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Jugendschutzgesetz § 28 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht, - 2.
- 3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, - 4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt, - 5.
entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet, - 6.
entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet, - 7.
entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet, - 8.
entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet, - 9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt, - 10.
entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet, - 11.
- 11a.
entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt, - 12.
entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet, - 13.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt, - 14.
entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet, - 14a.
entgegen § 11 Absatz 5 oder 6 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt, - 15.
entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht, - 16.
- 17.
- 18.
- 19.
entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder - 20.
entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
- 2.
- 3.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder - 4.
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder - 2.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Fußnoten
§ 28 Abs. 1 Nr. 11a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 23.7.2004 I 1857 iVm Bek. v. 5.10.2004 I 2570 mWv 10.9.2004
§ 28 Abs. 1 Nr. 12 u. 13: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 3.3.2015 I 369 mWv 1.4.2016
§ 28 Abs. 1 Nr. 14a: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 22.10.2020 I 2229 mWv 1.1.2021
§ 28 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 26.2.2007 I 179 iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 mWv 1.3.2007 u. d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa G v. 24.6.2008 I 1075 mWv 1.7.2008
§ 28 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 26.2.2007 I 179 iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 mWv 1.3.2007 u. d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. bb G v. 24.6.2008 I 1075 mWv 1.7.2008
§ 28 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 24.6.2008 I 1075 mWv 1.7.2008
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 28 JuSchG, vom 03.03.2016, gültig ab 01.04.2016 bis 31.12.2020§ 28 JuSchG, vom 24.06.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 31.03.2016§ 28 JuSchG, vom 20.07.2007, gültig ab 01.09.2007 bis 30.06.2008§ 28 JuSchG, vom 26.02.2007, gültig ab 01.03.2007 bis 31.08.2007§ 28 JuSchG, vom 23.07.2004, gültig ab 10.09.2004 bis 28.02.2007§ 28 JuSchG, vom 23.07.2002, gültig ab 01.04.2003 bis 09.09.2004 § 28 JuSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert
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