.02.2002 | § 259c | 21.12.2000 | § 260 Beitragsbemessungsgrenzen | 19.02.2002 | § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte | 19.02.2002 | § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem
Arbeitsentgelt | 19.02.2002 | § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | 20.04.2007 | § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) | 19.02.2002 | § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | 19.02.2002 | § 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet | 03.04.2009 | § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung | 05.12.2012 | § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten | 05.12.2012 | § 264d Zugangsfaktor | 05.12.2012 | § 265 Knappschaftliche Besonderheiten | 20.04.2007 | § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet | 03.04.2009 | § 265b | 21.07.2004 | Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von
Renten und Einkommen | 19.02.2002 | § 266 Erhöhung des Grenzbetrags | 19.02.2002 | § 267 Rente und Leistungen aus der
Unfallversicherung | 19.02.2002 | Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli
1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim
Versorgungsausgleich | 21.03.2005 | § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten
an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten | 19.02.2002 | § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich | 03.04.2009 | Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen | 19.02.2002 | § 269 Steigerungsbeträge | 09.12.2004 | § 269a (weggefallen) | 17.07.2017 | § 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern | 27.12.2003 | § 270 (weggefallen) | 11.11.2016 | § 270a | 19.02.2002 | Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte
im Ausland und Auszahlung | 27.12.2003 | § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | 19.02.2002 | § 271 Höhe der Rente | 19.02.2002 | § 272 Besonderheiten | 29.08.2013 | § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem
1. April 2004 | 27.12.2003 | Zehnter Unterabschnitt Organisation,
Datenverarbeitung und Datenschutz | 19.02.2002 | Erster Titel Organisation | 19.02.2002 | § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See | 09.12.2004 | § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen | 12.12.2019 | § 273b | 09.12.2004 | Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz | 22.06.2011 | § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 | 20.11.2019 | § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | 08.08.2020 | § 274b | 21.07.2004 | Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger | 09.12.2004 | § 274c Ausgleichsverfahren | 11.11.2016 | § 274d (weggefallen) | 11.11.2016 | Elfter Unterabschnitt Finanzierung | 19.02.2002 | Erster Titel (weggefallen) | 19.02.2002 | § 275 | 19.02.2002 | Zweiter Titel Beiträge | 19.02.2002 | § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 | 17.07.2017 | § 275b Verordnungsermächtigung | 19.02.2002 | § 275c (weggefallen) | 22.12.2011 | § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | 04.03.2020 | § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit | 17.07.2017 | § 276b (weggefallen) | 28.11.2018 | § 276c (weggefallen) | 20.04.2007 | § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung | 13.05.2015 | § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet | 09.12.2004 | § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung | 19.02.2002 | § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei
Hebammen und Handwerkern | 19.02.2002 | § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im
Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte | 19.02.2002 | § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet | 17.07.2017 | § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 279e (weggefallen) | 22.12.2011 | § 279f (weggefallen) | 22.12.2011 | § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten | 23.12.2003 | § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998 | 19.02.2002 | § 281 Nachversicherung | 21.07.2004 | § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet | 12.06.2020 | § 281b Verordnungsermächtigung | 19.02.2002 | Dritter Titel Verfahren | 19.02.2002 | § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 11.11.2016 | § 283 (weggefallen) | 05.08.2010 | § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte | 08.12.2016 | § 284a | 21.07.2004 | § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung | 21.07.2004 | § 286 Versicherungskarten | 21.07.2004 | § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen | 19.02.2002 | § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 286d Beitragserstattung | 05.08.2010 | § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung | 19.02.2002 | § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung | 12.05.2017 | § 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen | 11.11.2016 | Vierter Titel Berechnungsgrundlagen | 19.02.2002 | § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025 | 28.11.2018 | § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025 | 28.11.2018 | § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe | 17.07.2017 | § 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe | 22.12.2020 | § 287d Erstattungen in besonderen Fällen | 12.12.2019 | § 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet | 09.12.2004 | § 287f Getrennte Abrechnung | 17.07.2017 | § 288 | 19.02.2002 | Fünfter Titel Erstattungen | 19.02.2002 | § 289 Wanderversicherungsausgleich | 22.12.2011 | § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich | 20.04.2007 | § 290 Erstattung durch den Träger der
Versorgungslast | 19.02.2002 | § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | 03.12.2020 | § 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit | 19.02.2002 | § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen | 09.12.2004 | § 291c (weggefallen) | 09.12.2010 | § 292 Verordnungsermächtigung | 09.12.2010 | § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet | 19.06.2020 | Sechster Titel Vermögensanlagen | 19.02.2002 | § 293 Vermögensanlagen | 11.02.2021 | Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für
Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 | 19.02.2002 | § 294 Anspruchsvoraussetzungen | 21.07.2004 | § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | § 295 Höhe der Leistung | 28.11.2018 | § 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet | 28.11.2018 | § 296 Beginn und Ende | 19.02.2002 | § 296a | 21.07.2004 | § 297 Zuständigkeit | 09.12.2004 | § 298 Durchführung | 19.02.2007 | § 299 Anrechnungsfreiheit | 27.12.2003 | Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung
neuen Rechts | 19.02.2002 | Erster Unterabschnitt Grundsatz | 19.02.2002 | § 300 Grundsatz | 19.02.2002 | Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur
Teilhabe | 19.02.2002 | § 301 Leistungen zur Teilhabe | 19.02.2002 | § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | 19.02.2002 | Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten | 19.02.2002 | § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | 22.12.2020 | § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten | 08.12.2016 | § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | 08.12.2016 | § 303 Witwerrente | 19.02.2002 | § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit | 19.02.2002 | § 304 Waisenrente | 20.05.2020 | § 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen | 19.02.2002 | Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe | 19.02.2002 | § 306 Grundsatz | 21.07.2004 | § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte | 09.12.2004 | § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets | 19.02.2002 | § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets | 19.02.2002 | § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b | 19.02.2002 | § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung | 28.11.2018 | § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 | 12.08.2020 | § 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 | 12.08.2020 | § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | 12.08.2020 | § 307h Evaluierung | 12.08.2020 | § 308 Umstellungsrenten | 19.02.2002 | § 309 Neufeststellung auf Antrag | 17.07.2017 | § 310 Erneute Neufeststellung von Renten | 19.02.2002 | § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung
bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post | 19.02.2002 | § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | 19.02.2002 | § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs
einer Invalidenrente | 20.06.2002 | Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von
Renten und von Einkommen | 19.02.2002 | § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | 19.02.2002 | § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen
vor dem 1. Januar 1979 | 19.02.2002 | § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | 12.06.2020 | § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes | 11.11.2016 | § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet | 11.11.2016 | Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen | 19.02.2002 | § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung | 20.04.2007 | § 315a Auffüllbetrag | 19.02.2002 | § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets | 19.02.2002 | § 316 | 21.07.2004 | Siebter Unterabschnitt Leistungen an
Berechtigte im Ausland | 19.02.2002 | § 317 Grundsatz | 29.08.2013 | § 317a Neufeststellung | 12.06.2020 | § 318 (weggefallen) | 17.07.2017 | § 319 Zusatzleistungen | 19.02.2002 | Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei
gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für
Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets | 19.02.2002 | § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 | 19.02.2002 | Neunter Unterabschnitt Leistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht
für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets | 19.02.2002 | § 319b Übergangszuschlag | 19.02.2002 | Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften | 19.02.2002 | § 320 Bußgeldvorschriften | 17.07.2017 | § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 14.03.2005 | Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM | 30.11.2020 | Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM | 30.11.2020 | Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM | 30.11.2020 | Anlage 2b | 09.12.2004 | Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder
Gehaltsklassen | 19.02.2002 | Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen | 19.02.2002 | Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge | 19.02.2002 | Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen
von Franken in Deutsche Mark | 19.02.2002 | Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge | 19.02.2002 | Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war | 19.02.2002 | Anlage 9 | 19.02.2002 | Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets | 17.12.2019 | Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet | 19.02.2002 | Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen
Bestandsrenten des Beitrittsgebiets | 19.02.2002 | Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen | 19.02.2002 | Anlage 14 | 17.12.2002 | Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen | 19.02.2002 | Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne
freiwillige Zusatzrentenversicherung | 19.02.2002 | Anlage 17 | 19.02.2002 | Anlage 18 | 21.07.2004 | Anlage 19 | 21.07.2004 | Anlage 20 | 19.02.2002 | Anlage 21 (weggefallen) | 20.04.2007 | Anlage 22 (weggefallen) | 20.04.2007 | Anlage 23 (weggefallen) | 20.04.2007 | Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1060)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - | 23.09.1990 |
InhaltsübersichtSozialgesetzbuch (SGB) | Sechstes Buch (VI) | Gesetzliche Rentenversicherung | | Erstes Kapitel | Versicherter Personenkreis | | | Erster Abschnitt | Versicherung kraft Gesetzes | | § 1 | Beschäftigte | § 2 | Selbständig Tätige | § 3 | Sonstige Versicherte | § 4 | Versicherungspflicht auf Antrag | § 5 | Versicherungsfreiheit | § 6 | Befreiung von der Versicherungspflicht | | Zweiter Abschnitt | Freiwillige Versicherung | | § 7 | Freiwillige Versicherung | | Dritter Abschnitt | Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | | § 8 | Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | | Zweites Kapitel | Leistungen | | | Erster Abschnitt | Leistungen zur Teilhabe | Erster Unterabschnitt | Voraussetzungen für die Leistungen | | § 9 | Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe | § 10 | Persönliche Voraussetzungen | § 11 | Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | § 12 | Ausschluss von Leistungen | | Zweiter Unterabschnitt | Umfang der Leistungen | Erster Titel | Allgemeines | | § 13 | Leistungsumfang | | Zweiter Titel | Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge | | § 14 | Leistungen zur Prävention | § 15 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | § 15a | Leistungen zur Kinderrehabilitation | § 16 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | § 17 | Leistungen zur Nachsorge | § 18 | (weggefallen) | § 19 | (weggefallen) | | Dritter Titel | Übergangsgeld | | § 20 | Anspruch | § 21 | Höhe und Berechnung | § 22 | (weggefallen) | § 23 | (weggefallen) | § 24 | (weggefallen) | § 25 | (weggefallen) | § 26 | (weggefallen) | § 27 | (weggefallen) | | Vierter Titel | Ergänzende Leistungen | | § 28 | Ergänzende Leistungen | § 29 | (weggefallen) | § 30 | (weggefallen) | | Fünfter Titel | Sonstige Leistungen | | § 31 | Sonstige Leistungen | | Sechster Titel | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | | § 32 | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | | Zweiter Abschnitt | Renten | Erster Unterabschnitt | Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch | | § 33 | Rentenarten | § 34 | Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze | | Zweiter Unterabschnitt | Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten | | Erster Titel | Renten wegen Alters | | § 35 | Regelaltersrente | § 36 | Altersrente für langjährig Versicherte | § 37 | Altersrente für schwerbehinderte Menschen | § 38 | (weggefallen) | § 39 | (weggefallen) | § 40 | Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | § 41 | Altersrente und Kündigungsschutz | § 42 | Vollrente und Teilrente | | Zweiter Titel | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | | § 43 | Rente wegen Erwerbsminderung | § 44 | (weggefallen) | § 45 | Rente für Bergleute | | Dritter Titel | Renten wegen Todes | | § 46 | Witwenrente und Witwerrente | § 47 | Erziehungsrente | § 48 | Waisenrente | § 49 | Renten wegen Todes bei Verschollenheit | | Vierter Titel | Wartezeiterfüllung | | § 50 | Wartezeiten | § 51 | Anrechenbare Zeiten | § 52 | Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung | § 53 | Vorzeitige Wartezeiterfüllung | | Fünfter Titel | Rentenrechtliche Zeiten | | § 54 | Begriffsbestimmungen | § 55 | Beitragszeiten | § 56 | Kindererziehungszeiten | § 57 | Berücksichtigungszeiten | § 58 | Anrechnungszeiten | § 59 | Zurechnungszeit | § 60 | Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung | § 61 | Ständige Arbeiten unter Tage | § 62 | Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten | | Dritter Unterabschnitt | Rentenhöhe und Rentenanpassung | Erster Titel | Grundsätze | | § 63 | Grundsätze | | | Zweiter Titel | Berechnung und Anpassung der Renten | | § 64 | Rentenformel für Monatsbetrag der Rente | § 65 | Anpassung der Renten | § 66 | Persönliche Entgeltpunkte | § 67 | Rentenartfaktor | § 68 | Aktueller Rentenwert | § 68a | Schutzklausel | § 69 | Verordnungsermächtigung | | Dritter Titel | Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte | | § 70 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | § 71 | Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) | § 72 | Grundbewertung | § 73 | Vergleichsbewertung | § 74 | Begrenzte Gesamtleistungsbewertung | § 75 | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | § 76 | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | § 76a | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse | § 76b | Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung | § 76c | Zuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting | § 76d | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters | § 76e | Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | § 76f | Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit | § 76g | Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | § 77 | Zugangsfaktor | § 78 | Zuschlag bei Waisenrenten | § 78a | Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | | Vierter Titel | Knappschaftliche Besonderheiten | | § 79 | Grundsatz | § 80 | Monatsbetrag der Rente | § 81 | Persönliche Entgeltpunkte | § 82 | Rentenartfaktor | § 83 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | § 84 | Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) | § 85 | Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) | § 86 | (weggefallen) | § 86a | Zugangsfaktor | § 87 | Zuschlag bei Waisenrenten | | Fünfter Titel | Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen | | § 88 | Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten | § 88a | Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten | | Vierter Unterabschnitt | Zusammentreffen von Renten und Einkommen | | § 89 | Mehrere Rentenansprüche | § 90 | Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe | § 91 | Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte | § 92 | Waisenrente und andere Leistungen an Waisen | § 93 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | § 94 | (weggefallen) | § 95 | (weggefallen) | § 96 | Nachversicherte Versorgungsbezieher | § 96a | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst | § 97 | Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes | § 97a | Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | § 98 | Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften | | Fünfter Unterabschnitt | Beginn, Änderung und Ende von Renten | | § 99 | Beginn | § 100 | Änderung und Ende | § 101 | Beginn und Änderung in Sonderfällen | § 102 | Befristung und Tod | | Sechster Unterabschnitt | Ausschluss und Minderung von Renten | | § 103 | Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit | § 104 | Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat | § 105 | Tötung eines Angehörigen | | Dritter Abschnitt | Zusatzleistungen | | § 106 | Zuschuss zur Krankenversicherung | § 107 | Rentenabfindung | § 108 | Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen | | Vierter Abschnitt | Serviceleistungen | | § 109 | Renteninformation und Rentenauskunft | § 109a | Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung | | Fünfter Abschnitt | Leistungen an Berechtigte im Ausland | | § 110 | Grundsatz | § 111 | Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss | § 112 | Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit | § 113 | Höhe der Rente | § 114 | Besonderheiten | | Sechster Abschnitt | Durchführung | | Erster Unterabschnitt | Beginn und Abschluss des Verfahrens | | § 115 | Beginn | § 116 | Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe | § 117 | Abschluss | § 117a | Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | | Zweiter Unterabschnitt | Auszahlung und Anpassung | | § 118 | Fälligkeit und Auszahlung | § 118a | Anpassungsmitteilung | § 119 | Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG | § 120 | Verordnungsermächtigung | | Dritter Unterabschnitt | Rentensplitting | | § 120a | Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten | § 120b | Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen | § 120c | Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten | § 120d | Verfahren und Zuständigkeit | § 120e | Rentensplitting unter Lebenspartnern | | Vierter Unterabschnitt | Besonderheiten beim Versorgungsausgleich | | § 120f | Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten | § 120g | Externe Teilung | § 120h | Abzuschmelzende Anrechte | | Fünfter Unterabschnitt | Berechnungsgrundsätze | | § 121 | Allgemeine Berechnungsgrundsätze | § 122 | Berechnung von Zeiten | § 123 | Berechnung von Geldbeträgen | § 124 | Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen | | Drittes Kapitel | Organisation, Datenschutz und Datensicherheit | | | Erster Abschnitt | Organisation | Erster Unterabschnitt | Deutsche Rentenversicherung | | § 125 | Träger der gesetzlichen Rentenversicherung | | Zweiter Unterabschnitt | Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung | | § 126 | Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung | § 127 | Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene | § 127a | Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | § 128 | Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger | § 128a | Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland | § 129 | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte | § 130 | Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | § 131 | Auskunfts- und Beratungsstellen | | Dritter Unterabschnitt | Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung | | § 132 | Versicherungsträger | § 133 | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte | § 134 | Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten | § 135 | Nachversicherung | § 136 | Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | § 136a | Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung | § 137 | Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen | | Unterabschnitt 3a | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse | | § 137a | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse | § 137b | Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | § 137c | Vermögen, Haftung | § 137d | Organe | § 137e | Beirat | | Vierter Unterabschnitt | Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium | | § 138 | Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung | § 139 | Erweitertes Direktorium | § 140 | Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung | | Fünfter Unterabschnitt | Vereinigung von Regionalträgern | | § 141 | Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen | § 142 | Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung | | Sechster Unterabschnitt | Beschäftigte der Versicherungsträger | | § 143 | Bundesunmittelbare Versicherungsträger | § 144 | Landesunmittelbare Versicherungsträger | | Siebter Unterabschnitt | Datenstelle der Rentenversicherung | | § 145 | Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung | § 146 | (weggefallen) | | Zweiter Abschnitt | Datenschutz und Datensicherheit | | § 147 | Versicherungsnummer | § 148 | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | § 149 | Versicherungskonto | § 150 | Dateisysteme bei der Datenstelle | § 151 | Auskünfte der Deutschen Post AG | § 151a | Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt | § 151b | Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | § 151c | Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | § 152 | Verordnungsermächtigung | | Viertes Kapitel | Finanzierung | | | Erster Abschnitt | Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht | Erster Unterabschnitt | Umlageverfahren | | § 153 | Umlageverfahren | Zweiter Unterabschnitt | Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat | | § 154 | Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus | § 155 | Aufgabe des Sozialbeirats | § 156 | Zusammensetzung des Sozialbeirats | | Zweiter Abschnitt | Beiträge und Verfahren | Erster Unterabschnitt | Beiträge | Erster Titel | Allgemeines | | § 157 | Grundsatz | § 158 | Beitragssätze | § 159 | Beitragsbemessungsgrenzen | § 160 | Verordnungsermächtigung | | Zweiter Titel | Beitragsbemessungsgrundlagen | | § 161 | Grundsatz | § 162 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | § 163 | Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | § 164 | (weggefallen) | § 165 | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | § 166 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter | § 167 | Freiwillig Versicherte | | Dritter Titel | Verteilung der Beitragslast | | § 168 | Beitragstragung bei Beschäftigten | § 169 | Beitragstragung bei selbständig Tätigen | § 170 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | § 171 | Freiwillig Versicherte | § 172 | Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht | § 172a | Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen | | Vierter Titel | Zahlung der Beiträge | | § 173 | Grundsatz | § 174 | Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen | § 175 | Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten | § 176 | Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen | § 176a | Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen | § 176b | Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen | § 177 | Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten | § 178 | Verordnungsermächtigung | | Fünfter Titel | Erstattungen | | § 179 | Erstattung von Aufwendungen | § 180 | Verordnungsermächtigung | | Sechster Titel | Nachversicherung | | § 181 | Berechnung und Tragung der Beiträge | § 182 | Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen | § 183 | Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich | § 184 | Fälligkeit der Beiträge und Aufschub | § 185 | Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | § 186 | Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung | § 186a | Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum | | Siebter Titel | Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen | | § 187 | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | § 187a | Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters | § 187b | Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse | § 188 | Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | | Achter Titel | Berechnungsgrundsätze | | § 189 | Berechnungsgrundsätze | | Zweiter Unterabschnitt | Verfahren | Erster Titel | Meldungen | | § 190 | Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden | § 190a | Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | § 191 | Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | § 192 | Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst | § 192a | Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | § 192b | Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen | § 193 | Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten | § 194 | Gesonderte Meldung und Hochrechnung | § 195 | Verordnungsermächtigung | | Zweiter Titel | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | | § 196 | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | § 196a | (weggefallen) | | Dritter Titel | Wirksamkeit der Beitragszahlung | | § 197 | Wirksamkeit von Beiträgen | § 198 | Neubeginn und Hemmung von Fristen | § 199 | Vermutung der Beitragszahlung | § 200 | Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen | § 201 | Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung | § 202 | Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung | § 203 | Glaubhaftmachung der Beitragszahlung | | Vierter Titel | Nachzahlung | | § 204 | Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation | § 205 | Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen | § 206 | Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute | § 207 | Nachzahlung für Ausbildungszeiten | § 208 | (weggefallen) | § 209 | Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung | | Fünfter Titel | Beitragserstattung und Beitragsüberwachung | | § 210 | Beitragserstattung | § 211 | Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | § 212 | Beitragsüberwachung | § 212a | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | § 212b | Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen | | Dritter Abschnitt | Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen | Erster Unterabschnitt | Beteiligung des Bundes | | § 213 | Zuschüsse des Bundes | § 214 | Liquiditätssicherung | § 214a | Liquiditätserfassung | § 215 | Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung | | Zweiter Unterabschnitt | Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich | | § 216 | Nachhaltigkeitsrücklage | § 217 | Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage | § 218 | (weggefallen) | § 219 | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | § 220 | Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren | § 221 | Ausgaben für das Anlagevermögen | § 222 | Ermächtigung | | Dritter Unterabschnitt | Erstattungen | | § 223 | Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich | § 224 | Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit | § 224a | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | § 224b | Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung | § 225 | Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | § 226 | Verordnungsermächtigung | | Vierter Unterabschnitt | Abrechnung der Aufwendungen | | § 227 | Abrechnung der Aufwendungen | | Fünftes Kapitel | Sonderregelungen | | | Erster Abschnitt | Ergänzungen für Sonderfälle | Erster Unterabschnitt | Grundsatz | | § 228 | Grundsatz | § 228a | Besonderheiten für das Beitrittsgebiet | § 228b | Maßgebende Werte in der Anpassungsphase | | Zweiter Unterabschnitt | Versicherter Personenkreis | | § 229 | Versicherungspflicht | § 229a | Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet | § 230 | Versicherungsfreiheit | § 231 | Befreiung von der Versicherungspflicht | § 231a | Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet | § 232 | Freiwillige Versicherung | § 233 | Nachversicherung | § 233a | Nachversicherung im Beitrittsgebiet | | Dritter Unterabschnitt | Teilhabe | | § 234 | Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe | § 234a | Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug | | Vierter Unterabschnitt | Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten | | § 235 | Regelaltersrente | § 236 | Altersrente für langjährig Versicherte | § 236a | Altersrente für schwerbehinderte Menschen | § 236b | Altersrente für besonders langjährig Versicherte | § 237 | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | § 237a | Altersrente für Frauen | § 238 | Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | § 239 | Knappschaftsausgleichsleistung | § 240 | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | § 241 | Rente wegen Erwerbsminderung | § 242 | Rente für Bergleute | § 242a | Witwenrente und Witwerrente | § 243 | Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten | § 243a | Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet | § 243b | Wartezeit | § 244 | Anrechenbare Zeiten | § 244a | Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung | § 245 | Vorzeitige Wartezeiterfüllung | § 245a | Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet | § 246 | Beitragsgeminderte Zeiten | § 247 | Beitragszeiten | § 248 | Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland | § 249 | Beitragszeiten wegen Kindererziehung | § 249a | Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet | § 249b | Berücksichtigungszeiten wegen Pflege | § 250 | Ersatzzeiten | § 251 | Ersatzzeiten bei Handwerkern | § 252 | Anrechnungszeiten | § 252a | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet | § 253 | Pauschale Anrechnungszeit | § 253a | Zurechnungszeit | § 254 | Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung | § 254a | Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet | | Fünfter Unterabschnitt | Rentenhöhe und Rentenanpassung | | § 254b | Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente | § 254c | Anpassung der Renten | § 254d | Entgeltpunkte (Ost) | § 255 | Rentenartfaktor | § 255a | Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 | § 255b | Verordnungsermächtigung | § 255c | Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 | § 255d | Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 | § 255e | Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 | § 255f | Verordnungsermächtigung | § 255g | Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026 | § 256 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | § 256a | Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet | § 256b | Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | § 256c | Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage | § 256d | (weggefallen) | § 257 | Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten | § 258 | Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten | § 259 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug | § 259a | Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 | § 259b | Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem | § 259c | (weggefallen) | § 260 | Beitragsbemessungsgrenzen | § 261 | Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte | § 262 | Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt | § 263 | Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | § 263a | Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) | § 264 | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | § 264a | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet | § 264b | Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung | § 264c | Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten | § 264d | Zugangsfaktor | § 265 | Knappschaftliche Besonderheiten | § 265a | Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet | § 265b | (weggefallen) | | Sechster Unterabschnitt | Zusammentreffen von Renten und Einkommen | | § 265c | Mehrere Rentenansprüche | § 266 | Erhöhung des Grenzbetrags | § 267 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | | Siebter Unterabschnitt | Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich | | § 268 | Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten | § 268a | Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich | | Achter Unterabschnitt | Zusatzleistungen | | § 269 | Steigerungsbeträge | § 269a | (weggefallen) | § 269b | Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern | § 270 | (weggefallen) | § 270a | (weggefallen) | | Neunter Unterabschnitt | Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung | | § 270b | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | § 271 | Höhe der Rente | § 272 | Besonderheiten | § 272a | Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 | | Zehnter Unterabschnitt | Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz | | Erster Titel | Organisation | § 273 | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | § 273a | Zuständigkeit in Zweifelsfällen | § 273b | (weggefallen) | | Zweiter Titel | Datenverarbeitung und Datenschutz | | § 274 | Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 | § 274a | Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | § 274b | (weggefallen) | | Dritter Titel | Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger | | § 274c | Ausgleichsverfahren | § 274d | (weggefallen) | | Elfter Unterabschnitt | Finanzierung | Erster Titel | (weggefallen) | | § 275 | (weggefallen) | | Zweiter Titel | Beiträge | | § 275a | Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 | § 275b | Verordnungsermächtigung | § 275c | (weggefallen) | § 276 | Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | § 276a | Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit | § 276b | (weggefallen) | § 276c | (weggefallen) | § 277 | Beitragsrecht bei Nachversicherung | § 277a | Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet | § 278 | Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung | § 278a | Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet | § 279 | Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern | § 279a | Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet | § 279b | Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte | § 279c | Beitragstragung im Beitrittsgebiet | § 279d | Beitragszahlung im Beitrittsgebiet | § 279e | (weggefallen) | § 279f | (weggefallen) | § 279g | Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten | § 280 | Höherversicherung für Zeiten vor 1998 | § 281 | Nachversicherung | § 281a | Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet | § 281b | Verordnungsermächtigung | | Dritter Titel | Verfahren | | § 281c | Meldepflichten im Beitrittsgebiet | § 282 | Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze | § 283 | (weggefallen) | § 284 | Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte | § 284a | (weggefallen) | § 284b | (weggefallen) | § 285 | Nachzahlung bei Nachversicherung | § 286 | Versicherungskarten | § 286a | Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen | § 286b | Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet | § 286c | Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet | § 286d | Beitragserstattung | § 286e | Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung | § 286f | Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung | § 286g | Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen | | Vierter Titel | Berechnungsgrundlagen | | § 287 | Beitragssatzgarantie bis 2025 | § 287a | Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025 | § 287b | Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe | § 287c | Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe | § 287d | Erstattungen in besonderen Fällen | § 287e | Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet | § 287f | Getrennte Abrechnung | § 288 | (weggefallen) | | Fünfter Titel | Erstattungen | | § 289 | Wanderversicherungsausgleich | § 289a | Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich | § 290 | Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | § 290a | Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet | § 291 | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | § 291a | Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit | § 291b | Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen | § 291c | (weggefallen) | § 292 | Verordnungsermächtigung | § 292a | Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet | | Sechster Titel | Vermögensanlagen | | § 293 | Vermögensanlagen | | Zwölfter Unterabschnitt | Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 | | § 294 | Anspruchsvoraussetzungen | § 294a | Besonderheiten für das Beitrittsgebiet | § 295 | Höhe der Leistung | § 295a | Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet | § 296 | Beginn und Ende | § 296a | (weggefallen) | § 297 | Zuständigkeit | § 298 | Durchführung | § 299 | Anrechnungsfreiheit | | Zweiter Abschnitt | Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts | Erster Unterabschnitt | Grundsatz | | § 300 | Grundsatz | | | Zweiter Unterabschnitt | Leistungen zur Teilhabe | | § 301 | Leistungen zur Teilhabe | § 301a | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | | Dritter Unterabschnitt | Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten | | § 302 | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | § 302a | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten | § 302b | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | § 303 | Witwerrente | § 303a | Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit | § 304 | Waisenrente | § 305 | Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen | | Vierter Unterabschnitt | Rentenhöhe | | § 306 | Grundsatz | § 307 | Umwertung in persönliche Entgeltpunkte | § 307a | Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets | § 307b | Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets | § 307c | Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b | § 307d | Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung | § 307e | Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 | § 307f | Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 | § 307g | Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | § 307h | Evaluierung | § 308 | Umstellungsrenten | § 309 | Neufeststellung auf Antrag | § 310 | Erneute Neufeststellung von Renten | § 310a | Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post | § 310b | Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | § 310c | Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente | | Fünfter Unterabschnitt | Zusammentreffen von Renten und Einkommen | | § 311 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | § 312 | Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979 | § 313 | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | § 313a | (weggefallen) | § 314 | Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes | § 314a | Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet | § 314b | (weggefallen) | | Sechster Unterabschnitt | Zusatzleistungen | | § 315 | Zuschuss zur Krankenversicherung | § 315a | Auffüllbetrag | § 315b | Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets | § 316 | (weggefallen) | | Siebter Unterabschnitt | Leistungen an Berechtigte im Ausland | | § 317 | Grundsatz | § 317a | Neufeststellung | § 318 | (weggefallen) | § 319 | Zusatzleistungen | | Achter Unterabschnitt | Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets | | § 319a | Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 | | Neunter Unterabschnitt | Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets | | § 319b | Übergangszuschlag | | Zehnter Unterabschnitt | (weggefallen) | | | § 319c | (weggefallen) | | Sechstes Kapitel | Bußgeldvorschriften | | § 320 | Bußgeldvorschriften | § 321 | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | | Anlagen | Anlage 1 | Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM | Anlage 2 | Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM | Anlage 2a | Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM | Anlage 2b | Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten | Anlage 3 | Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen | Anlage 4 | Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen | Anlage 5 | Entgeltpunkte für Berliner Beiträge | Anlage 6 | Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark | Anlage 7 | Entgeltpunkte für saarländische Beiträge | Anlage 8 | Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war | Anlage 9 | Hauerarbeiten | Anlage 10 | Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets | Anlage 11 | Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet | Anlage 12 | Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets | Anlage 13 | Definition der Qualifikationsgruppen | Anlage 14 | Bereich | Anlage 15 | Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen | Anlage 16 | Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung | Anlage 17 | (weggefallen) | Anlage 18 | (weggefallen) | Anlage 19 | Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | Anlage 20 | Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen | Anlage 21 bis 23 | (weggefallen) |
Fußnoten
Inhaltsübersicht: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754;
idF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. c G v. 26.6.2001 I 1310 mWv 1.1.2003, Buchst. b mWv 1.1.2004, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 20.6.2002 I 2074 mWv 1.7.2002, d. Art. 8 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2167 mWv 1.7.2002, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 23.12.2002 I 4637 mWv 1.1.2003, d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004, 1.7.2004 bzw. 1.1.2005, d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 24.12.2003 I 2954 mWv 1.1.2005, d. Art. 1 Buchst. a bis d G v. 27.12.2003 I 3013 mWv 1.1.2004 bzw. 1.4.2004, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 27.12.2003 I 3019 mWv 1.3.2004, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 29.4.2004 I 678 mWv 6.5.2004, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.1.2005, 1.10.2005 bzw. 1.1.2006, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.10.2005, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005, d. Art. 2a Nr. 1 G v. 15.12.2004 I 3445 mWv 21.12.2004, d. Art. 5 Nr. 1 G v. 21.3.2005 I 818 mWv 30.3.2005, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.8.2005 I 2269 mWv 1.1.2006, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 15.6.2006 I 1304 mWv 23.6.2006, d. Art. 2 G v. 2.12.2006 I 2670 mWv 7.12.2006, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b, j u. k G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.3.2007, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.5.2007, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. d bis i, l u. m G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2012, d. Art. 24 Nr. 1 G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 1.1.2008, d. Art. 5 Nr. 01 G v. 8.4.2008 I 681 mWv 1.1.2008, d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.6.2008 I 1076 mWv 1.7.2008, d. Art. 2b Nr. 1 G v. 24.9.2008 I 1856 mWv 1.1.2009, d. Art. 5 Nr. 1 G v. 30.10.2008 I 2130 mWv 1.1.2009, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009, d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a bis d G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 15.7.2009 I 1939 mWv 22.7.2009, d. Art. 2 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 3.8.2010 I 1112 mWv 1.1.2011, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 5.8.2010 I 1127 mWv 11.8.2010, d. Art. 19 Nr. 1 G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011, d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a bis e G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011, d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a bis e G v. 5.12.2011 I 2458 mWv 13.12.2011, d. Art. 4 Nr. 1 Ziff 0 bis Buchst. h G v. 22.12.2011 I 3057 mWv 1.1.2012, d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a bis g G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 1.10.2013, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 23.6.2014 I 787 mWv 1.7.2014, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b bis d G v. 15.4.2015 I 583 mWv 22.4.2015, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.1.2016, d. Art. 12 Nr. 1 G v. 13.5.2015 I 706 mWv 1.1.2016, d. Art. 30 Nr. 1 G v. 20.11.2015 I 2010 mWv 26.11.2015, d. Art. 7 Nr. 1 G v. 21.12.2015 I 2517 mWv 1.1.2016, d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a bis f G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 17.11.2016, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c u. d G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 1.7.2017, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b bis e G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 22.7.2017, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 1.1.2018, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. f, i u. j G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.1.2018, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. k u. o G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.7.2018, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, b u. d bis g G v. 28.11.2018 I 2016 mWv 1.1.2019, d. Art. 29 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 4.8.2019 I 1147 mWv 1.1.2021, d. Art. 125 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019, d. Art. 1c Nr. 1 G v. 4.3.2020 I 437 mWv 1.1.2020, d. Art. 6 Nr. 1 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020, d. Art. 9 Nr. 1 G v. 8.8.2020 I 1818 mWv 14.8.2020, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e G v. 12.8.2020 I 1879 mWv 1.1.2021 u. d. Art. 9c Nr. 1 G v. 22.12.2020 I 3334 mWv 1.1.2021; im Übrigen entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben
Erstes Kapitel Versicherter PersonenkreisFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Erster Abschnitt Versicherung kraft GesetzesFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 1 Beschäftigte1Versicherungspflichtig sind - 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. 2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich: - 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Fußnoten
§ 1: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 24.4.2006 I 926 mWv 1.1.2007
§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: IdF d. Art. 24 Nr. 2 G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007 u. d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 22.12.2008 I 2959 mWv 30.12.2008 u. d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 1 Satz 1 Nr. 3a: Aufgeh. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2522 mWv 1.1.2020 (bez. als § 1 Nr. 3a)
§ 1 Satz 2 (früher Satz 3): IdF d. § 22 Abs. 8 Nr. 1 G v. 12.12.2007 I 2861 mWv 18.12.2007; früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gem. Art. 5 Nr. 2 G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011
§ 1 Satz 3 (früher Satz 4): IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 27.12.2003 I 3013 mWv 1.1.2004; früherer Satz 3 jetzt Satz 4 gem. Art. 5 Nr. 2 G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011
§ 1 Satz 4: Früher Satz 5 gem. Art. 5 Nr. 2 G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011
§ 1 Satz 5: IdF d. Art. 6 Nr. 1a G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 2 Selbständig TätigeVersicherungspflichtig sind selbständig tätige - 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten - 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Fußnoten
§ 2: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.5.2007
§ 2 Satz 1 Nr. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 4.12.2004 I 3183 mWv 1.1.2004
§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 23.12.2002 I 4621 mWv 1.4.2003 u. d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.5.2007
§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 23.12.2002 I 4621 mWv 1.1.2003, d. Art. 11 Nr. 1 Buchst. a G v. 29.6.2006 I 1402 mWv 1.7.2006 u. d. Art. 9 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Satz 1: Früherer Nr. 10 aufgeh. durch Art. 9 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Satz 2 (früher Satz 4): Früherer Satz 2 wurde Satz 3 gem. Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 23.12.2002 I 4621 mWv 1.1.2003; früherer Satz 3 wurde Satz 4 gem. Art. 4 Nr. 1 G v. 24.7.2003 I 1526 mWv 1.1.2003; früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., früherer Satz 4 jetzt Satz 2 gem. Art. 9 Nr. 1 Buchst. b G v. 20.12.2011 I 2854 mWv 1.4.2012
§ 2 Satz 2 (früher Satz 4) Nr. 2: IdF d. Art. 11 Nr. 1 Buchst. b G v. 29.6.2006 I 1402 mWv 1.7.2006 u. d. Art. 4 Nr. 2 G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013
§ 2 Satz 2 (früher Satz 4) Nr. 3: Eingef. durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. b G v. 29.6.2006 I 1402 mWv 1.7.2006
§ 3 Sonstige Versicherte1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, - 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. 2Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. 3Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. 4Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Fußnoten
§ 3: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 3 Satz 1 Nr. 1a: IdF d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 21 G v. 22.4.2005 I 1106 mWv 30.4.2005
§ 3 Satz 1 Nr. 2a: Eingef. durch § 22 Abs. 8 Nr. 2 G v. 12.12.2007 I 2861 mWv 18.12.2007; idF d. Art. 29 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 4.8.2019 I 1147 mWv 9.8.2019 u. d. Art. 6a Nr. 1 G v. 9.12.2019 I 2053 mWv 1.1.2020
§ 3 Satz 1 Nr. 2b: Eingef. durch Art. 29 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 4.8.2019 I 1147 mWv 1.1.2021
§ 3 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 1a G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2005, d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.12.2003 I 2954 mWv 1.1.2005 (teilweise nicht ausführbar), d. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011 u. d. Art. 6 Nr. 1 G v. 23.12.2014 I 2462 mWv 1.1.2015
§ 3 Satz 1 Nr. 3a: IdF d. Art. 2a Nr. 1 G v. 21.7.2012 I 1601 mWv 1.8.2012 u. d. Art. 4 G v. 16.7.2015 I 1211 mWv 23.7.2015
§ 3 Satz 2: IdF d. Art. 14 Nr. 1 Buchst. b G v. 23.10.2012 I 2246 mWv 30.10.2012 u. d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 3 Satz 4: IdF d. Art. 3 Abs. 8 Nr. 1 G v. 29.6.2015 I 1061 mWv 1.11.2015 u. d. Art. 29 Nr. 2 Buchst. b G v. 4.8.2019 I 1147 mWv 1.1.2020; Art. 29 Nr. 2 Buchst. b idF d. Art. 13a G v. 9.12.2019 I 2053
§ 3 Satz 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 22.12.2008 I 2959 mWv 30.12.2008
§ 4 Versicherungspflicht auf Antrag(1) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: - 1.
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - 2.
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, - 3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz. 2Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. 3Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig. (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. (3) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die - 1.
eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, - 2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. 2Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (3a) 1Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. 2Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. 3Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. (4) 1Die Versicherungspflicht beginnt - 1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. 2Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Fußnoten
§ 4: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 22.6.2011 I 1202 mWv 29.6.2011
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 27.6.2017 I 2070 mWv 5.7.2017
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 27.6.2017 I 2070 mWv 5.7.2017
§ 4 Abs 3 Nr. 1: IdF d. Art. 2a Nr. 2 G v. 21.7.2012 I 1601 mWv 1.8.2012
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 22.4.2015
§ 5 Versicherungsfreiheit(1) 1Versicherungsfrei sind - 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie - 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. 3Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. (2) 1Versicherungsfrei sind Personen, die eine - 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 3Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. (4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die - 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. Fußnoten
§ 5: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009
§ 5 Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b u. c G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009
§ 5 Abs. 1 Satz 4 (früher Satz 3): Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 11.4.2002 I 1302 mWv 17.4.2002; früherer Satz 3 jetzt Satz 4 gem. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v. 21.12.2008 I 2933 mWv 1.1.2009
§ 5 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 3 G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013; früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 5 Nr. 2 Buchst. b G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 5 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. a G v. 21.12.2015 I 2424 mWv 1.1.2017
§ 5 Abs. 2 Satz 4: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 17.11.2016
§ 5 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004
§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 1.1.2017
§ 5 Abs. 4 Satz 1 (früher einziger Satz) Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 1.1.2017
§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht(1) 1Von der Versicherungspflicht werden befreit - 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. 2Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. 3Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. 4Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. 6Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen. (1a) 1Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit - 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden. 2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. 3Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. (1b) 1Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. (3) 1Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. 2Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist - 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. 3In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. 4Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. (4) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten. (5) 1Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 2Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Zweiter Abschnitt Freiwillige VersicherungFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 7 Freiwillige Versicherung(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Fußnoten
§ 7: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 7 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 1.1.2017
Dritter Abschnitt Nachversicherung,
Versorgungsausgleich und RentensplittingFußnoten
Dritter Abschnitt (Überschrift vor § 8): IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting(1) 1Versichert sind auch Personen, - 1.
die nachversichert sind oder - 2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. 2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. (2) 1Nachversichert werden Personen, die als - 1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, - 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder - 4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. 2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). 3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann. Fußnoten
§ 8: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 8 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
Zweites Kapitel LeistungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Erster Abschnitt Leistungen zur TeilhabeFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für
die LeistungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um - 1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und - 2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. 2Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. 3Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. § 10 Persönliche Voraussetzungen(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, - 1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und - 2.
bei denen voraussichtlich - a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, - b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, - c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder - bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, - 1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder - 2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Fußnoten
§ 10: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016
§ 10 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016
§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung - 1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - 2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) 1Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die - 1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - 3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 2§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. 4Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat. (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht, - 1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder - 2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte. Fußnoten
(+++ § 11 Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. Art. 9 G v. 21.12.1993 I 2353 +++)
§ 11: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 11 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016
§ 11 Abs. 2 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016 § 11 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 19 Nr. 4 G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011
§ 12 Ausschluss von Leistungen(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die - 1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, - 2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, - 3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, - 4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, - 4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder - 5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Fußnoten
§ 12: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. § 22 Abs. 8 Nr. 3 G v. 12.12.2007 I 2861 mWv 18.12.2007
Zweiter Unterabschnitt Umfang der LeistungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Erster Titel AllgemeinesFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 13 Leistungsumfang(1) 1Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. (2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht - 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein, - 2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung, - 3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
(3) 1Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen. (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2. § 14 Leistungen zur Prävention(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. 2Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. 3Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden. (2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen. (3) 1Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. 2Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird. Zweiter Titel Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur NachsorgeFußnoten
Zweiter Titel (des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels) Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist. (2) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 38 des Neunten Buches besteht. 2Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. 3Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein. (3) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. 2Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. (4) bis (8) zukünftig in Kraft (9) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen: - 1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Form der Leistungserbringung, - c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, - d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und - e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
- 3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Nebenindikation, - c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen, - d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung, - e)
die Entfernung zum Wohnort und - f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen, - 4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. 2Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. 3Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen. (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026. § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für - 1.
Kinder von Versicherten, - 2.
Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und - 3.
Kinder, die eine Waisenrente beziehen. 2Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. (2) 1Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme - 1.
einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und - 2.
der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. 2Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind. (3) 1Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. 2Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend. (4) 1Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. 2§ 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. (5) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen. § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. 2Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. 3§ 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung. Fußnoten
§ 16 Satz 1 (früher § 16): IdF d. Art. 7 Nr. 4 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018 u. d. Art. 4 Nr. 1 u. 2 G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020; früher § 16 einziger Text jetzt § 16 Satz 1 gem. Art. 4 Nr. 3 G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020
§ 16 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 10.12.2019 I 2135 mWv 1.1.2020
§ 17 Leistungen zur Nachsorge(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden. (2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen. Fußnoten
§ 17: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016
§§ 18 und 19 (weggefallen)Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Dritter Titel ÜbergangsgeldFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 20 Anspruch(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die - 1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden, - 2.
(weggefallen) - 3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen - a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder - b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. (3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht. (4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten. § 21 Höhe und Berechnung(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. (3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben. (4) 1Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. 2Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder - b)
die nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder - c)
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder - d)
deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder - e)
die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten.
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. §§ 22 bis 27 (weggefallen)Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Vierter Titel Ergänzende LeistungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 28 Ergänzende Leistungen(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches. (2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden. Fußnoten
§ 28: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 28 Abs. 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016; idF d. Art. 7 Nr. 6 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 28 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016; idF d. Art. 7 Nr. 6 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018
§ 28 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 29Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 30Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Fünfter Titel Sonstige LeistungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 31 Sonstige Leistungen(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: - 1.
Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind, - 2.
Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie - 3.
Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.
(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen. Fußnoten
§ 31: IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 14.12.2016
§ 31 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 6 Nr. 4 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen LeistungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen(1) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. 2Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 3Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen. (2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen. (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten. (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen. Zweiter Abschnitt RentenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Erster Unterabschnitt Rentenarten und
Voraussetzungen für einen RentenanspruchFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 33 Rentenarten(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind - 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels - 5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, - 6.
Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind - 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind - 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten. Fußnoten
§ 33: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 33 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.1.1992 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.5.2007
§ 33 Abs. 2 Nr. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2012
§ 33 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.1.1992 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.5.2007
§ 33 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 22.7.2017
§ 33 Abs. 3: Früherer Satzteil nach Nr. 3 u. Nr. 4 u. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 22.7.2017
§ 33 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.1.1992
§ 33 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.1.1992
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten wird. (3) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. 2Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. 3Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. 4Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht. (3a) 1Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfältigt wird. 2Er beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. 3Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet. (3b) 1Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das - 1.
eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder - 2.
ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.
(3c) 1Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 2Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. 3Satz 2 gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuverdienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde. (3d) 1Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. 2In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. 3Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt. (3e) 1Änderungen des nach Absatz 3c berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. 2Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. 3Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt. (3f) 1Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. 2Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). (3g) 1Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. 2Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. (4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine - 1.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Erziehungsrente oder - 3.
andere Rente wegen Alters
ausgeschlossen. Fußnoten
(+++ § 34: Zur Anwendung v. 1.1.2020 bis 31.12.2020 vgl. § 302 Abs. 8 +++)
§ 34: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 34 Abs. 2 u. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 1.7.2017
§ 34 Abs. 3a bis 3g: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 1.7.2017
§ 34 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004 u. d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. c G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne RentenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Erster Titel Renten wegen AltersFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 35 Regelaltersrente1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie - 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Fußnoten
§ 35: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie - 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Fußnoten
§ 36: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie - 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Fußnoten
§ 37: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 38 Altersrente für besonders langjährig VersicherteVersicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie - 1.
das 65. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben. Fußnoten
§ 38: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2012
§ 39 (weggefallen)Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte BergleuteVersicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie - 1.
das 62. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben. Fußnoten
§ 40: IdF d. Art. 1 Nr. 10 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Fußnoten
§ 41: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 41 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 41 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1a G v. 23.6.2014 I 787 mWv 1.7.2014
§ 42 Vollrente und Teilrente(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. (2) 1Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. 2Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Absatz 3 ergibt. (3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. Fußnoten
§ 42: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 42 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 16 G v. 8.12.2016 I 2838 mWv 1.7.2017
Zweiter Titel Renten wegen verminderter
ErwerbsfähigkeitFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung(1) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie - 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 2Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 2Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3Voll erwerbsgemindert sind auch - 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: - 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Fußnoten
§ 43: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 43 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 44Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 45 Rente für Bergleute(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie - 1.
im Bergbau vermindert berufsfähig sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und - 3.
vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
(2) 1Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, - 1.
die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und - 2.
eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
auszuüben. 2Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. 3Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben. (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie - 1.
das 50. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und - 3.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. Fußnoten
§ 45: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 45 Abs. 1 Eingangssatz u. 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
Dritter Titel Renten wegen TodesFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 46 Witwenrente und Witwerrente(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. (2) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie - 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind. 2Als Kinder werden auch berücksichtigt: - 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. 3Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich. (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. (2b) 1Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten). (4) 1Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Fußnoten
§ 46: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 46 Abs. 2b: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 46 Abs. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
§ 47 Erziehungsrente(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn - 1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, - 2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), - 3.
sie nicht wieder geheiratet haben und - 4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn - 1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), - 2.
sie nicht wieder geheiratet haben und - 3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner. Fußnoten
§ 47: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 47 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 15 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 47 Abs. 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 3 Nr. 5 Buchst. a G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 1 Nr. 15 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 47 Abs. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 5 Buchst. b G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
§ 48 Waisenrente(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn - 1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn - 1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: - 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens - 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird. Fußnoten
§ 48: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 48 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004
§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 1.7.2015
§ 48 Abs. 5 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004; idF d. Art. 10 Nr. 2 Buchst. b G v. 28.4.2011 I 687 mWv 3.5.2011
§ 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich. Fußnoten
§ 49: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 49 Satz 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 G v. 15.4.2015 I 583 mWv 22.4.2015
Vierter Titel WartezeiterfüllungFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 50 Wartezeiten(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf - 1.
Regelaltersrente, - 2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und - 3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf - 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben. (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf - 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf - 1.
Altersrente für langjährig Versicherte und - 2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Fußnoten
§ 50: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 50 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2012
§ 51 Anrechenbare Zeiten(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) 1Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet. (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. (3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit - 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. 2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Fußnoten
§ 51: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 51 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004
§ 51 Abs. 2 Satz 1: Früher Abs. 2 einziger Text jetzt Abs. 2 Satz 1 gem. Art. 6 Nr. 5 Buchst. a G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 51 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 5 Buchst. a G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 51 Abs. 3a: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 23.6.2014 I 787 mWv 1.7.2014
§ 51 Abs. 4: IdF d. Art. 6 Nr. 5 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung(1) 1Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 3Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. 4Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. 5Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind. (1a) 1Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind. (2) 1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln. Fußnoten
§ 52: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 52 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013
§ 52 Abs. 1 Satz 1 bis 4: Früher Satz 1 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 52 Abs. 1 Satz 5 (früher Satz 2): IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. b G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005; früherer Satz 2 jetzt Satz 5 gem. Art. 4 Nr. 2 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 52 Abs. 1a Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. c G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
§ 52 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa aaa u. bbb G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013 u. d. Art. 4 Nr. 3 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 17.11.2016
§ 52 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 4b G v. 23.12.2002 I 4621 mWv 1.4.2003
§ 52 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013
§ 52 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. d G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013
§ 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung(1) 1Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte - 1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, - 2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, - 3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder - 4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war. (2) 1Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. (3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn - 1.
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder - 2.
Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder - 3.
für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Fünfter Titel Rentenrechtliche ZeitenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 54 Begriffsbestimmungen(1) Rentenrechtliche Zeiten sind - 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. (3) 1Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Fußnoten
§ 54: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 54 Abs. 3: Früherer Satz 3 u. 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.1.2005
§ 55 Beitragszeiten(1) 1Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. 3Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. (2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch - 1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder - 2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder - 3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 56 Kindererziehungszeiten(1) 1Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn - 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) 1Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. 2Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. 3Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. 4Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. 5Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. 6Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. 7Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. 8Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. 9Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. 10Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist. (3) 1Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. 2Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. 3Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie - 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund - a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder - b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Fußnoten
§ 56: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 56 Abs. 2 Satz 6: IdF d. Art. 1 Nr. 18 G v. 20.4.2007 I 554 mWv 1.1.2008
§ 56 Abs. 2 Satz 8, 9 u. 10: Früher Satz 8 u. 9, jetzt durch Satz 8, 9, 10 ersetzt i.d.F. d. Art. 1 Nr. 2 G v. 28.11.2018 I 2016 mWv 1.1.2019
§ 56 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 3 Nr. 7 G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
§ 56 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 15.7.2009 I 1939 mWv 22.7.2009
§ 56 Abs. 4 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 23.6.2014 I 787 mWv 1.7.2014
§ 57 Berücksichtigungszeiten1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 2Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 58 Anrechnungszeiten(1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte - 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
2Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. 3Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. (2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor. (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. Fußnoten
(+++ § 58 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 309 Abs. 3 +++)
§ 58: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. a G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004 u. d. Art. 6 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 19.11.2004 I 2902 mWv 27.11.2004 u. d. Art. 6 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 6 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Eingef. durch Art. 19 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b: IdF d. Art. 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.1.2011 u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 1.1.2018
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Früherer Buchst. c u. d aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 1.1.2018
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Früherer Buchst. e aufgeh. durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. b G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013
§ 58 Abs. 1 Satz 2 (früher Abs. 1 Satz 3): IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 22.7.2017; früherer Abs. 1 Satz 2 aufgeh., früherer Abs. 1 Satz 3 jetzt Abs. 1 Satz 2 gem. Art. 6 Nr. 6 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 58 Abs. 1 Satz 3 (früher Abs. 1 Satz 4): Eingef. durch Art. 19 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. bb G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011; früherer Abs. 1 Satz 2 aufgeh., früherer Abs. 1 Satz 4 jetzt Abs. 1 Satz 3 gem. Art. 6 Nr. 6 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.7.2020
§ 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.5.2003 u. d. § 22 Abs. 8 Nr. 4 G v. 12.12.2007 I 2861 mWv 18.12.2007
§ 58 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 23.12.2002 I 4607 mWv 1.5.2003
§ 58 Abs. 4: IdF d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. b G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004, d. Art. 6 Nr. 5 G v. 24.12.2003 I 2954 mWv 1.1.2005, d. Art. 5 Nr. 2a G v. 30.7.2004 I 2014 mWv 6.8.2004 u. d. Art. 19 Nr. 5 Buchst. b G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011
§ 58 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 1.8.2004
§ 59 Zurechnungszeit(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) 1Die Zurechnungszeit beginnt - 1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, - 2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, - 3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und - 4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. 2Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres. (3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen. Fußnoten
§ 59: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 59 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 23.6.2014 I 787 mWv 1.7.2014, d. Art. 1 Nr. 4 G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 1.1.2018 u. d. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 28.11.2018 I 2016 mWv 1.1.2019
§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. aa G v. 28.11.2018 I 2016 mWv 1.1.2019
§ 59 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 23.6.2014 I 787 mWv 1.7.2014, d. Art. 1 Nr. 4 G v. 17.7.2017 I 2509 mWv 1.1.2018 u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. bb G v. 28.11.2018 I 2016 mWv 1.1.2019
§ 59 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 28.11.2018 I 2016 mWv 1.1.2019
§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur
knappschaftlichen Rentenversicherung(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. (2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. (2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt: - 1.
Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten, - 2.
Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der Zugehörigkeit, - 3.
Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind.
(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen - 1.
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, - 2.
bezahlten Urlaubs oder - 3.
Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen ZeitenDurch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und
RentenanpassungFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
Erster Titel GrundsätzeFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 63 Grundsätze(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) 1Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt. (3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt. (5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden. (6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst. Fußnoten
§ 63: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 63 Abs. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.1.2005
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung
der RentenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der RenteDer Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn - 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - 2.
der Rentenartfaktor und - 3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
§ 65 Anpassung der RentenZum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754
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