Leitsatz
1. LKrO BW 2 § 22 Abs 4 S 2 Halbs 2, wonach die Bewerber bei Kreistagswahlen im Wahlkreis wohnen müssen, ist keine Vorschrift über Wählbarkeit iSV KomWG § 25 Abs 1 S 4. Auch setzt die Wählbarkeit iS von LKrO § 23 nicht voraus, daß der Bewerber im Wahlkreis wohnt. Die Sitzzuteilung an einen außerhalb des Wahlkreises wohnenden Bewerber kann daher nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist nicht für ungültig erklärt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Rechtsaufsichtsbehörde eine solche Entscheidung in einem innerhalb der Frist ergangenen Wahlprüfungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
Fundstellen

DÖV 1981, 588-589 (Leitsatz 1 und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 24. Juni 1980, Az: 6 K 23/80
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