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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 81 Bußgeldtatbestände (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
einer Vorschrift der § § 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
- b)
- c)
- d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
- 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Angabe der Mengenabgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
- 7.
- 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer - 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
Fußnoten
Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 u. 2 (§§ 81 bis 81n): IdF d. Art. 1 Nr. 25 G v. 18.1.2021 I 2 mWv 19.1.2021
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 81 GWB, vom 01.06.2017, gültig ab 09.06.2017 bis 18.01.2021§ 81 GWB, vom 06.06.2013, gültig ab 01.09.2013 bis (gegenstandslos)§ 81 GWB, vom 26.06.2013, gültig ab 01.09.2013 bis 08.06.2017§ 81 GWB, vom 26.06.2013, gültig ab 01.09.2013 bis (gegenstandslos)§ 81 GWB, vom 26.06.2013, gültig ab 30.06.2013 bis (gegenstandslos)§ 81 GWB, vom 26.06.2013, gültig ab 30.06.2013 bis 31.08.2013§ 81 GWB, vom 05.12.2012, gültig ab 12.12.2012 bis 29.06.2013§ 81 GWB, vom 04.11.2010, gültig ab 12.11.2010 bis 11.12.2012§ 81 GWB, vom 18.12.2007, gültig ab 22.12.2007 bis 11.11.2010§ 81 GWB, vom 15.07.2005, gültig ab 13.07.2005 bis 21.12.2007§ 81 GWB, vom 07.07.2005, gültig ab 01.07.2005 bis 12.07.2005§ 81 GWB, vom 10.11.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 30.06.2005§ 81 GWB, vom 26.08.1998, gültig ab 01.01.1999 bis (gegenstandslos)§ 81 GWB, vom 26.08.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2001 § 81 GWB wird von folgenden Dokumenten zitiert
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