Leitsatz
1. Das Erfordernis fristgemäßer Ablegung der Teilprüfungen zur Zwischenprüfung steht mit GG Art 12 Abs 1 in Einklang, wenn der Verlust des Prüfungsanspruches auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen der Student die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Verlust des Prüfungsanspruchs infolge verschuldeter Versäumung der Prüfungsfrist betrifft keinen "Gegenstand einfacher Art" und kann daher nicht im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Sie bedarf eines vorherigen Meinungsaustausches in der Form der Beratung.
Fundstellen

DÖV 1981, 584-585 (red. Leitsatz und Gründe)

EzB GG Art 12 Nr 15 Prüfungsrecht
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Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 16. November 1978, Az: I 159/77
Diese Entscheidung wird zitiert
Ferdinand Kirchhof, DÖV 1981, 585-586 (Anmerkung)
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