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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: - 1.
- 2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und - 3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den § § 18a und 18b, - 4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, - 5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: - 1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden, - 2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung, - 3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen, - 4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann, - 5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten, - 6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. Fußnoten
§ 42: IdF d. Art. 1 Nr. 30 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 42 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 26a Abs. 1 Nr. 8 G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 24.6.2020
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 42 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 01.03.2020 bis 23.06.2020§ 42 AufenthG, vom 12.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 29.02.2020§ 42 AufenthG, vom 01.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 31.07.2017§ 42 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 31.07.2012§ 42 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 42 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 25.11.2011§ 42 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 06.08.2004 bis 27.08.2007 § 42 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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