Schulrecht - Änderung einer öffentlichen Schule; getrennte Führung der Klassenzüge einer Werkrealschule
Leitsatz
1. Eine Änderung einer öffentlichen Schule im Sinne des § 30 Abs. 4 SchG liegt nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 4 Satz 2 SchG nur in den dort aufgeführten Fällen vor. Hierbei handelt es sich, auch im Hinblick auf das durch Art. 28 Abs. 2 GG, § 27 Abs. 2 SchG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Schulträger, um einen abschließenden Katalog.(Rn.33)
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchG enthält keine Beschränkung bezüglich der getrennten Führung der Klassenzüge der Klassen 8 bis 10 einer Werkrealschule an verschiedenen Standorten, sondern lässt diese getrennte Führung zu.(Rn.39)-(Rn.47)
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