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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.03.2020 bis 31.03.2021 Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.2.2021 I 226 | Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war |
Fußnoten
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2009 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 130 Abs. 3 u. § 131 G 361-6 v. 23.7.2013 I 2586 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 G 319-116 v. 29.6.2015 I 1042 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G 315-24/1 v. 17.12.2008 I 2586 (FGG-RG) vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 112 Abs. 1 dieses G am 1.9.2009 in Kraft.
§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 I 2586 tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 25.5.2009 I 1102 abweichend von Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.12.2008 I 2586 am 29.5.2009 in Kraft.
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsübersicht Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich | § 2 | Örtliche Zuständigkeit | § 3 | Verweisung bei Unzuständigkeit | § 4 | Abgabe an ein anderes Gericht | § 5 | Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit | § 6 | Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen | § 7 | Beteiligte | § 8 | Beteiligtenfähigkeit | § 9 | Verfahrensfähigkeit | § 10 | Bevollmächtigte | § 11 | Verfahrensvollmacht | § 12 | Beistand | § 13 | Akteneinsicht | § 14 | Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung | § 14a | Formulare; Verordnungsermächtigung | § 15 | Bekanntgabe; formlose Mitteilung | § 16 | Fristen | § 17 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | § 18 | Antrag auf Wiedereinsetzung | § 19 | Entscheidung über die Wiedereinsetzung | § 20 | Verfahrensverbindung und -trennung | § 21 | Aussetzung des Verfahrens | § 22 | Antragsrücknahme; Beendigungserklärung | § 22a | Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte |
Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23 | Verfahrenseinleitender Antrag | § 24 | Anregung des Verfahrens | § 25 | Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle | § 26 | Ermittlung von Amts wegen | § 27 | Mitwirkung der Beteiligten | § 28 | Verfahrensleitung | § 29 | Beweiserhebung | § 30 | Förmliche Beweisaufnahme | § 31 | Glaubhaftmachung | § 32 | Termin | § 33 | Persönliches Erscheinen der Beteiligten | § 34 | Persönliche Anhörung | § 35 | Zwangsmittel | § 36 | Vergleich | § 36a | Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung | § 37 | Grundlage der Entscheidung |
Abschnitt 3
Beschluss
§ 38 | Entscheidung durch Beschluss | § 39 | Rechtsbehelfsbelehrung | § 40 | Wirksamwerden | § 41 | Bekanntgabe des Beschlusses | § 42 | Berichtigung des Beschlusses | § 43 | Ergänzung des Beschlusses | § 44 | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | § 45 | Formelle Rechtskraft | § 46 | Rechtskraftzeugnis | § 47 | Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte | § 48 | Abänderung und Wiederaufnahme |
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung
§ 49 | Einstweilige Anordnung | § 50 | Zuständigkeit | § 51 | Verfahren | § 52 | Einleitung des Hauptsacheverfahrens | § 53 | Vollstreckung | § 54 | Aufhebung oder Änderung der Entscheidung | § 55 | Aussetzung der Vollstreckung | § 56 | Außerkrafttreten | § 57 | Rechtsmittel |
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde
§ 58 | Statthaftigkeit der Beschwerde | § 59 | Beschwerdeberechtigte | § 60 | Beschwerderecht Minderjähriger | § 61 | Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde | § 62 | Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache | § 63 | Beschwerdefrist | § 64 | Einlegung der Beschwerde | § 65 | Beschwerdebegründung | § 66 | Anschlussbeschwerde | § 67 | Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde | § 68 | Gang des Beschwerdeverfahrens | § 69 | Beschwerdeentscheidung |
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
§ 70 | Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde | § 71 | Frist und Form der Rechtsbeschwerde | § 72 | Gründe der Rechtsbeschwerde | § 73 | Anschlussrechtsbeschwerde | § 74 | Entscheidung über die Rechtsbeschwerde | § 74a | Zurückweisungsbeschluss | § 75 | Sprungrechtsbeschwerde |
Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe
§ 76 | Voraussetzungen | § 77 | Bewilligung | § 78 | Beiordnung eines Rechtsanwalts | § 79 | (weggefallen) |
Abschnitt 7
Kosten
§ 80 | Umfang der Kostenpflicht | § 81 | Grundsatz der Kostenpflicht | § 82 | Zeitpunkt der Kostenentscheidung | § 83 | Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme | § 84 | Rechtsmittelkosten | § 85 | Kostenfestsetzung |
Abschnitt 8
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 86 | Vollstreckungstitel | § 87 | Verfahren; Beschwerde |
Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88 | Grundsätze | § 89 | Ordnungsmittel | § 90 | Anwendung unmittelbaren Zwanges | § 91 | Richterlicher Durchsuchungsbeschluss | § 92 | Vollstreckungsverfahren | § 93 | Einstellung der Vollstreckung | § 94 | Eidesstattliche Versicherung |
Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95 | Anwendung der Zivilprozessordnung | § 96 | Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen | § 96a | Vollstreckung in Abstammungssachen |
Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
§ 97 | Vorrang und Unberührtheit |
Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit
§ 98 | Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen | § 99 | Kindschaftssachen | § 100 | Abstammungssachen | § 101 | Adoptionssachen | § 102 | Versorgungsausgleichssachen | § 103 | Lebenspartnerschaftssachen | § 104 | Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene | § 105 | Andere Verfahren | § 106 | Keine ausschließliche Zuständigkeit |
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107 | Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen | § 108 | Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen | § 109 | Anerkennungshindernisse | § 110 | Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen |
Buch 2
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 111 | Familiensachen | § 112 | Familienstreitsachen | § 113 | Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung | § 114 | Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht | § 115 | Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln | § 116 | Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit | § 117 | Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen | § 118 | Wiederaufnahme | § 119 | Einstweilige Anordnung und Arrest | § 120 | Vollstreckung |
Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen
§ 121 | Ehesachen | § 122 | Örtliche Zuständigkeit | § 123 | Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen | § 124 | Antrag | § 125 | Verfahrensfähigkeit | § 126 | Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren | § 127 | Eingeschränkte Amtsermittlung | § 128 | Persönliches Erscheinen der Ehegatten | § 129 | Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen | § 129a | Vorrang- und Beschleunigungsgebot | § 130 | Säumnis der Beteiligten | § 131 | Tod eines Ehegatten | § 132 | Kosten bei Aufhebung der Ehe |
Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133 | Inhalt der Antragsschrift | § 134 | Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf | § 135 | Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen | § 136 | Aussetzung des Verfahrens | § 137 | Verbund von Scheidungs- und Folgesachen | § 138 | Beiordnung eines Rechtsanwalts | § 139 | Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen | § 140 | Abtrennung | § 141 | Rücknahme des Scheidungsantrags | § 142 | Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags | § 143 | Einspruch | § 144 | Verzicht auf Anschlussrechtsmittel | § 145 | Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel | § 146 | Zurückverweisung | § 147 | Erweiterte Aufhebung | § 148 | Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen | § 149 | Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe | § 150 | Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen |
Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151 | Kindschaftssachen | § 152 | Örtliche Zuständigkeit | § 153 | Abgabe an das Gericht der Ehesache | § 154 | Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes | § 155 | Vorrang- und Beschleunigungsgebot | § 155a | Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge | § 155b | Beschleunigungsrüge | § 155c | Beschleunigungsbeschwerde | § 156 | Hinwirken auf Einvernehmen | § 157 | Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung | § 158 | Verfahrensbeistand | § 159 | Persönliche Anhörung des Kindes | § 160 | Anhörung der Eltern | § 161 | Mitwirkung der Pflegeperson | § 162 | Mitwirkung des Jugendamts | § 163 | Sachverständigengutachten | § 163a | Ausschluss der Vernehmung des Kindes | § 164 | Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind | § 165 | Vermittlungsverfahren | § 166 | Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen | § 167 | Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen | § 167a | Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs | § 168 | Beschluss über Zahlungen des Mündels | § 168a | Mitteilungspflichten des Standesamts |
Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen
§ 169 | Abstammungssachen | § 170 | Örtliche Zuständigkeit | § 171 | Antrag | § 172 | Beteiligte | § 173 | Vertretung eines Kindes durch einen Beistand | § 174 | Verfahrensbeistand | § 175 | Erörterungstermin; persönliche Anhörung | § 176 | Anhörung des Jugendamts | § 177 | Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme | § 178 | Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung | § 179 | Mehrheit von Verfahren | § 180 | Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts | § 181 | Tod eines Beteiligten | § 182 | Inhalt des Beschlusses | § 183 | Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft | § 184 | Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde | § 185 | Wiederaufnahme des Verfahrens |
Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen
§ 186 | Adoptionssachen | § 187 | Örtliche Zuständigkeit | § 188 | Beteiligte | § 189 | Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle | § 190 | Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft | § 191 | Verfahrensbeistand | § 192 | Anhörung der Beteiligten | § 193 | Anhörung weiterer Personen | § 194 | Anhörung des Jugendamts | § 195 | Anhörung des Landesjugendamts | § 196 | Unzulässigkeit der Verbindung | § 197 | Beschluss über die Annahme als Kind | § 198 | Beschluss in weiteren Verfahren | § 199 | Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes |
Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 200 | Ehewohnungssachen; Haushaltssachen | § 201 | Örtliche Zuständigkeit | § 202 | Abgabe an das Gericht der Ehesache | § 203 | Antrag | § 204 | Beteiligte | § 205 | Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen | § 206 | Besondere Vorschriften in Haushaltssachen | § 207 | Erörterungstermin | § 208 | Tod eines Ehegatten | § 209 | Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit |
Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210 | Gewaltschutzsachen | § 211 | Örtliche Zuständigkeit | § 212 | Beteiligte | § 213 | Anhörung des Jugendamts | § 214 | Einstweilige Anordnung | § 214a | Bestätigung des Vergleichs | § 215 | Durchführung der Endentscheidung | § 216 | Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung | § 216a | Mitteilung von Entscheidungen |
Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 217 | Versorgungsausgleichssachen | § 218 | Örtliche Zuständigkeit | § 219 | Beteiligte | § 220 | Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht | § 221 | Erörterung, Aussetzung | § 222 | Durchführung der externen Teilung | § 223 | Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung | § 224 | Entscheidung über den Versorgungsausgleich | § 225 | Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | § 226 | Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | § 227 | Sonstige Abänderungen | § 228 | Zulässigkeit der Beschwerde | § 229 | Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern | § 230 | (weggefallen) |
Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231 | Unterhaltssachen | § 232 | Örtliche Zuständigkeit | § 233 | Abgabe an das Gericht der Ehesache | § 234 | Vertretung eines Kindes durch einen Beistand | § 235 | Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten | § 236 | Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter | § 237 | Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft | § 238 | Abänderung gerichtlicher Entscheidungen | § 239 | Abänderung von Vergleichen und Urkunden | § 240 | Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 | § 241 | Verschärfte Haftung | § 242 | Einstweilige Einstellung der Vollstreckung | § 243 | Kostenentscheidung | § 244 | Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit | § 245 | Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland |
Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung
§ 246 | Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung | § 247 | Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes | § 248 | Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft |
Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 249 | Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens | § 250 | Antrag | § 251 | Maßnahmen des Gerichts | § 252 | Einwendungen des Antragsgegners | § 253 | Festsetzungsbeschluss | § 254 | Mitteilungen über Einwendungen | § 255 | Streitiges Verfahren | § 256 | Beschwerde | § 257 | Besondere Verfahrensvorschriften | § 258 | Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | § 259 | Formulare | § 260 | Bestimmung des Amtsgerichts |
Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261 | Güterrechtssachen | § 262 | Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | § 263 | Abgabe an das Gericht der Ehesache | § 264 | Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen | § 265 | Einheitliche Entscheidung |
Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266 | Sonstige Familiensachen | § 267 | Örtliche Zuständigkeit | § 268 | Abgabe an das Gericht der Ehesache |
Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269 | Lebenspartnerschaftssachen | § 270 | Anwendbare Vorschriften |
Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen
§ 271 | Betreuungssachen | § 272 | Örtliche Zuständigkeit | § 273 | Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts | § 274 | Beteiligte | § 275 | Verfahrensfähigkeit | § 276 | Verfahrenspfleger | § 277 | Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers | § 278 | Anhörung des Betroffenen | § 279 | Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters | § 280 | Einholung eines Gutachtens | § 281 | Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens | § 282 | Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung | § 283 | Vorführung zur Untersuchung | § 284 | Unterbringung zur Begutachtung | § 285 | Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht | § 286 | Inhalt der Beschlussformel | § 287 | Wirksamwerden von Beschlüssen | § 288 | Bekanntgabe | § 289 | Verpflichtung des Betreuers | § 290 | Bestellungsurkunde | § 291 | Überprüfung der Betreuerauswahl | § 292 | Zahlungen an den Betreuer | § 293 | Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | § 294 | Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | § 295 | Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | § 296 | Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers | § 297 | Sterilisation | § 298 | Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | § 299 | Verfahren in anderen Entscheidungen | § 300 | Einstweilige Anordnung | § 301 | Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit | § 302 | Dauer der einstweiligen Anordnung | § 303 | Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde | § 304 | Beschwerde der Staatskasse | § 305 | Beschwerde des Untergebrachten | § 306 | Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts | § 307 | Kosten in Betreuungssachen | § 308 | Mitteilung von Entscheidungen | § 309 | Besondere Mitteilungen | § 310 | Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme | § 311 | Mitteilungen zur Strafverfolgung |
Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312 | Unterbringungssachen | § 313 | Örtliche Zuständigkeit | § 314 | Abgabe der Unterbringungssache | § 315 | Beteiligte | § 316 | Verfahrensfähigkeit | § 317 | Verfahrenspfleger | § 318 | Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers | § 319 | Anhörung des Betroffenen | § 320 | Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde | § 321 | Einholung eines Gutachtens | § 322 | Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung | § 323 | Inhalt der Beschlussformel | § 324 | Wirksamwerden von Beschlüssen | § 325 | Bekanntgabe | § 326 | Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt | § 327 | Vollzugsangelegenheiten | § 328 | Aussetzung des Vollzugs | § 329 | Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme | § 330 | Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme | § 331 | Einstweilige Anordnung | § 332 | Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit | § 333 | Dauer der einstweiligen Anordnung | § 334 | Einstweilige Maßregeln | § 335 | Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde | § 336 | Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen | § 337 | Kosten in Unterbringungssachen | § 338 | Mitteilung von Entscheidungen | § 339 | Benachrichtigung von Angehörigen |
Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340 | Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | § 341 | Örtliche Zuständigkeit |
Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
§ 342 | Begriffsbestimmung | § 343 | Örtliche Zuständigkeit | § 344 | Besondere örtliche Zuständigkeit |
Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 346 | Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung | § 347 | Mitteilung über die Verwahrung |
Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 348 | Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht | § 349 | Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen | § 350 | Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht | § 351 | Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen |
Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
§ 352 | Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit | § 352a | Gemeinschaftlicher Erbschein | § 352b | Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers | § 352c | Gegenständlich beschränkter Erbschein | § 352d | Öffentliche Aufforderung | § 352e | Entscheidung über Erbscheinsanträge | § 353 | Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen | § 354 | Sonstige Zeugnisse | § 355 | Testamentsvollstreckung |
Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356 | Mitteilungspflichten | § 357 | Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses | § 358 | Zwang zur Ablieferung von Testamenten | § 359 | Nachlassverwaltung | § 360 | Bestimmung einer Inventarfrist | § 361 | Eidesstattliche Versicherung | § 362 | Stundung des Pflichtteilsanspruchs |
Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen
§ 363 | Antrag | § 364 | (weggefallen) | § 365 | Ladung | § 366 | Außergerichtliche Vereinbarung | § 367 | Wiedereinsetzung | § 368 | Auseinandersetzungsplan; Bestätigung | § 369 | Verteilung durch das Los | § 370 | Aussetzung bei Streit | § 371 | Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung | § 372 | Rechtsmittel | § 373 | Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft |
Buch 5
Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
§ 374 | Registersachen | § 375 | Unternehmensrechtliche Verfahren |
Abschnitt 2
Zuständigkeit
§ 376 | Besondere Zuständigkeitsregelungen | § 377 | Örtliche Zuständigkeit |
Abschnitt 3
Registersachen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 378 | Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | § 379 | Mitteilungspflichten der Behörden | § 380 | Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht | § 381 | Aussetzung des Verfahrens | § 382 | Entscheidung über Eintragungsanträge | § 383 | Mitteilung; Anfechtbarkeit | § 384 | Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen | § 385 | Einsicht in die Register | § 386 | Bescheinigungen | § 387 | Ermächtigungen |
Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren
§ 388 | Androhung | § 389 | Festsetzung | § 390 | Verfahren bei Einspruch | § 391 | Beschwerde | § 392 | Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch |
Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren
§ 393 | Löschung einer Firma | § 394 | Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften | § 395 | Löschung unzulässiger Eintragungen | § 396 | (weggefallen) | § 397 | Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften | § 398 | Löschung nichtiger Beschlüsse | § 399 | Auflösung wegen Mangels der Satzung |
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400 | Mitteilungspflichten | § 401 | Entziehung der Rechtsfähigkeit |
Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren
§ 402 | Anfechtbarkeit | § 403 | Weigerung des Dispacheurs | § 404 | Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht | § 405 | Termin; Ladung | § 406 | Verfahren im Termin | § 407 | Verfolgung des Widerspruchs | § 408 | Beschwerde | § 409 | Wirksamkeit; Vollstreckung |
Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 410 | Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | § 411 | Örtliche Zuständigkeit | § 412 | Beteiligte | § 413 | Eidesstattliche Versicherung | § 414 | Unanfechtbarkeit |
Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415 | Freiheitsentziehungssachen | § 416 | Örtliche Zuständigkeit | § 417 | Antrag | § 418 | Beteiligte | § 419 | Verfahrenspfleger | § 420 | Anhörung; Vorführung | § 421 | Inhalt der Beschlussformel | § 422 | Wirksamwerden von Beschlüssen | § 423 | Absehen von der Bekanntgabe | § 424 | Aussetzung des Vollzugs | § 425 | Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung | § 426 | Aufhebung | § 427 | Einstweilige Anordnung | § 428 | Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung | § 429 | Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde | § 430 | Auslagenersatz | § 431 | Mitteilung von Entscheidungen | § 432 | Benachrichtigung von Angehörigen |
Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 433 | Aufgebotssachen | § 434 | Antrag; Inhalt des Aufgebots | § 435 | Öffentliche Bekanntmachung | § 436 | Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung | § 437 | Aufgebotsfrist | § 438 | Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt | § 439 | Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme | § 440 | Wirkung einer Anmeldung | § 441 | Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses |
Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442 | Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit | § 443 | Antragsberechtigter | § 444 | Glaubhaftmachung | § 445 | Inhalt des Aufgebots | § 446 | Aufgebot des Schiffseigentümers |
Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447 | Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit | § 448 | Antragsberechtigter | § 449 | Glaubhaftmachung | § 450 | Besondere Glaubhaftmachung | § 451 | Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung | § 452 | Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit | § 453 | Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast |
Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454 | Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit | § 455 | Antragsberechtigter | § 456 | Verzeichnis der Nachlassgläubiger | § 457 | Nachlassinsolvenzverfahren | § 458 | Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist | § 459 | Forderungsanmeldung | § 460 | Mehrheit von Erben | § 461 | Nacherbfolge | § 462 | Gütergemeinschaft | § 463 | Erbschaftskäufer | § 464 | Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger |
Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 465 | Aufgebot der Schiffsgläubiger |
Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466 | Örtliche Zuständigkeit | § 467 | Antragsberechtigter | § 468 | Antragsbegründung | § 469 | Inhalt des Aufgebots | § 470 | Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen | § 471 | Wertpapiere mit Zinsscheinen | § 472 | Zinsscheine für mehr als vier Jahre | § 473 | Vorlegung der Zinsscheine | § 474 | Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine | § 475 | Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit | § 476 | Aufgebotsfrist | § 477 | Anmeldung der Rechte | § 478 | Ausschließungsbeschluss | § 479 | Wirkung des Ausschließungsbeschlusses | § 480 | Zahlungssperre | § 481 | Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 | § 482 | Aufhebung der Zahlungssperre | § 483 | Hinkende Inhaberpapiere | § 484 | Vorbehalt für die Landesgesetzgebung |
Buch 9
Schlussvorschriften
§ 485 | Verhältnis zu anderen Gesetzen | § 486 | Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen | § 487 | Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft | § 488 | Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden | § 489 | Rechtsmittel | § 490 | Landesrechtliche Aufgebotsverfahren | § 491 | Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden | § 492 | Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren | § 493 | Übergangsvorschriften |
Fußnoten
Inhaltsübersicht: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009, Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a bis d G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 15.3.2012 II 178 iVm Bek. v. 22.4.2013 II 431 mWv 1.5.2013, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012, d. Art. 6 Nr. 1 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 16.4.2013 I 795 mWv 19.5.2013, d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 26.6.2013 I 1800 mWv 1.9.2013, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 4.7.2013 I 2176 mWv 13.7.2013, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.7.2014, d. Art. 11 Nr. 1 G v. 29.6.2015 I 1042 mWv 17.8.2015, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 20.11.2015 I 2018 mWv 1.1.2017, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 1.3.2017 I 386 mWv 10.3.2017, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 1.6.2017 I 1396 mWv 9.6.2017, d. Art. 13 Nr. 1 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 13.7.2017, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2424 mWv 1.10.2017, d. Art. 2 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 7 G v. 17.7.2017 I 2426 mWv 22.7.2017, d. Art. 7 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017, d. Art. 5 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2573 mWv 21.12.2018 u. d. Art. 3 Nr. 1 G v. 19.6.2019 I 840 mWv 28.6.2019
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. § 2 Örtliche Zuständigkeit(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten. (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit(1) 1Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören. (2) 1Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. 2Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen. (3) 1Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 2Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend. (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen. § 4 Abgabe an ein anderes Gericht1Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. 2Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden. § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: - 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar. § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen(1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 7 Beteiligte(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: - 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. (4) 1Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. 2Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. (5) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. 2Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. § 8 BeteiligtenfähigkeitBeteiligtenfähig sind - 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden.
§ 9 Verfahrensfähigkeit(1) Verfahrensfähig sind - 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind, - 3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen, - 4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.
(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Fußnoten
§ 9 Abs. 3: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a1 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 10 Bevollmächtigte(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur - 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. (4) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 3Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend. (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Fußnoten
§ 10 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 10 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 11 Verfahrensvollmacht1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. 3Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. 4Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. 5Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 12 Beistand1Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. § 13 Akteneinsicht(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) 1Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. 2Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. (3) 1Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (4) 1Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. 2Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. (7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende. Fußnoten
§ 13 Abs. 5: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 13 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung(1) 1Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. 2§ 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) 1Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 4Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 5Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271, die in Papierform angelegt wurden, können ab einem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitpunkt in elektronischer Form weitergeführt werden. (4a) 1Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form weitergeführt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (5) 1Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. 2Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht. Fußnoten
§ 14 Überschrift: IdF d. Art. 13 Nr. 3 Buchst. a G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 13.7.2017
§ 14 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018 u. d. Art. 13 Nr. 3 Buchst. b G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. aa G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. bb G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 13 Nr. 3 Buchst. c G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 13.7.2017 u. d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. cc G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 5: Eingef. durch Art. 9 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2633 mWv 1.1.2020
§ 14 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 13 Nr. 3 Buchst. d G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4a Satz 3: IdF d. Art. 9 Nr. 2 G v. 12.12.2019 I 2633 mWv 1.1.2020
§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Fußnoten
(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
§ 14a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.7.2014
§ 14a Satz 1: IdF d. Art. 159 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 14a Satz 4: IdF d. Art. 5 Abs. 6 G v. 21.6.2019 I 846 mWv 1.11.2019
§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) 1Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. 2Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden. § 16 Fristen(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe. (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten. (3) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden. Fußnoten
§ 18 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 2 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. (2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar. (3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten. § 20 Verfahrensverbindung und -trennungDas Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält. § 21 Aussetzung des Verfahrens(1) 1Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. 2§ 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung(1) 1Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. 2Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. (2) 1Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können. § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. (2) 1Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag(1) 1Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. 2In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. 3Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. 4Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. 5Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln. Fußnoten
§ 23 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 23 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 3 Nr. 2 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 24 Anregung des Verfahrens(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist. § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden. (3) 1Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht. § 26 Ermittlung von Amts wegenDas Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. § 27 Mitwirkung der Beteiligten(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. § 28 Verfahrensleitung(1) 1Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. 2Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will. (2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden. (3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. (4) 1Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. 2In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. 3Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. 4Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich. Fußnoten
§ 28 Abs. 4 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 28 Abs. 4 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 3 Nr. 3 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 29 Beweiserhebung(1) 1Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. 2Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend. (3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen. § 30 Förmliche Beweisaufnahme(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. (3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist. § 31 Glaubhaftmachung(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. § 32 Termin(1) 1Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. 2Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen. (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern. § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. 2Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. (2) 1Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. 2Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist. (3) 1Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. 2Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. 3Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. 4Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. 5Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. § 34 Persönliche Anhörung(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, - 1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder - 2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (3) 1Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. 2Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen. § 35 Zwangsmittel(1) 1Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. 2Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. 3Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen. (2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen. (3) 1Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. 3Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) 1Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. 2Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Fußnoten
§ 35 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 1 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013
§ 35 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 36 Vergleich(1) 1Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. 2Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) 1Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden. (4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden. (5) 1Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 3Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Fußnoten
§ 36 Abs. 5: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung(1) 1Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. 2In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren. (2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus. (3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt. Fußnoten
§ 36a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 5 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 37 Grundlage der Entscheidung(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. § 38 Entscheidung durch Beschluss(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält - 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist zu unterschreiben. 3Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken. (4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit - 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden: - 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend. § 39 Rechtsbehelfsbelehrung1Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden. Fußnoten
§ 39 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 4 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 40 Wirksamwerden(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) 1Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen. (3) 1Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. § 41 Bekanntgabe des Beschlusses(1) 1Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. 2Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (2) 1Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. 2Dies ist in den Akten zu vermerken. 3In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. 4Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben. (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. § 42 Berichtigung des Beschlusses(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) 1Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden. (3) 1Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. 2Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 43 Ergänzung des Beschlusses(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen. (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden. § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör(1) 1Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn - 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. (2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 4Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) 1Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 3Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. § 45 Formelle Rechtskraft1Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird. § 46 Rechtskraftzeugnis1Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. 2Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. 3In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. 4Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Fußnoten
§ 46: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b1 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 46 Satz 4: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. b1 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 47 Wirksam bleibende RechtsgeschäfteIst ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist. § 48 Abänderung und Wiederaufnahme(1) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. 2In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag. (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. (3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung§ 49 Einstweilige Anordnung(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2) 1Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. 2Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. 3Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. § 50 Zuständigkeit(1) 1Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. 2Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig. (2) 1In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. 2Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben. § 51 Verfahren(1) 1Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 2Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. (2) 1Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. 2Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen. (3) 1Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. 2Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. (4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens(1) 1Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. 2Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. 3Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. (2) 1In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. 2Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. 3Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben. § 53 Vollstreckung(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. (2) 1Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. 2In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam. § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung(1) 1Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 3Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde. (2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. (3) 1Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. 2Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig. (4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig. § 55 Aussetzung der Vollstreckung(1) 1In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden. Fußnoten
§ 55 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b2 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 56 Außerkrafttreten(1) 1Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. 2Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt. (2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn - 1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird, - 2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist, - 3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder - 4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.
(3) 1Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. 2Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt. § 57 Rechtsmittel1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung - 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat. Fußnoten
§ 57 Satz 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 6 Nr. 5 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 57 Satz 2 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
Unterabschnitt 1 Beschwerde§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind. § 59 Beschwerdeberechtigte(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes. § 60 Beschwerderecht Minderjähriger1Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. 2Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. 3Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben. § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. (3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn - 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und - 2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. 2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn - 1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder - 2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Fußnoten
§ 62 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 7 G v. 17.7.2017 I 2426 mWv 22.7.2017
§ 63 Beschwerdefrist(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: - 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) 1Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fußnoten
§ 63 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 6 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 64 Einlegung der Beschwerde(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. 2Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 2Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. 3Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 4Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. Fußnoten
§ 64 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 7 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 64 Abs. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 64 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 64 Abs. 2 Satz 3 u. 4: Früher Satz 2 u. 3 gem. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009
§ 65 Beschwerdebegründung(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Fußnoten
§ 65 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 8 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 66 Anschlussbeschwerde1Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. 2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Fußnoten
§ 66 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. d G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft. (4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen. Fußnoten
§ 67 Abs. 4: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. e G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens(1) 1Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. (2) 1Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. (3) 1Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. 2Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. (4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. § 69 Beschwerdeentscheidung(1) 1Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. 2Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. 3Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. 4Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen. (3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend. Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn - 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) 1Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in - 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet. (4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. Fußnoten
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. f DBuchst. aa G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009
§ 70 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. f DBuchst. bb G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 19.6.2019 I 840 mWv 28.6.2019
§ 70 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch Art. 7 G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: - 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. 3Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. 4Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. (2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: - 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben. § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. (3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 73 Anschlussrechtsbeschwerde1Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. 3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird. Fußnoten
§ 73 Satz 3: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. g G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde(1) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. (2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. (3) 1Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. 3Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. 4Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. (6) 1Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. 2Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. 3Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. 4Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. § 74a Zurückweisungsbeschluss(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. (2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind. § 75 Sprungrechtsbeschwerde(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn - 1.
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und - 2.
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. 2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. (2) 1Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. 2Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. Fußnoten
§ 75 Abs. 2 Satz 1: Eingef. durch Art. 6 Nr. 9 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 75 Abs. 2 Satz 2: Früher einziger Text gem. Art. 6 Nr. 9 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe§ 76 Voraussetzungen(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 77 Bewilligung(1) 1Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt. Fußnoten
§ 77 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014
§ 77 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 1.6.2017 I 1396 mWv 9.6.2017
§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. (3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden. (5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. § 80 Umfang der Kostenpflicht1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 81 Grundsatz der Kostenpflicht(1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden. (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn - 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. (4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt. Fußnoten
§ 81 Abs. 2 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 6 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 81 Abs. 3: IdF d. Art. 6 Nr. 10 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 82 Zeitpunkt der KostenentscheidungErgeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden. § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme(1) 1Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. 2Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend. § 84 RechtsmittelkostenDas Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. § 85 KostenfestsetzungDie §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden. Abschnitt 8 VollstreckungUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 86 Vollstreckungstitel(1) Die Vollstreckung findet statt aus - 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); - 3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. § 87 Verfahren; Beschwerde(1) 1Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. 2Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss. (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (3) 1Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. 2§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend. Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs§ 88 Grundsätze(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung. (3) 1Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. 2Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend. Fußnoten
§ 88 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016
§ 89 Ordnungsmittel(1) 1Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. (3) 1Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) 1Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 2Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben. Fußnoten
§ 89 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 2 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013
§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn - 1.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist; - 2.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht; - 3.
eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2) 1Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 2Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist. § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss(1) 1Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) 1Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen. Fußnoten
§ 91 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 3 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013
§ 92 Vollstreckungsverfahren(1) 1Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. 2Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (3) 1Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. 2Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen. § 93 Einstellung der Vollstreckung(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn - 1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; - 2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; - 3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; - 4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; - 5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird. 2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 94 Eidesstattliche Versicherung1Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Fußnoten
§ 94 Satz 2: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 4 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013
Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung - 1.
wegen einer Geldforderung, - 2.
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, - 3.
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, - 4.
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder - 5.
zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. (2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (3) 1Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. 2In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen(1) 1Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. 3Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. (2) 1Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. 2Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. Fußnoten
§ 96 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 96 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann. (2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. Abschnitt 9 Verfahren mit AuslandsbezugUnterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen UnionFußnoten
UAbschn. 1 (Überschrift vor § 97): IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2573 mWv 21.12.2018
§ 97 Vorrang und Unberührtheit(1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. Fußnoten
§ 97 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 17.12.2018 I 2573 mWv 21.12.2018
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn - 1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; - 2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; - 3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist; - 4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat. (3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. Fußnoten
§ 98 Abs. 2: Eingef. durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017 &; § 98 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 7 Nr. 2 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017 &;
§ 99 Kindschaftssachen(1) 1Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind - 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt. (3) 1Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. 2Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6. Fußnoten
§ 99 Abs. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. cc G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 99 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. dd gem. G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 100 AbstammungssachenDie deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 101 AdoptionssachenDie deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind - 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 102 VersorgungsausgleichssachenDie deutschen Gerichte sind zuständig, wenn - 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - 2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder - 3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
§ 103 Lebenspartnerschaftssachen(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn - 1.
ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war, - 2.
einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder - 3.
die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend. § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling - 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden. Fußnoten
§ 104 Abs. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. cc G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. dd gem. G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 7 G v. 17.7.2017 I 2426 mWv 22.7.2017 u. d. Art. 3 Nr. 3 G v. 19.6.2019 I 840 mWv 28.6.2019
§ 105 Andere VerfahrenIn anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. § 106 Keine ausschließliche ZuständigkeitDie Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich. Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. 2Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab. (2) 1Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. 3Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig. (3) 1Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) 1Die Entscheidung ergeht auf Antrag. 2Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. (5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. (6) 1Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. 2Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. 3Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird. (7) 1Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. 2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 3Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend. (8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen. (9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. (10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich. § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. 2§ 107 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. (3) 1Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung - 1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder - 2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht. 2Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich. § 109 Anerkennungshindernisse(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, - 1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte; - 3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. 2Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt. (4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die - 1.
Familienstreitsachen, - 2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, - 3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner, - 4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt. Fußnoten
§ 109 Abs. 4 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 4 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist. (2) 1Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. 2Der Beschluss ist zu begründen. (3) 1Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 2Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Buch 2 Verfahren in FamiliensachenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 111 FamiliensachenFamiliensachen sind - 1.
Ehesachen, - 2.
Kindschaftssachen, - 3.
Abstammungssachen, - 4.
Adoptionssachen, - 5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen, - 6.
Gewaltschutzsachen, - 7.
Versorgungsausgleichssachen, - 8.
Unterhaltssachen, - 9.
Güterrechtssachen, - 10.
sonstige Familiensachen, - 11.
Lebenspartnerschaftssachen.
Fußnoten
§ 111 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 5 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 112 FamilienstreitsachenFamilienstreitsachen sind folgende Familiensachen: - 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
Fußnoten
§ 112 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. j DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 112 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. j DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über - 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden. (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung - 1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, - 2.
Klage die Bezeichnung Antrag, - 3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller, - 4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner, - 5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.
Fußnoten
§ 113 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. k G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 6 Nr. 11 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (3) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben. (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht - 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen. Fußnoten
§ 114 Abs. 3: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. l G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 114 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 12 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 114 Abs. 4 Nr. 6: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 114 Abs. 4 Nr. 7: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. c G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln1In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. 2Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen. § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. 2Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. 3Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 4§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) 1Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. 2Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht. (3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen. (4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden. (5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. Fußnoten
§ 117 Abs. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 117 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 117 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 6 Nr. 13 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 117 Abs. 5: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. cc G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 118 WiederaufnahmeFür die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest(1) 1In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. 2In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) 1Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. 2Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 120 Vollstreckung(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. (2) 1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. 2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. 3In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden. (3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung. Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und FolgesachenUnterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen§ 121 EhesachenEhesachen sind Verfahren - 1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), - 2.
auf Aufhebung der Ehe und - 3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.
§ 122 Örtliche ZuständigkeitAusschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: - 1.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 2.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; - 3.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 5.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 6.
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat; - 7.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Fußnoten
§ 122 Nr. 6: Eingef. durch Art. 7 Nr. 3 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017
§ 122 Nr. 7: Früher Nr. 6 gem. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017
§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen1Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. 2Ansonsten erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist. 3§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 124 Antrag1Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend. § 125 Verfahrensfähigkeit(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig. (2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 2Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts. Fußnoten
§ 125 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. n G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009
§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden. (2) 1Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. 2§ 137 bleibt unberührt. (3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen. § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. (2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht. (3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind. § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. 2Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. 3Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind. (2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. (3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen. (4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen. § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten. (2) 1Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. 3Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot1Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. 2Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig. Fußnoten
§ 129a: Eingef. durch Art. 7 Nr. 4 nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017
§ 130 Säumnis der Beteiligten(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. (2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig. § 131 Tod eines EhegattenStirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt. § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe(1) 1Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. 2Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird. (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden. Fußnoten
§ 132 Abs. 3: Eingef. durch Art. 7 Nr. 5 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen§ 133 Inhalt der Antragsschrift(1) Die Antragsschrift muss enthalten: - 1.
Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, - 2.
die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und - 3.
die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. Fußnoten
§ 133 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 6 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. (2) 1Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. 2Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Fußnoten
§ 135 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 7 Buchst. a G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 135: Früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 1 jetzt einziger Text gem. Art. 3 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. aa u. Buchst. c G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 135 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. bb G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 136 Aussetzung des Verfahrens(1) 1Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. 2Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden. (2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war. (3) 1Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. 2Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen. § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) 1Folgesachen sind - 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. 2Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig. (3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht. (4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen. (5) 1Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. 2Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt. Fußnoten
§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 7 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 137 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts(1) 1Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Vor einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands. § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen(1) 1Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. 2Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind. (2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden, als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist. § 140 Abtrennung(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. (2) 1Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. 2Dies ist nur zulässig, wenn - 1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist, - 2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist, - 3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist, - 4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder - 5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint. (4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. 2Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen. (5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden. (6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar. § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. 2Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. 3Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt. § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags(1) 1Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. 2Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. (2) 1Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. 2Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. 3Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt. (3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden. Fußnoten
§ 142 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 143 EinspruchWird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden. § 144 Verzicht auf AnschlussrechtsmittelHaben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist. § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel(1) 1Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. 2Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde. (2) 1Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. 2Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend. (3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden. Fußnoten
§ 145 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016
§ 145 Abs. 1 Satz 1 (früher einziger Text): IdF d. Art. 6 Nr. 14 Buchst. a G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 145 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 14 Buchst. b G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 145 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016
§ 146 Zurückverweisung(1) 1Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. 2Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird. § 147 Erweiterte Aufhebung1Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. 2Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden. § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in FolgesachenVor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam. § 149 Erstreckung der Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeDie Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Fußnoten
§ 149 Überschrift: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. o G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009
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