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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn - 1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und - a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder - b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
- 2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, - 3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder - 4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, - 1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, - 2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder - 3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns ( § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. Fußnoten
§ 44a: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 12.7.2018 I 1147 mWv 1.8.2018
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. aa G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 1.1.2017
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. bb G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 1.1.2017
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Eingef. durch Art. 5 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. cc G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 1.1.2017
§ 44a Abs. 1 Satz 7: Eingef. durch Art. 5 Nr. 7 Buchst. b G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016
§ 44a Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 23.6.2011 I 1266 mWv 1.7.2011
§ 44a Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 22 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 44a AufenthG, vom 31.07.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.07.2018§ 44a AufenthG, vom 31.07.2016, gültig ab 06.08.2016 bis 31.12.2016§ 44a AufenthG, vom 29.08.2013, gültig ab 06.09.2013 bis 05.08.2016§ 44a AufenthG, vom 23.06.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 05.09.2013§ 44a AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 44a AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 30.06.2011§ 44a AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 27.08.2007 § 44a AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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