Leitsatz
1. Eine Unterhaltsverpflichtung nach § 48 Abs 1 WG (WasG BW) setzt das Eigentum oder den Besitz an der Anlage voraus. Es genügt nicht, daß diese Anlage nach dem Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung nur noch einer anderen Anlage dient, ohne daß der Inhaber dieser anderen Anlage Eigentum oder Besitz an der aufgegebenen Anlage hat.
2. Die Unterhaltsverpflichtung für eine aufgegebene Wasserbenutzungsanlage geht nach § 22 Abs 2 S 3 WG auf den Inhaber einer anderen Anlage über, wenn die aufgegebene Anlage nur im Interesse der anderen Anlage bestehen bleibt.
Fundstellen

BWVPr 1988, 182-183 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 20. November 1986, Az: 3 K 374/86
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE102138817&psml=bsbawueprod.psml&max=true