Erstattung von Kosten eines Jugendhilfeträgers von einem anderen Jugendhilfeträger; Zulässigkeit einer Leistungsklage; Rückgriff auf die Erstattungsansprüche des SGB X (juris: SGB 10); Beginn einer neuen Leistung; Unterbrechung der Hilfeleistung; Berechtigung eines Verwaltungskostenzuschlags
Leitsatz
1. Zulässigkeit einer (auf eine Geldzahlung gerichteten) allgemeinen Leistungsklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.(Rn.21)
2. Enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch keine einschlägige spezielle Kostenerstattungsregelung, so ist auf die allgemeinen Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 102 ff., insbesondere § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X (juris: SGB 10)) über die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander zurückzugreifen.(Rn.24)(Rn.28)
3. Zum Beginn einer neuen Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII (juris: SGB 8). Hier: - Übergang von sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII (juris: SGB 8)) auf intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII (juris: SGB 8)) - keine neue Leistung; - Übergang von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII (juris: SGB 8)) auf Erziehung/Betreuung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII (juris: SGB 8)) - neue Leistung.(Rn.38)(Rn.41)
4. Eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 S. 4, 86a Abs. 4 S. 2 und 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) bei der Beurteilung, ob eine neue Leistung beginnt, außer Betracht zu bleiben.(Rn.40)
5. Der Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) entsteht nicht bei einem Er-stattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X (juris: SGB 10). Er scheidet darüber hinaus aus bei schwierig gelagerten Zuständigkeitsfragen.(Rn.48)
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