Zum Schutz der Nachtruhe bei Gaststättenlärm; zur Zulässigkeit einer Sperrzeitverkürzung
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses am Schutz der Nachtruhe der von Gaststättenlärm betroffenen Menschen ist von den in GastG § 4 Abs 1 Nr 3 enthaltenen Maßstäben auszugehen.
3. Nach denselben Maßstäben ist auch die Frage des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse iSd § 18 Abs 1 GastG und des § 12 GastV BW zu beurteilen.
2. Zur Frage der Zurechenbarkeit des Lärms, der vom Kraftfahrzeugverkehr der Gaststättenbesucher ausgeht.
4. Besondere örtliche Verhältnisse, die eine Sperrzeitverkürzung zulassen, können bereits im Hinblick auf eine bestehende Gebietsvorbelastung anzunehmen sein.
5. Im Rahmen einer gebotenen Ermessensbetätigung ist auch zu berücksichtigen, daß das öffentliche Interesse am Schutz der Nachtruhe der betroffenen Menschen mit fortschreitender Nachtzeit zunimmt und - ebenso wie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses iSd § 12 GastVO (GastV BW)- auch im Rahmen der Ermessensausübung mit fortschreitender Nachtzeit immer stärker ins Gewicht fällt.
Fundstellen
GewArch 1992, 444-446 (Leitsatz und Gründe)
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