Leitsatz
1. Die Annahme von Sportwetten für einen in einem anderen Bundesland durch eine DDR-Gewerbeerlaubnis konzessionierten Sportwettveranstalter ist Vermittlung, nicht Veranstaltung eines Glücksspiels.(Rn.7)
2. Die in einem Bundesland erlaubte Tätigkeit kann in einem anderen Bundesland keinem strafrechtlichen Unwerturteil unterliegen (gegen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, 6 C 19.06, NVwZ 2006, 1175).(Rn.8)
Fundstellen

GewArch 2007, 202-203 (Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung zitiert
Entgegen BVerwG, 21. Juni 2006, Az: 6 C 19.06
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