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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung § 10 Mindestalter (1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle: lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
---|
1 | AM | - a)
16 Jahre,
- b)
15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgesehenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. | 2 | A1 | 16 Jahre | | 3 | A2 | 18 Jahre | | 4 | A | - a)
24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, - b)
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder - c)
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
| | 5 | B, BE | - a)
18 Jahre, - b)
17 Jahre - aa)
bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a, - bb)
bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in - aaa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, - bbb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder - ccc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. | 6 | C1, C1E | 18 Jahre | | 7 | C, CE | - a)
21 Jahre, - b)
18 Jahre nach - aa)
erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung, - bb)
für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach - aaa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, - bbb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder - ccc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
| Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat. | 8 | D1, D1E | - a)
21 Jahre, - b)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach - aa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“, - bb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder - cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur - 1.
bei Fahrten im Inland und - 2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat. | 9 | D, DE | - a)
24 Jahre, - b)
23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, - c)
21 Jahre - aa)
nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder - bb)
nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
- d)
20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach - aa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“, - bb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder - cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
- e)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km, - f)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
| - 1.
Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der § § 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat. - 2.
In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur - 2.1
bei Fahrten im Inland, - 2.2
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und - 2.3
bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der § § 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
| 10 | T | 16 Jahre | | 11 | L | 16 Jahre | |
Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle - 1.
von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und - 2.
von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. (3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen - a)
- b)
eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
Fußnoten
§ 10: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 7.1.2011 I 3 mWv 19.1.2013
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 5.12.2019 I 2008 mWv 12.12.2019
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 7 Spalte Auflagen: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 2.10.2015 I 1674 mWv 21.10.2015
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 7 Spalte Mindestalter Buchst. b DBuchst. aa: IdF d. Art. 3 Nr. 1 V v. 9.12.2020 I 2905 mWv 17.12.2020
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 8: IdF d. Art. 2 Nr. 3 V v. 10.1.2013 I 35 mWv 19.1.2013
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9: IdF d. Art. 2 Nr. 3 V v. 10.1.2013 I 35 mWv 19.1.2013
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9 Spalte Mindestalter Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 16.4.2014 I 348 mWv 1.5.2014 u. d. Art. 3 Nr. 2 V v. 9.12.2020 I 2905 mWv 17.12.2020
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9 Spalte Mindestalter Buchst. c DBuchst. aa: IdF d. Art. 3 Nr. 3 V v. 9.12.2020 I 2905 mWv 17.12.2020
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9 Spalte Mindestalter Buchst. c DBuchst. bb: IdF d. Art. 3 Nr. 4 V v. 9.12.2020 I 2905 mWv 17.12.2020
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9 Spalte Mindestalter Buchst. e: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa V v. 19.12.2016 I 2920 mWv 22.12.2016
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9 Spalte Mindestalter Buchst. f: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa V v. 19.12.2016 I 2920 mWv 22.12.2016
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9 Spalte Auflagen: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 2.10.2015 I 1674 mWv 21.10.2015
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Nr. 9 Spalte Auflagen Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb V v. 19.12.2016 I 2920 mWv 22.12.2016
§ 10 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 16.4.2014 I 348 mWv 1.5.2014
§ 10 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 19.1.2013, Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 16.12.2014 I 2213 mWv 1.1.2015 u. d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b V v. 19.12.2016 I 2920 mWv 22.12.2016
§ 10 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 V v. 6.6.2019 I 756 mWv 15.6.2019
§ 10 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 16.12.2014 I 2213 mWv 1.1.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 10 FeV, vom 05.12.2019, gültig ab 12.12.2019 bis 16.12.2020§ 10 FeV, vom 06.06.2019, gültig ab 15.06.2019 bis 11.12.2019§ 10 FeV, vom 21.12.2016, gültig ab 28.12.2016 bis 14.06.2019§ 10 FeV, vom 19.12.2016, gültig ab 22.12.2016 bis 27.12.2016§ 10 FeV, vom 02.10.2015, gültig ab 21.10.2015 bis 21.12.2016§ 10 FeV, vom 16.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 20.10.2015§ 10 FeV, vom 16.04.2014, gültig ab 01.05.2014 bis 31.12.2014§ 10 FeV, vom 07.01.2011, gültig ab 19.01.2013 bis (gegenstandslos)§ 10 FeV, vom 26.06.2012, gültig ab 19.01.2013 bis (gegenstandslos)§ 10 FeV, vom 10.01.2013, gültig ab 19.01.2013 bis 30.04.2014§ 10 FeV, vom 17.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 18.01.2013§ 10 FeV, vom 13.12.2010, gültig ab 18.12.2010 bis 31.12.2010 § 10 FeV wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 16 Normen geändert
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