Beschränkung der Fahrerlaubnis wegen Tagesschläfrigkeit
Leitsatz
Eine praktische Fahreignungsprüfung, mit der die Auswirkungen einer behandelten Schlafstörung auf die Aufmerksamkeitsleistung im Straßenverkehr ermittelt werden sollen, kann nicht im Wege der Auflage zur Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 2 FeV) gefordert werden.(Rn.2) Es handelt sich dabei vielmehr um eine Maßnahme zur Klärung von Eignungszweifeln, die auf § 11 Abs. 4 FeV zu stützen ist.(Rn.4)
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