Gaststättenrecht: Sperrzeitverkürzung bei Übernahme einer bestehenden Gaststätte
Leitsatz
1. Die Gaststättenbehörde kann nur dann zu einer Sperrzeitverkürzung verpflichtet werden, wenn ohne Ermessensfehler keine andere Entscheidung in Betracht käme. Auch in einem Verfahren nach § 123 VwGO kann der Inhaber einer Gaststätte grundsätzlich nicht mehr erreichen als mit einer Verpflichtungsklage.(Rn.3) 2. Die Praxis der Gaststättenbehörde, auch bei Übernahme bestehender Gaststätten durch einen neuen Betreiber eine Sperrzeitverkürzung grundsätzlich erst nach einer Zeit der "Bewährung" auszusprechen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.4) 3. Ein Gaststättenbetreiber kann nicht bereits bei Eröffnung seines Betriebs erwarten, dass ihm eine Sperrzeitverkürzung gewährt wird, und diese Erwartung seinem betriebswirtschaftlichen Konzept zugrunde legen.(Rn.4) 4. Die Regelungen über die Sperrzeit dienen nicht dem Zweck, zur Rentabilität eines Gaststättenbetriebs beizutragen oder diese zu schaffen.(Rn.4)
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