Zur Einstufung des bewirtschafteten Bereichs in einer überbauten Einkaufspassage als Außengastronomie
Die Bewirtschaftung in einer umbauten Einkaufspassage ist keine Außengastronomie im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LNRSchG (NRauchSchG BW). (Rn.24)
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