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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest Geflügelpest-Verordnung § 8 Schutzimpfungen und Heilversuche (1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann - 1.
Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, - 2.
Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die - 1.
in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder - 2.
zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
gehalten werden. (4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss: - 1.
im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nummer 1 - a)
Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll, - b)
Anzahl und Art der zu impfenden Vögel, - c)
vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen, - d)
Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung, - e)
Zeitplan für die Schutzimpfung, - f)
Gründe für die Schutzimpfung;
- 2.
im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nummer 2 - a)
Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll, - b)
Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a, - c)
Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll, - d)
Anzahl und Art der zu impfenden Vögel, - e)
vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen, - f)
Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung, - g)
Zeitplan für die Schutzimpfung, - h)
vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung, - i)
Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung, - j)
Gründe für die Schutzimpfung.
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 8 GeflPestSchV, vom 31.08.2015, gültig ab 08.09.2015 bis 22.10.2018§ 8 GeflPestSchV, vom 08.05.2013, gültig ab 15.05.2013 bis 07.09.2015§ 8 GeflPestSchV, vom 13.12.2011, gültig ab 22.12.2011 bis 14.05.2013§ 8 GeflPestSchV, vom 25.04.2008, gültig ab 01.05.2008 bis 21.12.2011§ 8 GeflPestSchV, vom 18.10.2007, gültig ab 23.10.2007 bis 30.04.2008 § 8 GeflPestSchV wird von folgenden Dokumenten zitiert
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